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STK 2024 13

Betrug (evtl. Veruntreuung), Sachentziehung

Schwyz · 2025-03-28 · Deutsch SZ
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Betrug (evtl. Veruntreuung), Sachentziehung | Strafgesetzbuch

Sachverhalt

Der langjährig in der Schmuck-, Juwelen- und Uhrenbrache tätige A.________ (nachfolgend Beschuldigter) lernte den Uhrensammler D.________ (nachfolgend Privatkläger) anlässlich eines VlP-Events der F.________, dessen Geschäftsführer der Beschuldigte war, ca. im No- vember 2018 persönlich kennen. In der Folge lud der Beschuldigte den Privatkläger zu verschiedenen Events der F.________ ein. Dadurch er- möglichte er dem Privatkläger den Kauf rarer Uhren der Audemars Piguet, erhielt aber auch Kenntnis von dessen Finanzkraft. Aus dieser ursprüng- lich geschäftlichen Beziehung entwickelte sich eine freundschaftliche pri-

Kantonsgericht Schwyz 3 vate Beziehung und der Privatkläger vertraute dem Beschuldigten privat wie auch in Uhrenangelegenheiten. Am 8. September 2020 kontaktierte der Beschuldigte den Privatkläger, traf sich mit diesem und teilte ihm mit, dass er von der G.________ AG, wel- cher auch die F.________ gehört, entlassen und per sofort freigestellt wor- den sei. Als Begründung gab der Beschuldigte auf Nachfrage des Privat- klägers nach den Gründen an, er sei Opfer der coronabedingten Entlas- sungswelle der G.________ AG geworden. Aufgrund der Entlassung bat der Beschuldigte den Privatkläger am 8. September 2020 sowie zu weite- ren nicht genauer ermittelbaren Zeitpunkten im Herbst 2020 mehrfach um private Darlehen zwecks Überbrückung angeblich vorübergehender priva- ter Liquiditätsengpässe. lm Gesprächsverlauf des 8. September 2020 er- hielt der Beschuldigte Kenntnis, dass der Privatkläger Uhren aus seiner Privatsammlung verkaufen wollte. Diese gewonnene Kenntnis nutzte er, um dem Privatkläger seine Hilfe beim Verkauf anzubieten und die Ver- marktung bzw. Käufervermittlung allfällig zu verkaufender Uhren zu über- nehmen. Die beiden einigten sich darauf im Grundsatz und vereinbarten, Details später zu besprechen. Am 15. Oktober 2020 trafen sich der Beschuldigte und der Privatkläger am Wohnort des Privatklägers am H.________weg zz zwecks Besprechung der zuvor am 8. September 2020 angesprochenen Vermarktung von Uh- ren des Privatklägers aus dessen Sammlung und um die Verkaufskonditi- onen zwischen ihnen festzulegen. Der Beschuldigte nahm das gesamte Uhrenportfolio des Privatklägers zur Kenntnis und dass dieser davon a) insgesamt 12 Uhren verkaufen wollte und dass er b) gegen eine Provision für den erfolgreichen Kaufabschluss dem Privatkläger Kaufinteressenten vermitteln durfte. lm Hinblick auf den beabsichtigten Verkauf begutachtete der Beschuldigte die fraglichen Uhren und stellte an den folgenden vier Uhren Gebrauchsspuren fest:

- Rolex, Modell Daytona Platin, Referenz-Code yy, Seriennummer xx, Wert ca. CHF 78’000.00,

- Audemars Piguet, Modell Royal Oak, Referenzcode ww, Seriennummer vv, Wert ca. CHF 17’900.00,

- Omega, Modell Seamaster, Wert ca. CHF 2’000.00,

- Rolex, Modell GMT ll, Wert ca. CHF 23’000.00. Unmittelbar nach der Begutachtung der Uhrensammlung vom 15. Oktober 2020 schlug der Beschuldigte dem Privatkläger im Hinblick auf den von diesem beabsichtigten Verkauf der obgenannten vier Uhren, welche Ge- brauchsspuren aufwiesen, vor, diese im Hinblick auf den Verkauf durch Drittpersonen aufbereiten zu lassen. Hierzu machte er dem Privatkläger den Vorschlag, dies nicht über die Uhrenfirmen selber, sondern über Leute, die er bei diesen Firmen kenne, in Auftrag zu geben, damit es für den Privatkläger günstiger käme. Der Privatkläger war damit einverstan-

Kantonsgericht Schwyz 4 den und vertraute dem Beschuldigten am 15. Oktober 2020 an seinem Wohnort am H.________weg zz aufgrund des bestehenden Vertrauens- verhältnisses die vier obgenannten Uhren im Gesamtwert von CHF 120’900.00 zur Aufbereitung durch Drittpersonen im Hinblick auf den geplanten Verkauf an, ohne dass er den Beschuldigten den Empfang die- ser vier Uhren quittieren liess. Zudem besprachen der Beschuldigte und der Privatkläger auch die Bedin- gungen eines allfälligen Verkaufs dieser Uhren. Der Beschuldigte sollte als langjährig in der Schmuck-, Juwelen- und Uhrenbranche tätige Person le- diglich als Vermittler agieren. Für den Verkaufsfall war mündlich eine Ver- mittlerprovision von generell 5 % des Verkaufserlöses zu Gunsten des Be- schuldigten vereinbart. Eine Vollmacht zum eigenmächtigen und selbstän- digen Verkauf dieser Uhren hatte A.________ zu keinem Zeitpunkt. Darlehen Nachdem der Beschuldigte das Vertrauen des Privatklägers aufgrund der wie obgenannt aufgebauten persönlichen Beziehung erlangt hatte und deshalb davon ausgehen konnte, dass dieser seine Angaben nicht über- prüfen würde oder zumindest nur mit besonderer Mühe würde überprüfen können, bat er ihn im Herbst 2020 mehrfach um private Darlehen zwecks Überbrückung angeblich vorübergehender privater Liquiditätsengpässe. Hierzu täuschte er den Privatkläger über seine tatsächlichen finanziellen Verhältnisse, indem er gegenüber dem Privatkläger bspw. wahrheitswidrig vorbrachte, sein damaliger Vermieter halte die Rückzahlung der Mietkau- tion zurück, er habe einen teuren Umzug plus Neueinrichtung zu finanzie- ren und sein Arbeitgeber, die G.________ AG, halte zufolge Kündigung sein Gehalt zurück. Zudem täuschte er den Privatkläger über die wahren Gründe seiner Kündigung, welche entgegen seinen mündlichen Angaben und Ausführungen nicht in der angeblich pandemiebedingten Entlassungs- welle, sondern im Vorwurf vertragswidrigen Verhaltens des Beschuldigten lagen. Mit der Darlehensannahme spiegelte er dem mit ihm persönlich befreun- deten Privatkläger zumindest konkludent seine Rückzahlungsfähigkeit und auch -willigkeit vor, indem mündlich vereinbart war, dass die Rückzahlung der Darlehen aus den Vermittlerprovisionen verkaufter Uhren des Privat- klägers erfolgen sollte. In der irrigen Annahme über die Rückzahlungs- fähigkeit und -willigkeit gewährte der Privatkläger dem Beschuldigten die folgenden Privatdarlehen ohne Sicherheiten wie bspw. schriftliche Darle- hensverträge, welche er dem Beschuldigten zu den nachfolgenden Zeiten in nachfolgenden Beträgen im Gesamtbetrag von CHF 42’000.00 auf des- sen Privatkonto IBAN uu bei der I.________ AG (Bank) überwies:

- am 30. Oktober 2019: CHF 5’000.00

- am 15. Mai 2020: CHF 8’000.00

- am 5. November 2020: CHF 10’000.00

- am 15. Dezember 2020: CHF 4’000.00

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- am 21. Januar 2021: CHF 15’000.00 Die Rückzahlung sämtlicher Darlehen war per 31. Januar 2021 bzw. 31. März 2021 mündlich vereinbart, was bezüglich der Darlehen vom

5. November 2020, 15. Dezember 2020 sowie 21. Januar 2021 vom Pri- vatkläger im Auszahlungsbeleg vermerkt worden ist. Indem sich der Beschuldigte im Wissen, dass ihm der Privatkläger auf- grund seiner obgenannten Vorbringen quasi blind vertrauen würde und deshalb seine mündlichen Angaben zur Rückzahlungsfähigkeit weder überprüfen werde noch oder nur mit besonderer Mühe überprüfen konnte und seine mündlichen Angaben zur Rückzahlungswilligkeit gar nicht würde überprüfen können, liess er sich die obgenannten Darlehen willentlich und in der Absicht unrechtmässiger Bereicherung gewähren, im Wissen, dass er diese nie werde zurückzahlen können und wollen. Damit liess er den Privatkläger sich wissentlich und willentlich um den Gesamtbetrag dieser Darlehen von gesamthaft CHF 42’000.00 selber am Vermögen schädigen. (1) Uhren Nachdem der Beschuldigte das Vertrauen des Privatklägers aufgrund der wie obgenannt aufgebauten persönlichen Beziehung sowie seiner Fach- kompetenz in der Uhrenbranche erlangt hatte und deshalb – auch mangels eigener Fachkompetenz in Uhrensachen – davon ausgehen konnte, dass dieser seine mündlichen Angaben nicht überprüfen würde oder zumindest nur mit besonderer Mühe würde überprüfen können, täuschte der Beschul- digte den Privatkläger anlässlich der Übernahme der Uhren am 15. Okto- ber 2020 in Wollerau über sein tatsächliches Vorhaben mit den obgenann- ten vier Uhren. Namentlich täuschte er ihn darüber, dass er diese vier Uh- ren gar nicht oder zumindest nicht alle Uhren im Hinblick auf einen späte- ren Verkauf bei Drittpersonen überholen lassen wollte, sondern diese viel- mehr zumindest teilweise auf eigene Rechnung verabredungswidrig ver- kaufen wollte. Deshalb übergab der Privatkläger dem Beschuldigten diese zumindest teilweise in der irrigen Annahme über das tatsächliche Vorha- ben des Beschuldigten. Indem der Beschuldigte die Uhr Audemars Piguet, Modell Royal Oak, Ref. ww, Serie Nr. vv, am 12. Juni 2021 vereinbarungswidrig in Zürich der J.________ AG willentlich zum Preis von CHF 29’000.00 verkaufte und vom Verkaufserlös bis zur Sicherstellung vom 18. Juni 2021 davon CHF 1’000.00 für private Zwecke verwendete, schädigte er durch die ver- einbarungswidrige Verwendung dieser Uhr den Privatkläger willentlich und in der Absicht unrechtmässiger Bereicherung um den Wert der Uhr von CHF ca. 17’900.00 an dessen Vermögen. Evtl. eignete er sich diese ihm anvertraute Uhr willentlich unrechtmässig und in der Absicht unrechtmäs- siger Bereicherung an, da er nicht jederzeit ersatzfähig war. (1)

Kantonsgericht Schwyz 6 Indem der Beschuldigte die Uhr Rolex, Modell Daytona Platin, Referenz- Code yy, Seriennummer xx, Wert ca. CHF 78’000.00, nie dem Hersteller zur Aufbereitung übergab und dem Privatkläger bis heute deren Rückgabe trotz entsprechender mehrfacher Aufforderung verweigert, entzog er ihm diese Uhr vom 15. Oktober 2020 bis dato willentlich dessen Verfügungs- macht und fügt diesem bis dato willentlich einen erheblichen Nachteil zu, indem er nicht darüber verfügen und sie bspw. selber verkaufen konnte. (2) Indem der Beschuldigte die Uhr Omega, Modell Seamaster, Wert ca. CHF 2’000.00, am 15. Dezember 2020 der K.________ AG in Zürich zwecks Aufbereitung unter der Auftrags-Nummer tt übergab, indessen der K.________ AG am 15. Juni 2021 per Mail mitteilte, dass er die Uhr unre- pariert wieder abholen werde und damit den Aufbereitungsauftrag entge- gen der Vereinbarung mit dem Privatkläger unbefugt widerrief, entzog er diese Uhr vom 15. Oktober 2020 bis zum 15. Juni 2021 willentlich der Ver- fügungsmacht des Privatklägers und fügte diesem willentlich einen erheb- lichen Nachteil zu. (2) Indem der Beschuldigte die Uhr Rolex, Modell GMT ll nie dem Hersteller zur Aufbereitung übergab und diese dem Privatkläger erst am 6. April 2021 auf dessen Druck hin zurückgab, entzog er diese Uhr vom 15. Oktober 2020 bis zum 6. April 2021 willentlich der Verfügungsmacht des Privatklä- gers und fügte diesem willentlich einen erheblichen Nachteil zu. (2) B. Das Strafgericht Schwyz erkannte mit Urteil vom 30. November 2023 was folgt (angef. Urteil, Dispositiv):

1. A.________ wird schuldig gesprochen

a) der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, be- gangen am 12. Juni 2021 (betr. Uhr „Audemars Piguet“);

b) der Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB, begangen am

15. März 2021 (betr. Uhr „Rolex Daytona Platin“).

2. Im Übrigen wird A.________ freigesprochen.

3. A.________ wird (als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Die- tikon GG220016 vom 30. Juni 2022) mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten bestraft.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.

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5. Zivilforderungen:

a) A.________ wird verpflichtet, D.________ die Uhr „Rolex Day- tona Platin“ herauszugeben.

b) Die übrigen Schadenersatzforderungen von D.________ in ei- nem Gesamtbetrag von Fr. 43’000.-- (zzgl. Zins) werden auf den Zivilweg verwiesen.

6. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, bestehend aus: den Untersuchungs- und Anklagekosten 12’120.00 den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) 7’952.50 den Kosten der amtlichen Verteidigung 16’500.00 Total Fr. 36’572.50 werden A.________ auferlegt. Bezüglich der Kosten für die amtliche Verteidigung bleibt Ziff. 8 vorbehalten.

7. A.________ wird verpflichtet, D.________ für dessen notwendige Auf- wendungen im Verfahren ausgangsgemäss mit pauschal Fr. 16’500.-- zu entschädigen (inkl. Auslagen und MwSt.; Fr. 220.-- Stundenansatz; 82.5 % von Fr. 20’000.--).

8. Amtliche Verteidigung:

a) Die amtliche Verteidigerin RA B.________ wird aus der Strafge- richtskasse pauschal mit Fr. 16’500.-- entschädigt (inkl. Auslagen und MwSt.; Fr. 180.-- Stundenansatz).

b) Die Kosten für die amtliche Verteidigung werden aufgrund der wirt- schaftlichen Verhältnisse von A.________ einstweilen auf die Staatskasse genommen.

c) Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.

9. [Zufertigung].

10. [Rechtsmittel]. C. Der Beschuldigte meldete am 8. Dezember 2023 gegen dieses Urteil Be- rufung an, reichte am 10. Mai 2024 die Berufungserklärung ein und stellte fol- gende Anträge (KG-act. 1–3):

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1. Es seien die Ziffern 1, 3, 4, 5, 6, 7 und 8 des Urteils des Strafgerichts vom 30. November 2023 aufzuheben.

2. a) Es sei der Beschuldigte der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, begangen am 12. Juni 2021 (betr. Uhr „Au- demars Piguet“) freizusprechen.

b) Es sei der Beschuldigte der Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB, begangen am 15. März 2021 (betr. Uhr „Rolex Daytona Platin“) freizusprechen.

3. Die Zivilforderungen des Privatklägers seien abzuweisen bzw. auf den Zivilweg zu verweisen.

4. Es seien die Kosten des Untersuchungs- und des strafgerichtlichen Verfahrens sowie die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Kos- ten der amtlichen Verteidigung auf die Staatskasse zu nehmen. Die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger erhoben keine Anschlussberufung und erstere verzichtete auf die Teilnahme an der Berufungsverhandlung (KG- act. 4–5). Der Beschuldigte blieb der Berufungsverhandlung vom 25. März 2025 trotz gültiger Vorladung unentschuldigt fern (KG-act. 9; KG-act. 17 S. 1). Die amtliche Verteidigerin liess sich von Rechtsanwältin L.________ substitu- ieren (KG-act. 17/2). Ist die beschuldigte Person Berufungsklägerin und er- scheint zur Berufungsverhandlung die Verteidigung, nicht aber die beschuldigte Person, ist die Berufungsverhandlung ohne die säumige beschuldigte Person durchzuführen; ein Abwesenheitsverfahren gemäss den Art. 366 ff. StPO findet nicht statt (Art. 407 Abs. 2 StPO e contrario; BGer 6B_1339/2023 E. 1.2.2 m.w.H.). Die Berufungsverhandlung wurde daher in Abwesenheit des Beschul- digten durchgeführt und die Parteien stellten folgende Anträge: Anträge Beschuldigter (KG-act. 17/1)

1. Es sei A.________ der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, begangen am 12. Juni 2021 (betr. Uhr «Audemars Pi- guet»), freizusprechen.

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2. Es sei A.________ der Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB, begangen am 15. März 2021 (betr. Uhr «Rolex Daytona Platin»), frei- zusprechen.

3. Es sei von der Aussprechung einer Strafe abzusehen. Eventualiter sei A.________ mit einer bedingten Zusatzfreiheitsstrafe von höchstens 12 Monaten zu bestrafen.

4. Die Strafe sei bedingt auszusprechen unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Eventualtier sei eine teilbedingte Freiheitsstrafe auszu- sprechen.

5. Die Zivilforderungen des Privatklägers seien abzuweisen bzw. auf den Zivilweg zu verweisen.

6. Es sei von einer Entschädigungsverpflichtung von Herrn A.________ in der Höhe von CHF 16’500 abzusehen.

7. Es sei die amtliche Verteidigung mit CHF 19’210 für das erstinstanzli- che Verfahren zu entschädigen.

8. Es seien die Kosten des Untersuchungs- und des strafrechtlichen Ver- fahrens sowie die Kosten des Berufungsverfahrens und die Kosten der amtlichen Verteidigung für beide Verfahren auf die Staatskasse zu nehmen. Anträge Privatkläger (KG-act. 17/5)

1. Die Berufung des Beschuldigten sei abzuweisen und das Urteil der Vorinstanz vollumfänglich zu bestätigen, d.h.:

a) Der Beschuldigte sei der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, begangen am 12. Juni 2021 (betr. Uhr „Au- demars Piguet“), und der Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB, begangen am 15. März 2021 (betr. Uhr „Rolex Daytona Platin“), schuldig zu sprechen.

b) Der Beschuldigte sei angemessen zu bestrafen.

c) Der Beschuldigte sei zu verpflichten, meinem Mandanten die Rolex Daytona Platin herauszugeben.

d) Der Beschuldigte sei zu verpflichten, meinem Mandanten für dessen notwendige Aufwendungen im Vorverfahren und erstin- stanzlichen Gerichtsverfahren mit CHF 16’500 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen.

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2. Meinem Mandanten sei für das Berufungsverfahren eine Entschädi- gung für die Kosten seiner anwaltlichen Vertretung zuzusprechen.

3. Die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens (inkl. amtliche Vertei- digung) seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. Auf die Vorbringen der Parteien wird soweit erforderlich in den Erwägungen ein- gegangen;- und in Erwägung:

1. Im Berufungsverfahren sind die Dispositivziffern 1, 3, 4, 5 a), 6, 7 und 8 des vorinstanzlichen Urteils betreffend die Schuldsprüche (Veruntreuung und Sachentziehung), die unbedingte Freiheitsstrafe von 14 Monaten, die nicht be- reits durch die Vorinstanz auf den Zivilweg verwiesenen Zivilforderungen des Privatklägers sowie die Kosten- und Entschädigungsregelung angefochten. Die Dispositivziffern 2 und 5 b) betreffend die Freisprüche (mehrfacher Betrug und Sachentziehung hinsichtlich der Uhren Omega, Modell Seamaster und Rolex, Modell GMT II) sowie die durch die Vorinstanz auf den Zivilweg verwiesenen Zivilforderungen des Privatklägers sind nicht angefochten bzw. entsprechen den Rechtsbegehren des Beschuldigten, und sind daher rechtskräftig (Art. 398 Abs. 2, Art. 399 Abs. 4 und Art. 437 Abs. 1 lit. a StPO).

2. Zunächst ist zu prüfen, ob der Sachverhalt hinsichtlich der dem Beschul- digten vorgeworfenen Delikte der Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) und der Sachentziehung (Art. 141 StGB) erstellt ist. aa) Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Ver- fahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüber- windliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der an- geklagten Tat, geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren

Kantonsgericht Schwyz 11 Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Der mit Art. 10 Abs. 3 StPO operationali- sierte verfassungsmässige Grundsatz „in dubio pro reo“ verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachver- halt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise er- hebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklichte, oder wenn eine für die beschuldigte Person günsti- gere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite kann auch keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen. Relevant sind mithin nur unüberwind- liche Zweifel, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1 m.w.H.; BGer 6B_1395/2019 E. 1.1 m.w.H.). Der In- dubio-Grundsatz findet keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. So stellt das Gericht bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis ab (BGE 144 IV 345, E. 2.2.3.1; BGer 6B_824/2016 E. 13.1). Die Organe der Strafrechtspflege sollen frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewis- senhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten. Dabei sind sie nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungs- sätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 144 IV 345, E. 2.2.3.1 m.w.H.; zum Ganzen: KGer SZ, STK 2024 6 E. 3.d.aa). bb) Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist primär Sache der Ge- richte (BGE 129 I 49 E. 4). Zu prüfen ist, ob die Aussagen verständlich, zusam- menhängend und glaubhaft sind. Ebenso ist abzuklären, ob sie mit den weiteren Beweisen im Einklang stehen (BGer 7B_200/2022 E. 2.2.3 m.w.H.). Für die Be- urteilung der Glaubhaftigkeit einer Aussage ist diese durch methodische Ana- lyse ihres Inhalts darauf zu prüfen, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezo-

Kantonsgericht Schwyz 12 genen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Aussagenden entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig erachtet werden kann, ist sie insbesondere hinsichtlich des Vorhandenseins von Realitätskriterien und des Fehlens von Fantasiesignalen zu kontrollieren. Es ist zunächst davon auszugehen, dass die Aussage nicht realitätsbegründet ist. Erst wenn sich diese Annahme (Nullhypo- these) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und also wahr ist (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; BGE 133 I 33 E. 4.3 m.w.H.; BGer 6B_331/2020 E. 1.2 und BGer 6B_793/2010 E. 1.3.1, m.w.H.). Realitäts- kriterien sind unter anderem Detailreichtum, Individualität, Homogenität und Konstanz (vgl. Kaufmann, Beweisführung und Beweiswürdigung, 2009, S. 213 ff.; vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussage- psychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 49 ff.; KGer SZ, STK 2018 2 E. 3). Eine Aussage ist homogen, wenn deren Inhalt stimmig ist und keine unauflös- baren Widersprüche aufweist. Ist die Aussage mit sog. „hard facts“ verflochten,

d. h. mit Tatsachen, die aufgrund anderer zuverlässiger Beweismittel bereits ge- sichert sind, spricht dies in gesteigerter Form für die Glaubhaftigkeit der Aus- sage (Kaufmann, a.a.O., S. 215). Bei einer falschaussagenden Person ist zu erwarten, dass ihre Aussagen zum Kerngeschehen aufgrund der mit der Pro- duktion der Falschaussage verbundenen erhöhten kognitiven Anforderungen eine tiefere Qualität aufweisen als deren Schilderungen von tatsächlich erleb- ten, fallneutralen Ereignissen oder Nebensächlichkeiten (Ludewig/Baumer/Ta- vor, a.a.O., S. 66; zum Ganzen: KGer SZ, STK 2024 6 E. 3.d.bb).

3. Dem Beschuldigten wird zunächst Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB vorgeworfen, indem er sich am 12. Juni 2021 die ihm anver- traute Uhr der Marke Audemars Piguet, Modell Royal Oak (nachfolgend: Aude- mars Piguet), durch den vereinbarungswidrigen Verkauf an die J.________ AG willentlich und in der Absicht unrechtmässiger Bereicherung angeeignet haben soll (Vi-act. 1; Anklageziffer 1; Eventualantrag).

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a) Diesbezüglich erwog die Vorinstanz zusammengefasst, die Aussagen des Beschuldigten hinsichtlich des angeblich mit dem Privatkläger vereinbarten Exklusivverkaufsrechts an den Uhren seien widersprüchlich und daher nicht glaubhaft. Gegen das vermeintliche Exklusivverkaufsrecht des Beschuldigten spreche zudem, dass das Zubehör der Audemars Piguet, ohne das ein Verkauf üblicherweise nicht möglich sei, beim Privatkläger verblieben sei. Demgegenü- ber habe der Privatkläger konsistent und nachvollziehbar geschildert, dass der Beschuldigte lediglich als Vermittler der Uhren hätte agieren sollen und ein ei- genständiger Verkauf ohne seine Zustimmung ausgeschlossen gewesen sei. Die Aussagen des Privatklägers seien daher glaubhaft und würden zudem durch die im Recht liegenden WhatsApp-Konversationen untermauert. Auch das Verhalten des Beschuldigten, der den Privatkläger auf dessen Nachfragen betreffend den Verbleib der Uhr immer wieder vertröstet habe, lasse darauf schliessen, dass sich dieser die Uhr angeeignet habe. Nach der Würdigung der im Recht liegenden Beweismittel kam die Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschuldigte nicht berechtigt gewesen sei, die Audemars Piguet zu verkaufen. Indem er dies dennoch getan habe, habe er seinen Aneignungswillen gegen aussen manifestiert. Der Umstand, dass der Beschuldigte bereits wenige Tage nach dem Verkauf der Uhr Fr. 1’000.00 aus dem Verkaufserlös verbraucht habe, zeige, dass er sich unrechtmässig habe bereichern wollen (angef. Urteil E. 4.2).

b) aa) Der Beschuldigte brachte im Wesentlichen vor, die Vorinstanz stelle ausschliesslich auf die Aussagen des Privatklägers ab und qualifiziere diejeni- gen des Beschuldigten pauschal als grundsätzlich widersprüchlich und un- glaubhaft. So erachte die Vorinstanz zu Unrecht als nicht erstellt, dass dem Be- schuldigten seitens des Privatklägers ein Exklusivverkaufsrecht eingeräumt worden sei. Die Umstände, dass das Zubehör der Audemars Piguet beim Pri- vatkläger verblieben sei, der Beschuldigte bereits wenige Tage nach dem Ver- kauf der Uhr Fr. 1’000.00 des Verkaufserlöses verbraucht habe und als Auftrag-

Kantonsgericht Schwyz 14 geber im Vertrag mit der J.________ AG bezeichnet sei, sprächen, entgegen den Ausführungen der Vorinstanz, nicht gegen ein Exklusivverkaufsrecht des Beschuldigten. Dieser habe an der Hauptverhandlung ausgeführt, dass er den Privatkläger über den Verkauf vorgängig telefonisch informiert habe. Der Ver- kauf der Audemars Piguet ohne Zubehör sei möglich gewesen, da der Beschul- digte Frau M.________ von der J.________ AG kenne und das „Full Set“ des- halb erst nach dem Verkauf habe nachliefern können. Sie habe gewusst, dass die Uhr dem Privatkläger gehöre. Der Beschuldigte habe zudem glaubhaft dar- getan, dass er die fehlenden Fr. 1’000.00 des Verkaufserlöses für die Beglei- chung der Instandhaltungskosten der Uhr verwendet habe. Der Umstand, dass der Beschuldigte den Verkaufserlös von Fr. 29’000.00 in bar entgegengenom- men habe, spreche ebenso wenig gegen das vereinbarte Exklusivverkaufs- recht. So sei es im „High-End-Uhren-Segment“ üblich, dass Eigentümer nicht in Erscheinung treten und die Preise in bar bezahlt würden (KG-act. 17/1 Rn. 3 ff. und 23 f.). bb) Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Privatklägers führte der Beschul- digte zusammengefasst aus, dass die Aussagen des Privatklägers mit Vorsicht zu geniessen seien (KG-act. 17/1 Rn. 10f.). Zudem sprächen auch die im Recht liegenden WhatsApp-Chatverläufe für das Vorliegen eines Exklusivverkaufs- rechts des Beschuldigten (KG-act. 17/1 Rn. 21ff.). cc) Insgesamt lasse sich weder eine Aneignungs- noch eine Bereicherungs- absicht des Beschuldigten erstellen. Er habe rechtmässig und gemäss dem ver- einbarten Exklusivverkaufsrecht gehandelt (KG-act. 17/1 Rn. 24). Die Frage nach dem Exklusivverkaufsrecht sei aufgrund einer fehlenden schriftlichen Ver- einbarung eine Aussage-gegen-Aussage-Situation, wobei der Beschuldigte seine Sachverhaltsvariante glaubhaft dargelegt habe. Gemäss dem Grundsatz in dubio pro reo sei daher von seiner Sachverhaltsdarstellung auszugehen. Sollte das Gericht diese Würdigung nicht teilen, so sei ein Sachverhaltsirrtum

Kantonsgericht Schwyz 15 gemäss Art. 13 StGB anzunehmen. Der Beschuldigte sei offensichtlich der Auf- fassung gewesen, dass ein Exklusivverkaufsrecht vereinbart worden sei und er die Uhr daher eigenmächtig verkaufen durfte (KG-act. 17/1 Rn. 27 ff.).

c) Der Privatkläger führte im Wesentlichen aus, die Uhr sei dem Beschuldig- ten einzig zur Aufbereitung übergeben worden. Dieser sei nicht dazu berechtigt gewesen, die Audemars Piguet zu verkaufen. Zudem habe er (der Privatkläger) die Uhr vor dem Verkauf ausdrücklich zurückverlangt (KG-act. 17/5 Rn. 4).

d) In den Akten befinden sich Einvernahmen des Beschuldigten und des Pri- vatklägers (U-act. 10.0.001–10.0.003, Vi-act. 23). Überdies liegen objektive Be- weismittel im Recht, wie insbesondere verschiedene WhatsApp-Chatverläufe zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger (U-act. 8.1.023–8.1.0.30, U-act. 8.1.0.33, U-act. 10.0.002 Beilage 4, KG-act. 17/3), der Kaufvertrag der Audemars Piguet zwischen dem Beschuldigten und der J.________ AG (U- act. 5.1.009), die Uhrenliste sowie die vom Beschuldigten eingereichte Provisi- onsliste (U-act. 10.0.002 Beilage 3 und 4). Der angeklagte Sachverhalt basiert auf den Ausführungen des Privatklägers und den im Recht liegenden objektiven Beweismittel. Sowohl der Beschuldigte als auch der Privatkläger bestätigten während der Untersuchung, dass die Au- demars Piguet dem Beschuldigten zur Auffrischung übergeben und somit an- vertraut worden sei (U-act. 10.0.002 Frage/Antwort Nr. 5 und U-act. 10.0.001 F/A 3). Umstritten in Bezug auf den angeklagten Sachverhalt ist im Berufungs- verfahren, ob der Beschuldigte aufgrund eines Exklusivverkaufsrecht berechtigt war, die Audemars Piguet eigenmächtig zu verkaufen, oder ob er sich die ihm anvertraute Audemars Piguet anklagegemäss aneignete und in Bereicherungs- absicht vereinbarungswidrig weiterverkaufte.

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e) Der Beschuldigte brachte vor, die Vorinstanz stelle ausschliesslich auf die Aussagen des Privatklägers ab und qualifiziere diejenigen des Beschuldigten pauschal als grundsätzlich widersprüchlich und unglaubhaft (KG-act. 17/1 Rn. 9). Auch wenn die Vorinstanz eine vertiefte Auseinandersetzung mit den Aussagen des Beschuldigten unterliess, ist ihr im Ergebnis jedoch zu folgen. So machte der Beschuldigte anlässlich seiner Einvernahmen zwar umfassende Aussagen, diese erfolgten jedoch oft erst auf Nachfrage, und er zeigte ein an- gepasstes Aussageverhalten. Seine Kernaussagen zum Tatgeschehen enthal- ten mehrere Widersprüche, sind teilweise nicht nachvollziehbar und stehen nicht im Einklang mit den im Recht liegenden objektiven Beweisen, wie die nachstehenden Erwägungen aufzeigen: aa) Anlässlich der polizeilichen Einvernahme antwortete der Beschuldigte auf die offene Frage, welchen Auftrag er vom Privatkläger für die übergebenen Uh- ren erhalten habe – er solle die getroffene Vereinbarung detailliert erläutern – lediglich, dass er die Uhren via Dritte an die Manufakturen zur Auffrischung ein- senden und sie für den Verkauf bereitstellen sollte (U-act. 10.0.002 Frage/Ant- wort Nr. 7). Erst auf spätere Nachfrage führte der Beschuldigte aus, dass er den Verkauf exklusiv gemäss der im Recht liegenden Verkaufsliste habe durch- führen sollen, bzw. je nach Absprache und nach den Zahlungsmodalitäten der Kunden (U-act. 10.0.002 Frage/Antwort Nr. 7 und 9 ff.). Der Privatkläger habe einen Kaufvertrag für die Uhren durch seinen Anwalt aufsetzen lassen (U- act. 10.0.002 Frage/Antwort Nr. 14). Es stimme nicht, dass er lediglich als Ver- mittler habe agieren dürfen. Diejenigen Uhren, für die ein Verkaufspreis in der Verkaufsliste fixiert worden sei, habe er entsprechend veräussern dürfen (U- act. 10.0.002 Frage/Antwort Nr. 20). Diese Aussagen widersprechen sich und sind nicht nachvollziehbar: Wäre der Beschuldigte berechtigt gewesen, die Uh- ren gemäss den Preisen auf der Liste eigenständig zu verkaufen, so hätte es keine weiteren Absprachen mit dem Privatkläger gebraucht. Der Beschuldigte führte weiter aus, dass der grösste Teil der Uhren mit den Garantiescheinen

Kantonsgericht Schwyz 17 und den Schatullen im Besitz des Privatklägers geblieben sei, ohne diese sei ein Verkauf nicht möglich (U-act. 10.0.002 Frage/Antwort Nr.). Der Verkauf der Audemars Piguet ohne Zubehör sei nur deshalb möglich gewesen, weil er M.________ von der J.________ AG gekannt habe und sie über den Privatklä- ger als Eigentümer der Audemars Piguet informiert gewesen sei (KG-act. 17/1 Rn. 16 f.). Der Umstand, weshalb der Verkauf der Uhr ohne das entsprechende Zubehör möglich war, zeigt jedoch nicht auf, dass der Beschuldigte auch tatsächlich ermächtigt war, die Uhr zu verkaufen. bb) Auf die Frage, ob der Verkauf der Audemars Piguet mit dem Privatkläger abgemacht gewesen sei, führte der Beschuldigte zunächst aus, es sei verein- bart gewesen, die Uhr für Fr. 29’000.00 zu verkaufen, aber der Käufer sei nicht definiert gewesen (U-act. 10.0.002 Frage/Antwort Nr. 29). In der gleichen Ein- vernahme antwortete der Beschuldigte auf die Frage, weshalb er davon ausge- gangen sei, dass er die Audemars Piguet habe eigenständig verkaufen können, obwohl der Privatkläger sich seit der Übergabe der Uhr an ihn stetig nach dem Stand der Auffrischung erkundigt und ihm am 16. März 2021 geschrieben habe, er wolle seine Uhren zurück haben, dass dies vor dem Treffen vom 9. April 2021 hinter der Nationalbank gewesen sei, bei dem er dem Privatkläger die Rolex GMT II übergeben habe. Der Beschuldigte unterliess es jedoch auszuführen, inwiefern sich der Privatkläger zu einem angeblichen Verkauf der Audemars Piguet geäussert haben soll (U-act. 10.0.002 Frage/Antwort Nr. 22 und 94). Vier Fragen später antwortete der Beschuldigte, dass er aufgrund eines Telefonge- sprächs mit dem Privatkläger davon ausgegangen sei, die Uhr eigenmächtig verkaufen zu dürfen (U-act. 10.0.002 Frage/Antwort Nr. 98). Auf die Frage, weshalb er überhaupt davon ausgegangen sei, Exklusivbeauftragter zu sein, antwortete der Beschuldigte nur eine Frage später hingegen, aufgrund der Ver- kaufsliste, die er gemeinsam mit dem Privatkläger erstellt habe (U-act. 10.0.002 Frage/Antwort Nr. 99). Der Beschuldigte passte seine Antworten also je nach Frage an und verfing sich in Widersprüchen.

Kantonsgericht Schwyz 18 cc) An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung führte er sodann verschiedene neue Sachverhaltsdarstellungen aus, die nicht im Einklang mit seinen Aussa- gen anlässlich der polizeilichen Einvernahme stehen. So führte er neu aus, es sei abgemacht gewesen, dass er die Uhren sowohl vermitteln als auch selbst verkaufen dürfe. Bei der Audemars Piguet sei der Verkauf über M.________ abgelaufen. Dieser Verkauf habe eine Ausnahme dargestellt. Eigentlich habe er nichts damit zu tun haben wollen. Er sei wie ein Broker gewesen und sei nie gegenüber denjenigen, die er angefragt habe, als „Besitzer“ der Uhren aufge- treten (Vi-act. 23 Frage/Antwort Nr. 109). Zudem brachte er vor, dass er den Privatkläger über den Verkauf der Audemars Piguet informiert habe, ansonsten hätte er diese ja nicht verkaufen können (Vi-act. 23 Frage/Antwort Nr. 125 und 133). Diese Aussagen widersprechen seiner Sachverhaltsdarstellung, dass er aufgrund seines Exklusivverkaufsrechts berechtigt gewesen sei, eigenständig Uhren zu verkaufen. Auf diese Argumentation kam er einige Fragen später je- doch zurück, indem er ausführte, dass er über einen Verkaufsauftrag für sämt- liche Uhren auf der Liste verfügt habe (Vi-act. 23 Frage/Antwort Nr. 134). Dieser Widerspruch zwischen seiner Rolle als „Broker“ bzw. Vermittler und seinem Ex- klusivverkaufsrecht versuchte der Beschuldigte aufzulösen, in dem er aussagte, dass der Verkauf der Audemars Piguet in seinem Namen aufgrund seiner Be- ziehung zu M.________ und des vergleichbar geringen Verkaufspreises von Fr. 29’000.00 in Absprache mit dem Privatkläger möglich gewesen sei. Bei den anderen teureren Uhren habe man Verträge gemacht. Wenn man eine Uhr für Fr. 210’000.00 verkaufe, wolle man das Geld nicht in Cash entgegennehmen (Vi-act. 23 Frage/Antwort Nr. 135 ff. und 139). Während des weiteren Verlaufs der Einvernahme kam der Beschuldigte sodann von seiner Argumentation, als Exklusivverkäufer für die Uhrenliste beauftragt worden zu sein, gänzlich ab. So führte er aus, er habe dem Privatkläger für eine andere Uhr auf der Liste einen Kaufinteressenten vorgeschlagen, der Privatkläger habe die Uhr dann jedoch hinter seinem Rücken an einen anderen Interessenten verkauft. Er habe dem Privatkläger auch für andere Uhren Kaufverträge zugestellt oder Vorrechnun-

Kantonsgericht Schwyz 19 gen gemacht (Vi-act. 23 Frage/Antwort Nr. 140 ff. und F145 ff.). Diese Aussa- gen umschreiben die Vermittlerrolle des Beschuldigten und stehen im Wider- spruch zum anfangs geltend gemachten Exklusivverkaufsrecht sowie seiner an- geblichen Berechtigung, die Audemars Piguet eigenmächtig zu verkaufen. dd) Insgesamt erweisen sich weder die Aussagen des Beschuldigten betref- fend das angeblich vereinbarte Exklusivverkaufsrecht, wonach er berechtigt ge- wesen sei, die Uhren auf der Liste eigenständig zu verkaufen, noch die Aussa- gen in Bezug auf die angebliche Zustimmung des Privatklägers zum Verkauf der Audemars Piguet als glaubhaft. Auf die diesbezüglichen Aussagen des Be- schuldigten ist daher nicht abzustellen.

f) aa) Hinsichtlich der Wiedergabe der wesentlichen Aussagen des Privat- klägers wird auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (angef. Urteil, E. 4.2; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Verteidigung bringt vor, der Privatkläger habe gewisse zu verkaufende Uhren auf der Uhrenliste (vgl. U-act. 10.0.002 Beilage 4) als neuwertig bzw. ungetragen aufgelistet, obwohl es sich dabei um gebrauchte Uhren gehandelt habe. Er habe durch den Verkauf der Uhren ma- ximal profitieren wollen und sich erhofft, über die ausgewiesene Uhrenexpertise des Beschuldigten bzw. über den Verkauf der Uhren auf inoffiziellen Wegen zu einem beträchtlichen Gewinn zu kommen. Da sich die Verkäufe nicht so schnell haben abwickeln lassen wie erhofft, sei der Privatkläger nun bestrebt, den Be- schuldigten als Vertragsbrüchigen darzustellen. Die Aussagen des Privatklä- gers seien daher mit Vorsicht zu geniessen (KG-act. 17/1 Rn. 10 f.). Die Vertei- digung rügt somit sinngemäss die Glaubwürdigkeit des Privatklägers. bb) Der Privatkläger wurde als Auskunftsperson unter der Strafandrohung von Art. 303 ff. StPO einvernommen. Als vom Verfahren direkt betroffene Per- son hat er Anreize, das Geschehen in einem für ihn günstigen Licht darzustel- len. Laut Bundesgericht kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer einver-

Kantonsgericht Schwyz 20 nommenen Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft nach heutiger Erkenntnis bei der Aussagenwürdigung kaum mehr relevante Bedeu- tung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage. Diese wird durch methodische Analyse ihres Inhalts (Vorhandensein von Realitätskriterien, Fehlen von Fantasiesignalen) darauf überprüft, ob die auf ein bestimmtes Ge- schehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der befragten Per- son entspringen (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; BGE 133 I 33 E. 4.3). Selbst wenn der Privatkläger gewisse zu verkaufende Uhren auf der Uhrenliste angeblich fälschlicherweise als neuwertig aufgelistet und sich aus dem Verkauf über den inoffiziellen Weg einen beträchtlichen Gewinn erhofft haben soll, vermag dies allein nicht zu belegen, dass seine Aussagen generell als nicht glaubwürdig er- scheinen und deshalb nicht darauf abzustellen ist. Vielmehr ist die Glaubhaftig- keit der Aussagen des Privatklägers zu berücksichtigen: Der Privatkläger führte sowohl in der polizeilichen Einvernahme wie auch in der Einvernahme an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung konsistent und wider- spruchsfrei aus, dass der Beschuldigte lediglich als Vermittler habe agieren und nicht eigenmächtig habe Uhren verkaufen dürfen (U-act. 10.0.001 Frage/Ant- wort Nr. 3 und 5; Vi-act. 23 Frage/Antwort Nr. 23 und 32). So führte der Privat- kläger detailreich aus, dass ihn der Beschuldigte in einem Fall gefragt habe, ob er (der Beschuldigte) als Verkäufer auftreten könne, was der Privatkläger abge- lehnt habe. Es sei dem Beschuldigten freigestanden, mit potenziellen Kaufin- teressenenten Preisindikationen vorzubesprechen, er sei jedoch nicht befugt gewesen, die Audemars Piguet eigenmächtig zu einem von ihm festgesetzten Preis zu veräussern. Der Beschuldigte hätte mit Kaufinteressenten auf ihn zu- kommen sollen, wobei die Kaufverträge dann durch den Privatkläger selbst ab- geschlossen worden wären (U-act. 10.0.001 Frage/Antwort Nr. 3; Vi-act. 23 Frage/Antwort Nr. 23 und 46). Vollkommen ausgeschlossen sei zudem gewe-

Kantonsgericht Schwyz 21 sen, dass der Beschuldigte einen allfälligen Verkaufserlös entgegennähme (U- act. 10.0.001 Frage/Antwort Nr. 8). cc) Die Verteidigung brachte lediglich pauschal vor, dass an den Aussagen des Privatklägers zu zweifeln sei, weil der Beschuldigte hinsichtlich der Omega Seamaster und der Rolex GMT II so verfahren sei, wie es abgemacht gewesen sei. So habe er diese beiden Uhren zur Revision eingeliefert und dem Privat- kläger anschliessend zurückgegeben (KG-act. 17/1 Rn. 15). Diese Ausführun- gen widersprechen jedoch der Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten, wo- nach er über ein Exklusivverkaufsrecht für sämtliche Uhren des Privatklägers auf der Verkaufsliste verfügt habe und mithin beauftragt gewesen sei, diese Uh- ren zu verkaufen und nicht lediglich zur Revision einzuliefern. Die Rolex GMT II war auf dieser Verkaufsliste ebenfalls enthalten (U-act. 10.0.002 Beilage 4). Der Beschuldigte wäre somit gemäss seiner eigenen Sachverhaltsdarstellung be- auftragt gewesen, die Uhr zu verkaufen und nicht lediglich aufzufrischen. dd) Insgesamt ergibt sich aus den obigen Ausführungen, dass sich die Aus- sagen des Privatklägers als glaubhaft erweisen und darauf abzustützen ist.

g) aa) Die Aussagen des Privatklägers werden zudem, entgegen den Aus- führungen der Verteidigung, durch die im Recht liegenden objektiven Beweis- mittel untermauert. Die Verteidigung machte geltend, aus den WhatsApp-Chat- verläufen zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger gehe hervor, dass der Privatkläger nachgefragt habe, welche Uhren der Beschuldigte bereits ver- kauft habe, und er mehrmals den Verkauf der Uhren erwähnt habe. Zudem habe er ausgeführt, dass er selbst einen Käufer für die Rolex GMT II gefunden habe. Es sei daher unzweifelhaft von einem Exklusivverkaufsrecht des Beschul- digten auszugehen. Andernfalls hätte der Privatkläger dem Beschuldigten nicht mitgeteilt, dass er einen Käufer gefunden habe, sondern lediglich, dass er die besagte Uhr verkauft bzw. einen Interessenten an der Hand habe. Zudem habe

Kantonsgericht Schwyz 22 der Privatkläger dem Beschuldigten am 4. März 2021 mitgeteilt, dass sein Name vorerst nicht auftauchen solle und alle Zahlungswege gehen würden (KG-act. 17/1 Rn. 21 ff. und 23). bb) Der Umstand, dass der Privatkläger mehrfach den Verkauf der Uhren er- wähnte, spricht allein nicht zwingend für ein Exklusivverkaufsrecht. Der Privat- kläger sagte aus, er habe die Uhren auf der Liste verkaufen wollen und der Beschuldigte habe lediglich als Vermittler agieren sollen, ihm also potenzielle Verkäufer vorstellen, nicht aber selbständig Uhren verkaufen (U-act. 10.0.001 Frage/Antwort Nr. 5). Zudem schrieb der Privatkläger dem Beschuldigten, er (der Privatkläger) habe mittlerweile selbst einen Käufer für die Uhr gefunden. Dies bedeutet, dass es dem Beschuldigten nicht gelang, dem Privatkläger einen Käufer zu vermitteln, weshalb dieser selbst aktiv wurde. Aus der von der Ver- teidigung vorgebrachten WhatsApp-Nachricht vom 4. März 2021 lässt sich ebenfalls nichts zugunsten eines bestehenden Exklusivverkaufsrechts des Be- schuldigten ableiten: Der Privatkläger bat den Beschuldigten, seinen Namen gegenüber potenziellen Käufern vorerst nicht preiszugeben, und teilte ihm mit, dass alle Zahlungswege für den Verkauf in Ordnung seien (KG-act. 17/3). Hier- aus geht nicht hervor, dass die Uhrenverkäufe im Namen des Beschuldigten und exklusiv hätten abgeschlossen werden sollen, sondern nur, dass der Pri- vatkläger erst dann als Verkäufer auftreten wollte, sobald der Beschuldigte ei- nen passenden Käufer fand. cc) Der Privatkläger fragte seit dem 16. Dezember 2020 kontinuierlich beim Beschuldigten nach, ob er die vier Uhren, die er ihm am 15. Oktober 2020 über- geben hatte, für die Aufbereitung abgegeben habe bzw. ob er diese bereits zurückerhalten habe. Am 15. März 2021 schrieb der Privatkläger dem Beschul- digten, dass er selbst einen Interessenten für die Rolex gefunden habe und die Uhren beim Beschuldigten abholen möchte. Diese befänden sich bereits seit fünf Monaten bei ihm. Der Beschuldigte antwortete am 16. März 2021 auf er-

Kantonsgericht Schwyz 23 neute Nachfrage des Privatklägers, dass alles klar sei und er nicht in Panik ver- fallen solle. Auf nochmalige Nachfrage des Privatklägers über den Verbleib der Uhren bat der Beschuldigte um Geduld (U-act. 8.1.023-8.1.026). Es war dem Beschuldigten somit seit dem 15. März 2021 bekannt, dass der Privatkläger die vier Uhren zurückhaben wollte. Auch am 15. April 2021 und am 10. Juni 2021 erkundigte sich der Privatkläger über den Verbleib der Audemars Piguet. Am

12. Juni 2021 schlug der Beschuldigte vor, sich am nächsten Mittwoch in der Stadt zu treffen. Der Beschuldigte meldete sich daraufhin jedoch auf Nachfrage des Privatklägers nicht mehr, weshalb das Treffen am 16. Juni 2021 nicht statt- fand. Am 17. Juni 2021 schrieb der Beschuldigte dem Privatkläger, dass er ihn am nächsten Tag treffen könne und er die „Box & Co.“ für die Audemars Piguet mitnehmen solle. Der Privatkläger fragte den Beschuldigten daraufhin, weshalb er die Box mitnehmen solle, er wolle die Uhren zurück. Der Beschuldigte schrieb, er habe die Audemars Piguet verkauft, woraufhin der Privatkläger nachfragte, ob er dies ohne Vereinbarung gemacht und das Geld dafür verein- nahmt habe (U-act- 8.1.0.29, U-act. 8.1.033 Beilage 5). Diese Chat-Verläufe indizieren, dass der Beschuldigte nicht berechtigt war, die Audemars Piguet eigenmächtig zu verkaufen. dd) Zudem ergibt sich aus dem Chatverlauf zwischen dem Beschuldigten und Herrn N.________, dass der Beschuldigte die Audemars Piguet am 18. Mai 2021 aus der Revision zurückerhielt (U-act. 10.0.002 Beilage 4). Gemäss dem im Recht liegenden Kaufvertrag der Audemars Piguet zwischen dem Beschul- digten und der J.________ AG fand der Verkauf am 12. Juni 2021 statt. Der Kaufvertrag lautete auf den Beschuldigten selbst und nicht auf den Privatkläger (U-act. 5.1.009). Vom Verkaufserlös von Fr. 29’000.00 konnte anlässlich der Hausdurchsuchung am 18. Juni 2021 beim Beschuldigten Fr. 28’000.00 sicher- gestellt werden (U-act. 5.1.004). Gemäss der im Recht liegenden Provisions-

Kantonsgericht Schwyz 24 liste des Beschuldigten berechnete er seine Provision für den Verkauf der Au- demars Piguet auf Fr. 5’170.00 (U-act. 10.0.002 Beilage 3). Der Beschuldigte erhielt also die Audemars Piguet am 18. Mai 2021 aus der Revision zurück und behielt diese, trotz mehrfacher Aufforderung des Privatklä- gers zur Herausgabe, fast einen weiteren Monat in seinem Besitz und verkaufte sie am 12. Juni 2021 schliesslich der J.________ AG. Dies, obwohl sich der Beschuldigte zwei Tage zuvor, am 10. Juni 2021, erneut beim Privatkläger nach dem Verbleib der Uhr erkundigte. Der Privatkläger reagierte auf die Mitteilung des Beschuldigten über den Verkauf der Uhr überrascht und fragte nach, ob der Beschuldigte die Uhr ohne entsprechende Vereinbarung verkauft und den Erlös vereinnahmt habe (vgl. E.3.g.cc oben). Diese Reaktion zeigt, dass der Privat- kläger dem Verkauf nicht zugestimmt hatte. Der Beschuldigte trat gegenüber der J.________ AG als Eigentümer der Uhr auf und schloss den Vertrag in sei- nem eigenen Namen ab. Er führte zwar aus, dass M.________ von der J.________ AG über die Eigentumsverhältnisse der Uhr informiert gewesen sei. Jedoch lässt gerade der Umstand, dass der Beschuldigte die Uhr in seinem Namen verkaufte, darauf schliessen, dass er die Eigentumsverhältnisse der Au- demars Piguet gegenüber der J.________ AG nicht offenlegen wollte, weil er zum Verkauf der Uhr seitens des Privatklägers nicht berechtigt war, wie die vor- stehenden Erwägungen zeigten. Hinzukommt, dass die Box und die Garantie- papiere der Uhr unbestrittenermassen im Besitz des Privatklägers verblieben und ein Verkauf ohne diese Papiere, so auch gemäss Aussagen des Beschul- digten, grundsätzlich nicht möglich ist. Auch dies indiziert, dass der Beschul- digte nicht zum Verkauf der Audemars Piguet berechtigt war.

h) Sodann brachte die Verteidigung vor, der Beschuldigte habe glaubhaft dargelegt, dass er die fehlenden Fr. 1’000.00 des Verkaufserlöses für die Be- gleichung der Instandhaltungskosten verwendet habe. Aus diesem Umstand lasse sich nichts zu Ungunsten des Beschuldigten, insbesondere keine Berei-

Kantonsgericht Schwyz 25 cherungsabsicht, ableiten (KG-act. 17/1 Rn. 24). Gemäss dem Chatverlauf des Beschuldigten mit Herrn N.________ kostete die Revision der Uhr Fr. 900.00. Der Beschuldigte leistete diese Zahlung bereits am 11. Mai 2021 (U- act. 10.0.002 Beilage 4). Wie die Verteidigung zutreffend vorbringt, lässt sich allein aus den fehlenden Fr. 1’000.00 des Verkaufserlöses anlässlich der Haus- durchsuchung keine Bereicherungsabsicht des Beschuldigten hinsichtlich des gesamten Verkaufserlöses der Audemars Piguet im Umfang von Fr. 29’000.00 ableiten. Der Beschuldigte macht für den Verkauf der Uhr eine Provision von Fr. 5’170.00 gegenüber dem Privatkläger geltend (U-act. 10.0.002 Beilage 3). Der Privatkläger erklärte, dass eine Provision für jede erfolgreiche Vermittlung zwischen ihm und dem Beschuldigten vereinbart worden sei (U-act. 10.0.001 Frage/Antwort Nr. 11). Zudem wusste der Beschuldigte, dass der Privatkläger seine Uhren zurückhaben wollte, und er plante, die Verkäufe ohne diesen durchzuführen (vgl. U-act. 8.1.026 und 8.1.029). Daraus ist zu schliessen, dass der Beschuldigte die Audemars Piguet nach der Revision entgegen der Verein- barung mit dem Privatkläger schnellstmöglich verkaufen wollte, in der Hoffnung und Absicht, aus dem Verkauf eine Provision zu generieren.

i) Zusammenfassend stehen die unglaubhaften Aussagen des Beschuldig- ten den glaubhaften Aussagen des Privatklägers entgegen, die durch die ob- jektiven Beweismittel gestützt werden. Die Gesamtwürdigung sämtlicher Be- weismittel lässt keine unüberwindbaren Zweifel offen, dass der Beschuldigte sich die Audemars Piguet aneignete und sie in der Absicht unrechtmässiger Bereicherung an die J.________ AG verkaufte. Der Sachverhalt ist erstellt.

j) Die Verteidigung macht eventualiter geltend, es sei von einem Sachver- haltsirrtum gemäss Art. 13 StGB auszugehen, da der Beschuldigte offensicht- lich der Auffassung gewesen sei, es liege ein Exklusivverkaufsrecht vor. Wie bereits ausgeführt, ist das angebliche Exklusivverkaufsrecht des Beschuldigten als unglaubhafte Schutzbehauptung zu werten. Zudem war ihm seit dem

Kantonsgericht Schwyz 26

15. März 2021 bewusst, dass der Privatkläger die Uhr zurückhaben wollte und er somit nicht zum eigenmächtigen Verkauf berechtigt war (vgl. E.3.g oben). Unter diesen Umständen kann kein Sachverhaltsirrtum bezüglich des Exklusiv- verkaufsrechts vorliegen.

k) aa) Der Veruntreuung macht sich schuldig, wer sich eine ihm anvertraute fremde beweglich Sache aneignet, um sich oder einen anderen damit unrecht- mässig zu bereichern (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Nach der Rechtsprechung ist anvertraut, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse eines andern zu verwenden, insbesondere es zu verwah- ren, zu verwalten oder abzuliefern. Eine solche Verpflichtung kann auf aus- drücklicher oder stillschweigender Abmachung beruhen (BGE 120 IV 117 E. 2b m.w.H.). Die Tathandlung besteht in der Aneignung der fremden Sache. Das bedeutet, dass der Täter den Willen zur dauernden Enteignung des Berechtig- ten und zur zumindest vorübergehenden Zueignung der Sache haben muss, wobei vorausgesetzt ist, dass dieser Wille äusserlich erkennbar betätigt wird. Erforderlich ist also, dass der Aneignungswille manifestiert, eben betätigt wird (BGE 118 IV 148 E. 2b). Eine Manifestation des Aneignungswillens liegt dann vor, wenn der Täter nach aussen erkennbar seinen Willen bekundet, über die Sache zu verfügen wie ein Eigentümer. Entsprechend liegt Aneignung schon im Angebot zum Verkauf vor. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, der sich auf die Fremdheit der Sache, die dauernde Enteignung und die zumindest vorübergehende Aneignung sowie auf die Absicht der unrechtmässigen Berei- cherung beziehen muss (Zum Ganzen: Niggli/Riedo, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. A. 2019, Art. 138 StGB N 40 ff. und N 112 ff.). bb) Gemäss erstelltem und unbestrittenem Sachverhalt stand die Audemars Piguet im Eigentum des Privatklägers und wurde dem Beschuldigten zur Auf- bereitung anvertraut (vgl. E. 3.d oben). Wie sich aus den glaubhaften Aussagen

Kantonsgericht Schwyz 27 des Privatklägers ergibt, war der Beschuldigte lediglich für die Vermittlung po- tenzieller Käufer der Uhr beauftragt und nicht berechtigt, eigenständig Verkäufe zu tätigen (vgl. E. 3.e.bb und E. 3.e.cc). Mit dem Verkauf der Audemars Piguet an die J.________ AG in seinem Namen und gegen den Willen des Privatklä- gers manifestierte der Beschuldigte seinen Aneignungswillen gegen aussen. Der Beschuldigte war sich spätestens seit dem 15. März 2021 bewusst, dass der Privatkläger die Audemars Piguet vom Beschuldigten zurückhaben wollte (vgl. U-act. 8.1.026). Dennoch verkaufte er die Uhr am 12. Juni 2021 an die J.________ AG, in der Absicht, eine Provision davon zu erhalten und sich somit zu bereichern (vgl. E. 3.h oben). Folglich eignete sich der Beschuldigte die ihm anvertraute Audemars Piguet an, indem er sie der J.________ AG verkaufte, in der Absicht, eine Provision aus dem Verkauf zu erzielen. Wie dargelegt war sich der Beschuldigte der Fremdheit der Uhr, deren dauernde Enteignung sowie der unrechtmässigen Bereicherung bewusst. Der Tatbestand der Veruntreuung ist folglich objektiv und subjektiv erfüllt. cc) Zusammenfassend ist der Beschuldigte der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

4. Ferner wird dem Beschuldigten Sachentziehung in Bezug auf die Rolex Daytona Platin (nachfolgend: Rolex) im Sinne von Art. 141 StGB vorgeworfen. Er soll die Uhr nie dem Hersteller zur Aufbereitung übergeben und dem Privat- kläger trotz mehrfacher Aufforderung die Rückgabe verweigert haben, wodurch er diesem willentlich bis heute einen erheblichen Nachteil zufüge.

a) In den Akten befinden sich diverse Einvernahmen des Beschuldigten und des Privatklägers (U-act. 10.0.001–10.0.003, Vi-act. 23). Zudem liegen meh- rere objektive Beweismittel im Recht, wie insbesondere die WhatsApp-Chatver- läufe zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger (U-act. 8.1.023–

Kantonsgericht Schwyz 28 8.1.0.30, U-act. 8.1.0.33, U-act. 10.0.002 Beilage 4, KG-act. 17/3) sowie die vom Beschuldigten eingereichte Provisionsliste (U-act. 10.0.002 Beilage 3).

b) Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, der Beschuldigte habe die Ro- lex vom Privatkläger unbestrittenermassen mit dem Auftrag erhalten, sie zur Instandsetzung an die Manufaktur einzusenden. Diesem Auftrag sei er gemäss eigenen Aussagen nicht nachgekommen. Er lagere die Rolex aufgrund einer angeblich offenen Forderung gegenüber dem Privatkläger als Faustpfand in ei- nem Safe. Die Vorinstanz prüfte anhand der vom Beschuldigten eingereichten Provisionsliste, ob ihm zu Recht ein Retentionsrecht an der Rolex gemäss Art. 895 Abs. 1 ZGB zustehe. Dabei ging sie auf jede Position der eingereichten Liste ein und stellte fest, dass der Beschuldigte keine genügend ausgewiesenen und begründeten Ansprüche gegenüber dem Privatkläger habe. Der Beschul- digte habe das Retentionsrecht zu Unrecht geltend gemacht und die Uhr dem Privatkläger in der Absicht, diesem einen erheblichen Nachteil zuzufügen, ent- zogen (angef. Urteil E. 4.3.1).

c) Der Beschuldigte führte im Wesentlichen aus, er habe glaubhaft vorge- bracht, aufgrund verschiedener Telefonate und WhatsApp-Nachrichten reali- siert zu haben, dass der Privatkläger hinter seinem Rücken Uhren verkauft habe. Es sei offensichtlich, dass sich der Privatkläger dadurch der Bezahlung der vereinbarten Verkaufsprovisionen an den Beschuldigten habe entziehen wollen, um selbst mehr Gewinn zu erzielen. Der Privatkläger sei dadurch ver- tragsbrüchig geworden. Angesichts der Tatsache, dass ein Exklusivverkaufs- recht zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger vereinbart worden sei, seien die Aussagen des Beschuldigten glaubhaft. Die Vorinstanz habe zu Un- recht festgehalten, dass kein Exklusivverkaufsrecht vereinbart worden sei und dem Beschuldigten die auf der Provisionsliste aufgeführten entgangenen Ver- kaufsprovisionen daher nicht zustünden. Das Vorbringen der Vorinstanz, der Beschuldigte habe die Rolex von Beginn weg zurückgehalten, obwohl im Zeit-

Kantonsgericht Schwyz 29 punkt der Übergabe die Forderungen noch gar nicht hätten bestehen können, sei unzutreffend. Der Beschuldigte sei seinem Einlieferungsauftrag nicht nach- gekommen und habe sich entschieden, die Rolex zur Sicherung seiner eigenen Ansprüche zurückzuhalten, als er erfahren habe, dass der Privatkläger hinter seinem Rücken Uhren verkauft habe. Ebenfalls unzutreffend sei die Ansicht der Vorinstanz, dass die Ansprüche des Beschuldigten für ein Retentionsrecht nicht genügend ausgewiesen und begründet seien. Der Beschuldigte habe dem Pri- vatkläger mehrfach mitgeteilt, dass er für die getätigten Verkäufe und für die erbrachten Zuteilungen und Vermittlungen seine Provisionen wolle. Die Ge- samtforderung des Beschuldigten gegenüber dem Privatkläger belaufe sich, abzüglich der seitens des Privatklägers gewährten Darlehen von insgesamt Fr. 42’000.00, auf Fr. 469’047.00. Der Beschuldigte beabsichtige nicht, dem Privatkläger die Rolex zu entziehen, sondern lediglich die Uhr zurückzubehal- ten, bis seine eigenen Forderungen getilgt seien. Es sei zudem nicht massge- bend, dass der Beschuldigte die Uhr zurückbehalten habe, ohne dies dem Pri- vatkläger mitgeteilt zu haben. Er sei Laie und habe nicht gewusst, dass er dies dem Privatkläger explizit hätte mitteilen müssen. Der Beschuldigte sei daher berechtigt, sein Retentionsrecht an der Rolex auszuüben. Ihm könne zu keinem Zeitpunkt ein Vorsatz betreffend das Entziehen der Rolex und das Zufügen ei- nes erheblichen Nachteils nachgewiesen werden (KG-act. 17/1 Rn. 31 ff.).

d) Der Privatkläger verweist im Berufungsverfahren vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz. Die Behauptung des Beschuldigten, dieser habe ein Retentionsrecht an der Rolex, sei eine Schutzbehauptung (KG-act. 17/5 Rn. 5 f.).

e) Der Beschuldigte zeigte sich in Bezug auf den angeklagten Sachverhalt teilweise geständig. So führte er aus, die Uhr weiterhin in seinem Besitz und diese entgegen der Abmachung mit dem Privatkläger nicht zur Auffrischung ein- gesandt zu haben. Hinsichtlich der Absicht, dem Privatkläger durch die Entzie-

Kantonsgericht Schwyz 30 hung der Rolex einen erheblichen Nachteil zuzufügen, zeigte sich der Beschul- digte hingegen nicht geständig. Diesbezüglich machte er ein Retentionsrecht an der Uhr aufgrund einer angeblich offenen Forderung gegenüber dem Privat- kläger geltend. Umstritten in Bezug auf den angeklagten Sachverhalt und somit zu prüfen ist, ob der Beschuldigte die Rolex dem Privatkläger willentlich und in der Absicht, ihm einen erheblichen Nachteil zuzufügen, entzog bzw. weiterhin entzieht oder ob sich das vom Beschuldigten vorgebrachte Retentionsrecht er- stellen lässt.

f) aa) Der Beschuldigte sagte anlässlich der polizeilichen Einvernahme aus, der Auslöser für seinen Entscheid, die Rolex bei sich zurückzubehalten, sei der angebliche Vertragsbruch des Privatklägers gewesen, von dem er durch Tele- fonate und WhatsApp-Nachrichten erfahren habe. Der Privatkläger habe hinter seinem Rücken Uhren an dessen Klienten und Freunde verkauft, um sich der Bezahlung von Verkaufsprämien an ihn zu entziehen (U-act. 10.0.002 Frage/Antwort Nr. 22 f.). Die Rolex befinde sich in einem Safe. Er habe den Privatkläger bei einem Treffen darüber informieren wollen. Anlässlich dieses Treffens habe er auch geplant, das Geld aus dem Verkauf der Audemars Piguet sowie die Omega dem Privatkläger zu übergeben. Dieses Treffen habe jedoch nicht stattgefunden (U-act. 10.0.002 Frage/Antwort Nr. 50 ff.). Er sei bis zur po- lizeilichen Einvernahme nicht dazu gekommen, den Privatkläger über sein Re- tentionsrecht zu informieren (U-act. 10.0.002 Frage/Antwort Nr. 60). Diese Aus- führungen stehen im Widerspruch zu den Aussagen des Beschuldigten an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, wo er geltend machte, die Rolex von Be- ginn an als Pfand zurückbehalten und sie deshalb nicht dem Hersteller zur Re- vision eingesandt zu haben (Vi-act. 23 Frage/Antwort Nr. 150 ff.). bb) Die Verteidigung erklärte, der Beschuldigte habe glaubhaft vorgebracht, aufgrund von verschiedenen Telefonaten und WhatsApp-Nachrichten realisiert zu haben, dass der Privatkläger hinter seinem Rücken Uhren verkauft habe und

Kantonsgericht Schwyz 31 sich daraufhin entschieden zu haben, die Rolex aufgrund des Vertragsbruchs des Privatklägers als Faustpfand zurückzubehalten. Dabei verwies sie auf die WhatsApp Nachrichten vom 15. März 2021 und vom 31. März 2021. Aufgrund des vereinbarten Exklusivverkaufsrecht seien diesbezügliche Angaben glaub- haft (KG-act. 17/1 Rn. 34). Diese Sachverhaltsdarstellung ist jedoch bereits wegen der soeben dargeleg- ten Widersprüche in den Aussagen des Beschuldigten nicht glaubhaft. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte nicht als Exklusivverkäufer, sondern als Vermitt- ler der Uhren beauftragt war (vgl. E. 3 oben). Vor diesem Hintergrund kann das angebliche Retentionsrecht nicht bestehen. cc) Unbestritten ist, dass sich die Rolex seit dem 15. Oktober 2020 im Besitz des Beschuldigten befindet und dieser sie dem Hersteller nie zur Revision ein- sandte. Am 15. März 2021, als der Beschuldigte vom vermeintlichen Vertrags- bruch des Privatklägers erfahren haben will, befand sich die Uhr bereits fünf Monate in seiner Verfügungsmacht, ohne dass er sie, wie vereinbart, zur Revi- sion einsandte. Obwohl sich der Privatkläger bereits im Dezember 2020 wie- derholt nach dem Stand der Uhr erkundigt hatte (vgl. U-act. 8.1.023–8.1.026), informierte der Beschuldigte ihn weder über den Verbleib der Rolex noch gab er ihm diese heraus. Es ist nicht nachvollziehbar und blieb unerklärt, wieso der Beschuldigte nach fünfmonatiger vereinbarungswidriger Untätigkeit plötzlich ein Retentionsrecht an der Uhr geltend machen sollte. Das Verhalten des Beschul- digten lässt vielmehr darauf schliessen, dass er dem Privatkläger die Uhr ent- ziehen wollte, nachdem dieser ihm am 15. März 2021 mitgeteilt hatte, selbst einen Käufer für die Rolex gefunden zu haben (vgl. U-act. 8.1.0.26). dd) Zudem informierte der Beschuldigte den Privatkläger erstmals anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 15. Dezember 2021 über das angebliche Retentionsrecht an der Rolex (vgl. U-act. 10.0.002 Frage/Antwort Nr. 52). Wäre

Kantonsgericht Schwyz 32 der Beschuldigte tatsächlich zur Geltendmachung eines Retentionsrecht be- rechtigt, wäre zu erwarten gewesen, dass er dieses gegenüber dem Privatklä- ger als Druckmittel eingesetzt und ihm die Herausgabe der Rolex in Aussicht gestellt hätte, sobald die angeblich offenen Forderungen beglichen worden wären. Die Verteidigung wendet ein, der Beschuldigte sei (juristischer) Laie und habe nicht gewusst, dass er dies dem Privatkläger explizit hätte mitteilen müs- sen. Wie bereits ausgeführt, erkundigte sich der Privatkläger mehrfach nach dem Verbleib der Uhren (vgl. U-act. 8.1.023–8.1.026), und zwar auch nach dem

15. März 2021 (vgl. U-act. 8.1.027–8.1.030), als der Beschuldigte vom angebli- chen Vertragsbruch des Privatklägers bereits Kenntnis gehabt und sich angeb- lich zum Zurückbehalten der Uhr entschlossen haben will. Dass der Beschul- digte dem Privatkläger selbst auf wiederholte Nachfrage nicht mitteilte, dass er die Uhr angeblich als Pfand zurückbehalte, ist daher nicht überzeugend. ee) Insgesamt sind die Aussagen des Beschuldigten deshalb nicht glaubhaft.

g) Der Privatkläger bestritt anlässlich seiner Befragung an der vorinstanzli- chen Hauptverhandlung das Bestehen eines Retentionsrechts und führte aus, der Beschuldigte habe keinerlei Ansprüche gegen ihn. Der Beschuldigte habe keine einzige Uhr verkauft, keine Provision erzielt und auch nie ernsthafte Ver- kaufsbemühungen unternommen. Das angebliche Retentionsrecht sei lediglich ein Vorwand, um sich aus der Sache herauszuziehen. Es bestünden keine wei- teren zivilrechtlichen Auseinandersetzungen zwischen ihm und dem Beschul- digten (Vi-act. 23 Frage/Antwort Nr. 41 ff.). Eine eigentliche Würdigung ist infolge der generellen Bestreitung und des damit reduzierten Gehalts der Aussagen nur beschränkt möglich. Die Aussagen des Privatklägers, wonach der Beschuldigte weder eine Provision generiert noch eine einzige Uhr verkauft habe, stimmen jedoch mit seinen übrigen glaubhaften Aussagen in Bezug auf die vereinbarte Rolle des Beschuldigten als Vermittler

Kantonsgericht Schwyz 33 überein (s. E. 3.f.bb oben). Zudem werden diese Aussagen durch die im Recht liegenden WhatsApp-Chatverläufe untermauert. Der Privatkläger erkundigte sich regelmässig beim Beschuldigten nach dem aktuellen Stand potenzieller Verkäufe (vgl. U-act. 8.1.023–8.1.026). Dies lässt darauf schliessen, dass es dem Beschuldigten nicht gelang, Uhren des Privatklägers erfolgreich zu vermit- teln, weshalb ihm weder Provisionsansprüche gegenüber dem Privatkläger zu- stehen noch ein Retentionsrecht an der Rolex vorliegt.

h) aa) Der Beschuldigte stützte sein behauptetes Retentionsrecht auf eine von ihm selbst erstellte Provisionsliste, die er anlässlich seiner polizeilichen Ein- vernahme ins Recht reichte (U-act. 10.0.002 Beilage 3). Daraus ergibt sich eine angebliche Forderung in der Höhe von Fr. 65’757.20 gegenüber dem Privatklä- ger. Der Beweiswert dieser Liste ist jedoch als gering einzustufen, da sie ein- seitig vom Beschuldigten erstellt wurde und der Privatkläger keinen der darin aufgeführten Provisionsansprüche anerkannte. Zudem weist die Provisionsliste Widersprüche zum bereits erstellten Sachverhalt auf. Der Beschuldigte verfügte über kein Exklusivverkaufsrecht an den Uhren, sondern war lediglich als Ver- mittler beauftragt (vgl. E. 3 oben). Daher stehen ihm keine Ansprüche auf ent- gangene Provisionen angeblicher Direktverkäufe des Privatklägers zu. Auf der Provisionsliste finden sich sodann auch Forderungen für den Verkauf der Au- demars Piguet sowie für angebliche „Verkäufe“, bei denen eine Antwort des Privatklägers noch ausstehend sei. Die Audemars Piguet verkaufte der Be- schuldigte jedoch ohne Zustimmung des Privatklägers und entgegen der Ver- einbarung, weshalb ihm hierfür keine Provision zusteht. Darüber hinaus hatte der Beschuldigte in seiner Rolle als Vermittler nur dann Anspruch auf eine Pro- vision, wenn ein Verkauf tatsächlich erfolgreich zustande kam. Deshalb kommt der Provisionsliste kein Beweiswert zu. bb) Die Verteidigung machte an der Berufungsverhandlung, in Abweichung von der Provisionsliste, eine Forderung in der Höhe von Fr. 469’047.00 geltend

Kantonsgericht Schwyz 34 und begründete diese mit weiteren angeblich entgangenen Provisionen infolge des behaupteten Vertragsbruchs des Privatklägers (KG-act. 17/1 Rn. 39). Aus- ser den unglaubhaften Aussagen des Beschuldigten anlässlich der vorinstanz- lichen Hauptverhandlung (vgl. Vi-act. 23) liegen keine weiteren Beweismittel im Recht, die diese Provisionsforderungen bzw. das damit im Zusammenhang ste- hende Retentionsrecht des Beschuldigten stützen würden. cc) Auch das Verhalten des Beschuldigten spricht gegen seine angeblichen Provisionsforderungen gegenüber dem Privatkläger: Wären tatsächlich offene Provisionsforderungen in der Höhe von knapp einer halben Million Franken vor- handen, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte nicht bereit gewesen wäre, dem Privatkläger die Fr. 28’000.00 aus dem Verkauf der Audemars Pi- guet herauszugeben. Vielmehr hätte er diesen Betrag mit seinen angeblichen Forderungen verrechnet. Der Beschuldigte sagte jedoch aus, dass er das Geld dem Privatkläger im Austausch zur Box und zur Garantie habe übergeben wol- len, um den Verkauf abschliessen zu können (U-act. 10.0.002 Frage/Antwort Nr. 40). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen dem Privatkläger die Rolex GMT II am 9. April 2021 übergeben habe. Gestützt auf die eigene Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten wusste er zu diesem Zeitpunkt bereits vom angeblichen Vertragsbruch des Privatklägers gemäss der WhatsApp-Nachricht am 15. März 2021 und hatte nach eigener Darstellung den Entschluss bereits gefasst, die Rolex Daytona Platin als Faustpfand zurückzu- behalten. Angesichts der angeblichen Forderung von Fr. 469’047.00 ist es je- doch abwegig, dass der Beschuldigte lediglich die Rolex Daytona Platin mit ei- nem Wert von ca. Fr. 120’000.00 (vgl. Vi-act. 23 Frage/Antwort Nr. 123) als Si- cherheit zurückbehalten, gleichzeitig aber die Rolex GMT II dem Privatkläger knapp einen Monat später ohne jeglichen Hinweis auf ein Retentionsrecht über- geben haben soll.

Kantonsgericht Schwyz 35

i) Insgesamt erweisen sich die vom Beschuldigten geltend gemachten Pro- visionsforderungen sowie das damit im Zusammenhang stehende Retentions- recht an der Rolex als nachträglich konstruierte Schutzbehauptungen. Die un- glaubhaften Aussagen des Beschuldigten und die von ihm erstellte Provisions- liste stehen im Widerspruch zu den glaubhaften Aussagen des Privatklägers und den übrigen objektiven Beweismitteln, wie insbesondere den diversen WhatsApp-Chatverläufen zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger. Im Lichte der gesamten Beweiswürdigung erscheint das geltend gemachte Re- tentionsrecht nicht glaubhaft und es bestehen keine unüberwindbaren Zweifel daran, dass der Beschuldigte die Rolex dem Privatkläger entzog, um ihm einen erheblichen Nachteil zuzufügen.

j) aa) Der Sachentziehung macht sich schuldig, wer dem Berechtigten ohne Aneignungsabsicht eine bewegliche Sache entzieht und ihm dadurch einen er- heblichen Nachteil zufügt (Art. 141 StGB). Unter Entziehen versteht man so- wohl die Wegnahme als auch das Vorenthalten einer Sache. Befindet sich die Sache im Zeitpunkt der Tat bereits im Gewahrsam des Täters, so handelt tat- bestandsmässig, wer eine Sache dem Betroffenen dauerhaft enteignet ohne gleichzeitige Zueignung und vorübergehende Enteignung. Gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung genügt nicht, dass der Täter die Wiedererlangung der Sache durch den Eigentümer erheblich verzögert oder erschwert (BGE 115 IV 207 E. 1.aa). Der Tatbestand ist jedoch erfüllt, wenn sich der Täter auf aus- drückliches Verlangen weigert, die Sache dem Berechtigten auszuhändigen (Donatsch, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 11. A. 2018, S. 189 f.). Für das Vorenthalten einer Sache mindestens erforderlich ist die Verletzung eines dinglichen Anspruchs wie etwa des Herausgabeanspruchs nach Art. 641 Abs. 2 ZGB, wonach der Eigentümer einer Sache das Recht hat, sie von jedem, der sie ihm vorenthält, herauszuverlangen und jede ungerechtfertigte Einwir- kung abzuwehren. Darüber hinaus muss der Täter durch sein Verhalten klar seinen Willen zum Ausdruck bringen, den dinglichen Berechtigten an der Aus-

Kantonsgericht Schwyz 36 übung seines Verfügungsrechts über die Sache in wesentlichem Masse zu hin- dern. Das kann sowohl ausdrücklich als auch durch konkludentes Verhalten er- folgen. Zudem muss dem Berechtigten aus der Sachentziehung ein erheblicher Nachteil erwachsen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ihm ein Gegen- stand mit Verkehrswert dauernd entzogen wird. Subjektiv erfordert der Tatbe- stand Vorsatz wobei auch Eventualvorsatz ausreicht. Der Täter muss die Tat mit Wissen und Willen ausführen. Der Vorsatz muss sich auch auf den erhebli- chen Nachteil erstrecken. Weiter darf keine Aneignungsabsicht des Täters vor- liegen, ansonsten wären die Tatbestände gemäss Art. 137 ff. StGB zu prüfen (zum Ganzen: Weissenberger, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommen- tar, Strafrecht I, 4. A. 2019, Art. 141 StGB N 25 ff. und N 31 ff. m.w.H.). bb) Die Verteidigung äusserte sich im Berufungsverfahren nicht zur rechtli- chen Würdigung. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, kann dem Beschul- digten keine Aneignungsabsicht angelastet werden. Die Rolex befindet sich gemäss seinen eigenen Aussagen weiterhin in seinem Besitz. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte einen Aneignungswillen in irgendeiner Form gegen aussen manifestierte. So liegen keine Hinweise vor, dass er die Uhr Dritten zum Verkauf anbot oder sonst in irgendeiner Weise wie ein Eigentümer darüber verfügte (vgl. E. 3.k.aa oben). Es besteht mithin keine Aneignungsabsicht des Beschuldigten, weshalb das negative Tatbestands- merkmal der Sachentziehung erfüllt ist. Die Uhr befindet sich unbestrittenermassen seit dem 15. Oktober 2020, also seit beinahe fünf Jahren, im Besitz des Beschuldigten. Am 15. März 2021 for- derte der Privatkläger den Beschuldigten auf, ihm die Rolex zu retournieren. Der Beschuldigte verweigert seither die Rückgabe und macht geltend, die Uhr in einem Safe zu lagern (vgl. U-act. 10.0.002 Frage/Antwort Nr. 55). Als unbe- strittener Eigentümer der Uhr hat der Beschuldigte einen Herausgabeanspruch gemäss Art. 641 Abs. 2 ZGB. Der Privatkläger enthält dem Beschuldigten die

Kantonsgericht Schwyz 37 Rolex seit bald fünf Jahren vor, obwohl ihn der Privatkläger mehrmals zur Her- ausgabe aufforderte. Das angebliche Retentionsrecht machte der Beschuldigte erstmals an seiner polizeilichen Einvernahme am 15. Dezember 2021 geltend, wobei er zu diesem Zeitpunkt bereits über einem Jahr im Besitz der Uhr war (vgl. E. 4.f.dd oben). Mit seinem Verhalten brachte und bringt der Beschuldigte somit konkludent seinen Willen zum Ausdruck, den Privatkläger an der Ausü- bung seines Verfügungsrechts über die Rolex in wesentlichem Masse zu hin- dern. Das Tatbestandsmerkmal der Enteignung ist somit ebenfalls erfüllt. Die Rolex hat gemäss Aussagen des Beschuldigten einen Verkehrswert von ca. Fr. 120’000.00 (U-act. 10.0.002 Frage/Antwort Nr. 123). Durch den Entzug der Uhr ist der Privatkläger in seinem Vermögen somit geschädigt. Folglich ent- zieht der Beschuldigte die Rolex dem Privatkläger ohne Aneignungsabsicht seit bald fünf Jahren willentlich und fügt ihm dadurch einen erheblichen Nachteil zu. Der Beschuldigte war sich darüber bewusst, dass der Privatkläger die Uhr am

15. März 2021 herausverlangte. Überdies kennt er als langjähriger Mitarbeiter in der Uhrenbranche den Verkehrswert der Uhr und war sich deshalb über die Vermögensschädigung des Privatklägers durch das Vorenthalten der Uhr im Klaren. Insgesamt ist damit sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbe- stand erfüllt. cc) Zusammenfassend ist der Beschuldigte der Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB, begangen am 15. März 2021, schuldig zu sprechen.

5. a) Die Vorinstanz erkannte für die Delikte der Veruntreuung und der Sach- entziehung eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 30. Juni 2022.

b) aa) Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bestimmt das Gericht bei der Aussprechung einer Strafe zuerst die Art der Strafe und setzt danach das Strafmass fest. Bei der Wahl der Strafart berücksichtigt es neben dem Verschul-

Kantonsgericht Schwyz 38 den des Täters auch die Angemessenheit der Strafe, deren Auswirkungen auf den Täter und seine soziale Situation sowie ihre Wirksamkeit unter dem Ge- sichtswinkel der Prävention (BGE 147 IV 241 E. 3). bb) Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB bemisst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters und berück- sichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verlet- zung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit dieser nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Die Straftat wird zunächst unter den Gesichtspunkten von objektiver Tatschwere (eingetre- tener Erfolg bzw. Schwere der Gefährdung sowie Bedeutung des verletzten Rechtsguts) und subjektivem Verschulden (Vorsatzform, Beweggründe, krimi- nelle Energie des Täters) bewertet. Die objektive Tatschwere beschreibt die Tat, wie sie nach aussen in Erscheinung tritt. Das Gericht bewertet diese objek- tiv festgestellten Tatsachen nach strafrechtlichen Kriterien (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. A. 2019, Rn. 77). Dabei ist es aber nicht gehalten, in Zahlen oder Prozentpunkten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskrite- rien gewichtet (BGE 136 IV 55 E. 5.6). cc) Der Einbezug der einzelnen täterbezogenen Komponenten (Vorstrafen, Ansehen, Vorleben, persönliche Verhältnisse, Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, allenfalls gezeigte Reue und Einsicht sowie Strafempfindlichkeit [vgl. BGE 141 IV 61 E. 6.1.1) führt sodann zu einer Erhöhung oder Reduzierung der Strafe. Reue, innere Umkehr und die Übernahme der Verantwortung für die Tat entlasten den Täter, während sich insbesondere ein Delinquieren während laufender Untersuchung oder in der Probezeit straferhöhend auswirken (Wi- prächtiger/Keller, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Straf-

Kantonsgericht Schwyz 39 recht I, 4. A. 2019, Art. 47 StGB N 84 ff.; Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar, 4. A 2021, Art. 47 StGB N 25 ff.). Das Fehlen von Vorstrafen, Straffreiheit während des hängigen Verfahrens sowie ein Wohlver- halten seit der Tat stellen i.d.R. keine besonderen Leistungen dar und sind grundsätzlich neutral zu werten (BGer 6B_687/2016 E. 1.6), während Vorstra- fen, die im Strafregisterauszug erscheinen, straferhöhend berücksichtigt wer- den (BGE 136 lV 1 E. 2.6.2). dd) Erfüllte der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzun- gen für mehrere gleichartige Strafen, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchst- mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die schwerste Tat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB die mit der schwersten Strafe bedrohte und nicht die nach den Umständen des konkreten Falls verschuldensmässig am schwersten wiegende Tat (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). Die Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleicharti- gen Strafen möglich. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind nicht gleichartig und daher kumulativ zu verhängen. Das Gericht kann auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (sogenannte konkrete Methode). Dass die massgebenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (BGer 6B_141/2021 E. 1.3.2). Bei der Bemessung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbstständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschie- denheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen.

Kantonsgericht Schwyz 40 Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_1176/2021 E. 4.5.2; BGer 6B_196/2021 E. 5.4.3; BGer 6B_1397/2019 E. 3.4 je mit Hinweisen). Bei der Festsetzung der Einsatzstrafe sind zunächst alle (objektiven und sub- jektiven) verschuldensrelevanten Umstände zu beachten. In einem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte zu beurteilen und es ist in Anwendung des As- perationsprinzips aufzuzeigen, in welchem Ausmass die Einsatzstrafe zu er- höhen ist. Erst nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGer 6B_265/2017 E. 4.3; BGer 6B_466/2013 E. 2.3.2; BGer 6B_865/2009 E. 1.6.1). ee) Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hatte, be- vor er wegen einer anderen Tat verurteilt wurde, so bestimmt es die Zusatz- strafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Art. 49 Abs. 2 StGB will im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 StGB ver- ankerte Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten. Art. 49 Abs. 2 StGB erlaubt keine erneute Überprüfung der in Rechtskraft er- wachsenen früheren Strafe, sondern betont die Rechtskraft des ersten Urteils und dient damit der Rechtssicherheit. Das Zweitgericht hat die gedanklich zu bildende hypothetische Gesamtstrafe somit aus der rechtskräftigen Grundstrafe (für die abgeurteilten Taten) und der nach seinem freien Ermessen festzuset- zenden Einzelstrafen für die neuen Taten zu bilden. Um bei der Zusatzstrafen- bildung dem Prinzip der Strafschärfung gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB Rechnung zu tragen, hat das Zweitgericht die rechtskräftige Grundstrafe und die von ihm für die neu zu beurteilenden Taten auszusprechenden Strafen nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu schärfen. Die Einsatzstrafe bildet die

Kantonsgericht Schwyz 41 Strafe der (abstrakt) schwersten Straftat sämtlicher Delikte. Ist die (abstrakt) schwerste Straftat in der Grundstrafe enthalten, ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. An- schliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt (zum Ganzen BGer 6B_1354/2021 E. 2.2 m.w.H.). Liegt umgekehrt der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu be- urteilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden De- likte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe. Bilden die Grundstrafe und die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Zweitgericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung er- folgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Zusatzstra- fenbildung Rechnung tragen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). Bei der Bemessung der hypothetischen Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbstständigen Schritt gewürdigt werden. Dies bezieht sich jeweils auch auf die Wahl der Strafart. Erst nachdem es sämtliche Einzelstrafen festsetzte, kann das Gericht beurteilen, ob und welche Einzelstrafen gleichartig sind (BGer 6B_382/2021 E. 3.2.1).

c) aa) Die Vorinstanz unterliess es, zu Beginn die Wahl der Sanktionsart zu begründen, sondern kam bei der Strafzumessung der beiden zu beurteilenden Delikten jeweils zum Schluss, dass aufgrund des Verschuldens sowohl für die Veruntreuung wie auch für die Sachentziehung eine Freiheitsstrafe auszufällen sei. Die Strafart wurde weder vom Beschuldigten noch von der Privatkläger- schaft beanstandet. Der Beschuldigte beantragte eventualiter, er sei im Falle eines Schuldspruchs mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu bestrafen (KG-act. 17/1 Rn. 44).

Kantonsgericht Schwyz 42 bb) Der Beschuldigte machte sich der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, begangen am 12. Juni 2021, sowie der Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB, begangen am 15. März 2021, schuldig. Im Zeitpunkt der Begehung der Taten war der Beschuldigte zwar nicht vorbestraft. Das Be- zirksgericht Dietikon verurteilte ihn jedoch am 30. Juni 2022 unter anderem mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten für eine am 2. November 2020 begangenen Drohung (Vi-act. 22). Zudem beging der Beschuldigte am 24. Mai 2023, innert laufender Probezeit, eine Zechprellerei, wofür ihn die Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl mit einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 200.00 bestrafte (KG-act. 12). Obwohl der Beschuldigte diese Taten nach den vorliegend zu beurteilenden Delikten beging, zeigen sie auf, dass er bereits mehrfach mit den Strafbehörden in Kontakt geriet. Der Beschuldigte ist 64 Jahre alt und lebt zusammen mit seiner Ehefrau und seinem vierzehnjährigen Sohn. Er hat noch zwei weitere, volljährige Kinder aus erster Ehe. Gemäss eigenen Aussagen hat er keine Unterhaltsverpflichtungen (Vi-act. 23 Frage/Antwort Nr. 85). Er arbeitet für den O.________ und verdient monatlich zwischen Fr. 8’000.00 und Fr. 15’000.00. Er hat eine Kunstsammlung im Wert von ca. Fr. 150’000.00 als Vermögen und um die Fr. 10’000.00 Schul- den (Vi-act. 23 Frage/Antwort Nr. 80 ff.). cc) Eine Freiheitsstrafe würde auf die persönlichen Verhältnisse und die so- ziale Situation des Beschuldigten sowie auch seiner Familie einwirken. In An- betracht der mittlerweile doch mehrfachen Straffälligkeit des Beschuldigten so- wie unter Berücksichtigung des Verschuldens (vgl. E. 5.f und E. 5.g unten) er- scheint sowohl für die Veruntreuung wie auch für die Sachentziehung einzig die Freiheitsstrafe angemessen sowie geeignet, genügend präventiv auf den Be- schuldigten einzuwirken, d.h. ihn von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Für die beiden Delikte ist somit eine Gesamtfreiheits- strafe auszusprechen (siehe zu den einzelnen Delikten die nachfolgenden E. 5.f

Kantonsgericht Schwyz 43 und E. 5.g). Der Beschuldigte beantragte denn auch selbst im Falle einer Ver- urteilung eine Freiheitsstrafe (KG-act. 17/1 Rn. 44).

d) Das Bezirksgericht Dietikon sprach den Beschuldigten der Drohung nach Art. 180 Abs. 1 StGB sowie der Übertretung des Waffengesetzes gemäss Art. 34 Abs. 1 aWG schuldig. Es bestrafte den Beschuldigten mit einer Frei- heitsstrafe von 10 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs für eine Probezeit von zwei Jahren sowie mit einer Busse von Fr. 300.00. Die Delikte erfolgten am 2. November 2020 (Drohung) und am 3. November 2020 (Über- tretung Waffengesetzes). Dabei betraf die Freiheitsstrafe von 10 Monaten den Schuldspruch wegen Drohung, die Busse hingegen den Schuldspruch betref- fend die Übertretung des Waffengesetzes (Vi-act. 22). Weil der Beschuldigte die vorliegend zu beurteilenden Delikte begangen hatte, bevor er für die voran- gehende Drohung am 30. Juni 2022 verurteilt wurde und nachfolgend eine Frei- heitsstrafe auszusprechen ist, ist eine Zusatzstrafenbildung vorzunehmen.

e) Die Delikte der Sachentziehung (Art. 141 StGB) und der Drohung (Art. 180 StGB) haben einen Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Der Tatbestand der Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) weist einen Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe auf und ist somit die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat, weshalb anhand dieses Delikts die Einsatz- strafe festzulegen ist.

f) aa) Die Vorinstanz erachtete für die Veruntreuung eine Einsatzstrafe von 10 Monaten als angemessen (angef. Urteil, E. II.2). Der Beschuldigte machte keine konkreten Ausführungen zu den einzelnen Strafen (vgl. KG-act. 17/1 Rn. 44). bb) In objektiver Hinsicht ist zunächst die Deliktssumme von Fr. 29’000.00 zu berücksichtigen. Zwar handelt es sich dabei um keinen vernachlässigbaren Be-

Kantonsgericht Schwyz 44 trag, doch erscheint dieser Betrag im Vergleich zu anderen denkbaren Delikts- beträgen als gering. Straferhöhend wirkt sich jedoch aus, dass der Beschuldigte das enge, freundschaftliche Vertrauensverhältnis zum Privatkläger ausnutzte und die Uhr trotz mehrfacher Aufforderung zur Rückgabe ohne dessen Einver- ständnis veräusserte. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte aus rein egoistischen, finanziellen Motiven, womit er eine ausgeprägte kriminelle Ener- gie offenbarte. Auch diese ist straferhöhend zu würdigen. Hinzu kommt, dass er die Tat bis heute bestreitet und keine Reue zeigt. Insgesamt ist das Verschul- den dennoch – aufgrund der vergleichsweisen geringen Deliktssumme – als noch leicht einzuordnen. Dem Verschulden entsprechend ist die Einsatzstrafe im unteren Drittel des Strafrahmens (Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Gelds- trafe), mithin auf 18 Monate, festzusetzen.

g) aa) Die Vorinstanz erachtete für die Sachentziehung eine Einzelstrafe von 18 Monaten und eine diesbezügliche Asperation von 6 Monaten zur Einsatz- strafe der Veruntreuung als angemessen (angef. Urteil, E. II.3). bb) In objektiver Hinsicht ist bei der Sachentziehung straferhöhend zu berück- sichtigen, dass die Deliktssumme rund Fr. 120’000.00 beträgt, womit es sich um keinen vernachlässigbaren Betrag mehr handelt. Zudem entzieht der Be- schuldigte dem Privatkläger die Uhr seit mittlerweile beinahe fünf Jahren. Auch das Nachtatverhalten wirkt sich straferhöhend aus: So stellte der Beschuldigte im vorinstanzlichen Verfahren in Aussicht, die Uhr beim Gericht zu hinterlegen, kam diesem Versprechen jedoch nicht nach. In subjektiver Hinsicht ist strafer- höhend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte aus reiner Schädigungsab- sicht gegenüber dem Privatkläger handelte und sich auf angebliche Provisions- ansprüche berief, die sich als Schutzbehauptungen erwiesen (vgl. E. 4 oben). Damit offenbarte er eine ausgeprägte kriminelle Energie. Hinzu kommt, dass er die Tat bis heute bestreitet, keine Reue zeigt und keine Bemühungen unter- nahm, den verursachten Schaden wiedergutzumachen. Insgesamt ist das Ver-

Kantonsgericht Schwyz 45 schulden des Beschuldigten deshalb nicht unerheblich. Dem Verschulden ent- sprechend wäre diese als Einzelstrafe im mittleren Bereich des Strafrahmens festzusetzen. Aufgrund der Umstände erschiene eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten angemessen. Das verletzte Rechtsgut des Vermögens und die Vorgehensweise des Beschul- digten entsprechen im Wesentlichen denjenigen im Zusammenhang mit der Veruntreuung (vgl. E. 5.f oben). Zudem waren beide Delikte gegen den Privat- kläger gerichtet und weisen einen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang auf. Nichtsdestotrotz hingen die Taten nicht voneinander ab, sondern waren weitgehend selbständig. Daher rechtfertigt sich eine Asperation der Einsatz- strafe um einen Drittel der Einzelstrafe, mithin um 4 Monate.

h) Die Drohung, für die das Bezirksgericht Dietikon den Beschuldigten mit Urteil vom 30. Juni 2022 verurteilte, hat nichts mit den vorliegend zu beurteilen- den Delikten zu tun, sondern stellt eine unabhängige und selbständige Tat dar. Insgesamt erscheint daher eine Asperation der Einsatzstrafe um 4 Monate im Zusammenhang mit der vom Bezirksgericht Dietikon ausgesprochenen Frei- heitsstrafe von 10 Monaten (vgl. Vi-act. 22) angemessen.

i) Schliesslich sind die Täterkomponenten zu berücksichtigen: Der Beschul- digte wies im Zeitpunkt des Urteils des Bezirksgerichts Dietikon keine Vorstra- fen auf, was strafzumessungsneutral zu behandeln ist (vgl. KG-act. 12). Seine persönlichen Verhältnisse sind im Wesentlichen ebenfalls als neutral zu beur- teilen. So war der Beschuldigte im Zeitpunkt der Begehung der vorliegend zu beurteilenden Taten zwar nicht vorbestraft, beging danach jedoch eine Drohung und eine Zechprellerei. Der 64-jährige Beschuldigte lebt zusammen mit seiner Ehefrau und seinem vierzehnjährigen Sohn. Gemäss eigenen Aussagen hat er keine Unterhaltsverpflichtungen und verdient monatlich zwischen Fr. 8’000.00 und Fr. 15’000.00. Er hat eine Kunstsammlung im Wert von ca. Fr. 150’000.00

Kantonsgericht Schwyz 46 als Vermögen und um die Fr. 10’000.00 Schulden (vgl. E. 5.c.bb. oben). Reue oder Einsicht zeigte der Beschuldigte nicht. Eine besondere Strafempfindlich- keit ist ebenso wenig ersichtlich. Die Täterkomponenten haben mithin keinen Einfluss auf die auszufällende Strafe.

j) Insgesamt ergäbe dies eine hypothetische Gesamtfreiheitsstrafe von 26 Monaten. Von dieser wären 10 Monate Freiheitsstrafe des Urteils des Bezirks- gerichts Dietikon vom 30. Juni 2022 abzuziehen, womit eine Zusatzstrafe von 16 Monaten Freiheitsstrafe auszufällen wäre. Nach Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide jedoch nicht zum Nachteil der beschuldig- ten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist. Der Sinn dieses Verschlechterungsverbots (Ver- bot der "reformatio in peius") besteht darin, dass die beschuldigte Person nicht durch die Befürchtung, strenger angefasst zu werden, von der Ausübung eines Rechtsmittels abgehalten werden soll (BGE 146 IV 311 E. 3.6.3 m.w.H.). Die vorinstanzlich ausgefällte Zusatzstrafe von 14 Monaten Freiheitsstrafe (bei ei- ner hypothetischen Gesamtfreiheitsstrafe von 24 Monaten) darf somit nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden. Der Beschuldigte ist daher in Anwendung des Grundsatzes der reformatio in peius mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom

30. Juni 2022 zu bestrafen.

6. a) Die Vorinstanz erkannte eine unbedingte Freiheitsstrafe. Sie führte im Wesentlichen aus, der Beschuldigte habe die vorliegend relevanten Delikte zwar bereits vor dem Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 30. Juni 2022 ver- übt, jedoch liege aufgrund seines Vor- und Nachtatverhaltens eine negative Prognose des Beschuldigten vor. Im Falle einer gemeinsamen Beurteilung sämtlicher Delikte wäre eine vollbedingte Bestrafung nicht möglich gewesen, da sich der Beschuldigte hinsichtlich der Drohung nicht geständig und einsichtig gezeigt habe. Durch das Zurückhalten der Rolex verhindere der Beschuldigte

Kantonsgericht Schwyz 47 eine zumutbare Schadensbehebung, was ebenfalls eine Schlechtprognose in- diziere (angef. Urteil E. 5).

b) Der Beschuldigte brachte zusammengefasst vor, dass die zu beurteilende Delikte in den Zeitraum zwischen der verübten Drohung und der entsprechen- den Verurteilung vom 30. Juni 2022 gefallen seien. Im Falle einer gleichzeitigen Beurteilung sämtlicher Vorwürfe gegen ihn wäre gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB eine bedingte Strafe auszufällen gewesen, da die Vorwürfe nicht einschlägig seien und er im Zeitpunkt des Urteils des Bezirksgerichts Dietikon nicht vorbe- straft gewesen sei. Es sei das Recht des Beschuldigten, sich während des Strafverfahrens nicht geständig zu zeigen und daraus dürften keine Nachteile betreffend seine günstige Prognose erwachsen (KG-act. 17/1 Rn. 45).

c) aa) Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig er- scheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). In subjektiver Hinsicht ist für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausge- setzt. Die günstige Prognose wird vermutet, wobei diese Vermutung widerlegt werden kann. Bei der Prognosestellung ist eine Gesamtwürdigung aller Um- stände vorzunehmen und es sind insbesondere die Tatumstände, das Vorle- ben, der Leumund und die Charaktermerkmale in die Erwägungen miteinzube- ziehen (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1 f.). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). bb) Im Falle der Bildung einer Zusatzstrafe sind die Grundstrafe und die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte unabhängige Strafen und das Zweitgericht ist hinsichtlich Art, Dauer und Vollzugsform der Strafe für die von ihm zu beur-

Kantonsgericht Schwyz 48 teilenden Straftaten frei und durch die Grundstrafe (im Voraus) nicht einge- schränkt. Liegen jedoch die Voraussetzungen für eine Zusatzstrafe vor, entfaltet die rechtskräftige Grundstrafe für das Zweitgericht insoweit Bindungswirkung, als im Rahmen der gedanklich zu bildenden hypothetischen Gesamtstrafe die Ober- und Untergrenze der verschiedenen Strafarten einzuhalten sind und die hypothetische Gesamtstrafe die Vollzugsform der Zusatzstrafe bestimmt (BGE 142 IV 265 E. 2.4.6 m.w.H). cc) Im Zeitpunkt des Urteils des Bezirksgerichts Dietikon war der Beschul- digte nicht vorbestraft (vgl. KG-act. 12). Die Vorinstanz setzte eine hypotheti- sche Gesamtstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe fest (vgl. E. 5.j oben), wes- halb der Vollzug der Strafe in der Regel aufgeschoben wird, sofern nicht eine ungünstige Prognose vorliegt. Die Ausführungen der Vorinstanz, wonach im Falle einer gemeinsamen Beurteilung sämtlicher Delikte eine vollbedingte Strafe nicht möglich gewesen wäre, sind daher nicht zutreffend. Einziger Grund, von einer bedingten Strafe abzusehen, wäre das Vorliegen einer ungünstigen Prognose beim Beschuldigten. Dieser wurde in den letzten fünf Jahren vor der Tat nicht zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt. Seit dem Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom

30. Juni 2022 wurde der Beschuldigte am 18. Juni 2024 wegen Zechprellerei zu 30 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Diese Verurteilung erfolgte jedoch erst nach den hier zu beurteilenden Delikten und stellt im Vergleich zu diesen keine einschlägige Strafe dar. Für einen Aufschub der Strafe sind daher keine beson- ders günstigen Umstände nötig (Art. 42 Abs. 2 StGB). Die Vorinstanz führte aus, der Beschuldigte habe sich im Verfahren betreffend die Drohung nicht ein- sichtig und geständig gezeigt. Hinzu komme, dass er durch das Zurückhalten der Rolex eine zumutbare Schadensbehebung beim Privatkläger verhindere, was auf eine Schlechtprognose hindeute (angef. Urteil E. 5). Zum einen ist es das Recht des Beschuldigten, sich im Strafverfahren nicht selbst zu belasten (Art. 113 Abs. 1 StPO). Zum anderen ist das Zurückhalten der Rolex das tatbe-

Kantonsgericht Schwyz 49 standsmässige Verhalten der Sachentziehung, wofür der Beschuldigte zu be- strafen ist (vgl. E. 4.j oben), was so keinen Einfluss auf die Legalprognose hat. Insgesamt lässt sich aus den Tatumständen und den persönlichen Verhältnis- sen des Beschuldigten nichts erkennen, dass die Vermutung einer guten Legal- prognose widerlegen würde. Die hier zu beurteilenden Delikte richteten sich al- lein gegen den Privatkläger, ohne dass Anzeichen bestehen, der Beschuldigte werde in Zukunft ähnliche Taten gegenüber weiteren potenziellen Geschädig- ten wiederholen. Der Beschuldigte lebt in geregelten Verhältnissen mit seiner Ehefrau und seinem Sohn und erzielt ein gutes monatliches Einkommen (vgl. E. 5.c.bb). Eine unbedingte Strafe erscheint daher nicht notwendig, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Im Sinne einer Gesamtwürdigung aller Umstände wird weiterhin eine günstige Prognose des Beschuldigten angenommen. Die Freiheitsstrafe ist somit bedingt auszusprechen.

d) Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Wird eine Zusatzstrafe ausgesprochen, läuft die dafür festgesetzte Probezeit erst ab diesem Urteil, weil das Gericht an die im früheren Urteil vertretenen Rechtsauf- fassungen nicht gebunden ist und selbständig entscheidet, ob der bedingte Voll- zug für die Zusatzstrafe zu gewähren ist (BGE 105 IV 294 E. 1). Die Bemessung der Probezeit innerhalb des gesetzlichen Rahmens richtet sich nach den Um- ständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Cha- rakter des Verurteilten sowie der Gefahr seiner Rückfälligkeit. Je grösser diese Gefahr ist, desto länger muss die Bewährungsprobe mit ihrem Zwang zum Wohlverhalten sein. Massgebend ist, bei welcher Dauer der Probezeit die Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten am geringsten ist (Schneider/Garré, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. A. 2019, Art. 44 StGB N 4).

Kantonsgericht Schwyz 50 Obschon beim Beschuldigten eine günstige Legalprognose vermutet wird und deshalb eine bedingte Strafe auszusprechen ist (vgl. E. 5.c.cc oben), darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass er während laufender Probezeit des Urteils des Bezirksgerichts Dietikon vom 30. Juni 2022 delinquierte und sich der Zechprel- lerei schuldig machte, wofür er mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verur- teilt wurde. Auch wenn die Zechprellerei keine einschlägige Strafe zur Drohung darstellt, zeigt die erneute Delinquenz während der Probezeit, dass der Be- schuldigte gewisse Schwierigkeiten hat, sich regelkonform zu verhalten. Um diesen Restbedenken und der Gefahr allfälliger Rückfälle entgegenzuwirken, rechtfertigt es sich, die Probezeit im oberen, aber nicht im obersten Rahmen festzulegen, weshalb vier Jahre angemessen erscheinen.

7. a) Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, dem Privatkläger die Rolex Daytona Platin herauszugeben. Im Übrigen verwies sie die Zivilforderung des Privatklägers in der Höhe von Fr. 42’000.00 im Zusammenhang mit den gewährten Darlehen sowie die Zivilforderung in der Höhe von Fr. 1’000.00 be- treffend die Audemars Piguet auf den Zivilweg (angef. Urteil, E. III.).

b) Der Privatkläger beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung, der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger die Rolex Daytona Platin her- auszugeben, eventualiter sei er zu verpflichten, dem Privatkläger Schadener- satz in der Höhe von Fr. 120’000.00 zzgl. Zins von 5 % seit dem 14. Oktober 2020 zu bezahlen (KG-act. 17/5).

c) Der Beschuldigte beantragte, die Zivilforderungen des Privatklägers seien abzuweisen bzw. auf den Zivilweg zu verweisen, weil er der Veruntreuung und der Sachentziehung freizusprechen sei (KG-act. 17/1 Rn. 51).

d) Privatkläger können ihre zivilrechtlichen Ansprüche adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Das Gericht entscheidet

Kantonsgericht Schwyz 51 über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schul- dig spricht oder freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 lit. a und lit. b StPO). Neben der unerlaubten Handlung gemäss Art. 41 ff. OR gelten insbesondere die Eigentums- und Besitzesrechte als weitere mögliche Anspruchsgrundlage für die Zivilforderungen im Strafverfahren (BGer 7B_329/2024 E. 1.1.3. m.w.H.). Der Privatkläger beantragte im Strafverfahren adhäsionsweise, der Beschul- digte sei zu verpflichten, ihm die Rolex Daytona Platin herauszugeben (KG- act. 17/5). Der Beschuldigte machte sich der Sachentziehung an der Rolex schuldig, weshalb über die anhängig gemachte Zivilklage zu entscheiden ist. Wer Eigentümer einer Sache ist, kann in den Schranken der Rechtsordnung über sie nach seinem Belieben verfügen (Art. 641 Abs. 1 ZGB). Er hat das Recht, sie von jedem, der sie ihm vorenthält, herauszuverlangen und jede un- gerechtfertigte Einwirkung abzuwehren (Art. 642 Abs. 2 ZGB). Der Privatkläger ist unbestrittenermassen Eigentümer der Rolex. Gegenteiliges führte der Be- schuldigte auch anlässlich der Berufungsverhandlung nicht aus. Der Beschul- digte ist deshalb zu verpflichten, dem Beschuldigten die Rolex gestützt auf Art. 641 Abs. 2 ZGB herauszugeben und die Berufung ist in diesem Punkt ab- zuweisen.

8. a) aa) Die amtliche Verteidigerin machte im vorinstanzlichen Verfahren eine Honorarforderung von Fr. 21’904.60 geltend (Vi-act. 23). Die Vorinstanz sprach ihr aus der Gerichtskasse pauschal Fr 16’500.00 zu. Die Vorinstanz be- gründete die Kürzung der Honorarnote im Wesentlichen mit dem reduzierten Stundenansatz von Fr. 180.00, dem Abzug eines nicht zu berücksichtigenden Aufwands von 3.8 Stunden, der vor der Einsetzung der amtlichen Verteidigerin am 15. Dezember 2021 erfolgt sei, zahlreichen Kürzestaufwänden sowie der umfassenden Strafanzeige, die nicht im geltend gemachten Umfang zu ent- schädigen seien (angef. Urteil E. IV. 3).

Kantonsgericht Schwyz 52 bb) Die amtliche Verteidigerin rügte, die ihr zugesprochene Pauschalentschä- digung von Fr. 16’500.00 lasse sich nicht nachvollziehen. Die vorliegende An- gelegenheit habe sich als komplex präsentiert, weshalb mit einem Stundenan- satz von Fr. 200.00 zu rechnen sei. Von den Aufwendungen im Umfang von 3.8 Stunden, die vor der Einsetzung als amtliche Verteidigerin erfolgt seien, seien insgesamt 2.6 Stunden zu entschädigen, da diese Aufwendungen direkt und unmittelbar der Vorbereitung der ersten Einvernahme am 15. Dezember 2021 gedient hätten. Insgesamt sei die amtliche Verteidigung im vorinstanzlichen Verfahren für 96.05 Stunden, und daher mit Fr. 19’210.00, zu entschädigen (KG-act. 17/1 Rn. 53). cc) Gemäss Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) be- trägt das Honorar in Strafsachen vor dem kantonalen Straf- und Jugendgericht Fr. 300.00 bis Fr. 20’000.00 (§ 13 lit. a GebTRA). Innerhalb dieses Tarifrah- mens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsa- che, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Ist der Anwalt als amtlicher Verteidiger von der öffentlichen Hand zu entschädigen, so beträgt der Stunden- ansatz nach Massgabe von § 2 Abs. 1 Fr. 180.00 bis Fr. 220.00. Die Auslagen werden zusätzlich vergütet (§ 5 Abs. 1 GebTRA). Eine Partei kann eine spezifi- zierte Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen einreichen. Erscheint sie angemessen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen. An- dernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA). dd) Die amtliche Verteidigerin reichte bei der Vorinstanz eine Honorarnote über Fr. 21’904.60 ein (Vi-act. 23). Damit überschritt sie den vor dem Straf- und Jugendgericht geltenden Honorarrahmen. Diese Überschreitung blieb von der Verteidigerin unbegründet. Die Vorinstanz setzte daher eine pauschale Ver- gütung nach pflichtgemässem Ermessen unter Berücksichtigung der Wichtig-

Kantonsgericht Schwyz 53 keit, Schwierigkeit und des Umfangs der Streitsache auf Fr. 16’500.00 fest. Die Vorinstanz begründete die Kürzung der Honorarnote insbesondere mit Aufwen- dungen, die vor der Einsetzung als amtliche Verteidigerin angefallen seien. In diesem Zusammenhang sind die von der Verteidigung geltend gemachten 2.6 Stunden der insgesamt 3.8 Stunden zusätzlich zu vergüten, da diese direkt der Vorbereitung der ersten Einvernahme dienten. Die pauschale Vergütung der Vorinstanz ist daher auf Fr. 17’000.00 zu erhöhen. Diese Vergütung erscheint in Anwendung von § 13 lit. a GebTRA i.V.m. § 6 Abs. 1 GebTRA angemessen.

b) aa) Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befin- det sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO. bb) Das vorinstanzliche Urteil ist weitgehend zu bestätigen. Lediglich in Be- zug auf den Vollzug der Freiheitsstrafe sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin ist es abzuändern. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten der Veruntreuung und der Sachentziehung schuldig. Im Übrigen (hinsichtlich des Betrugs und der Sachentziehung an den anderen Uhren) sprach sie ihn frei und auferlegte ihm sämtliche Verfahrenskosten (angef. Urteil E. IV.1). Der beschul- digten Person dürfen die gesamten Kosten des Verfahrens auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zu- sammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes An- klagepunktes notwendig waren. Es ist nach Sachverhalten, nicht nach Tat- beständen aufzuschlüsseln. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten führte (Domeisen,

Kantonsgericht Schwyz 54 in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Straf- prozessordnung, 3. A. 2023, Art. 426 StPO N 5 f.; OG ZH SB190272 E.II.1.3). Bei den zu beurteilenden Delikten handelt es sich um einen Sachverhaltskom- plex. Die Untersuchungshandlungen im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Betrugs und der Sachentziehung betreffend die anderen Uhren verursachten sodann keine wesentlichen Mehrkosten. So beschränkten sich die Untersu- chungshandlungen auf je eine polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten und des Privatklägers (U-act. 10.0.001 und U-act. 10.0.002), die staatsanwalt- schaftliche Schlusseinvernahme des Beschuldigten (U-act. 10.0.003) sowie auf eine Hausdurchsuchung beim Beschuldigten (U-act. 5.1.001 ff.) und auf zwei Editionsverfügungen bei der K.________ AG (U-act. 6.1.001 ff.) und bei der G.________ AG (U-act. 6.2.001 ff.). Die Einvernahmen der Parteien und die Hausdurchsuchung hätten auch im Rahmen der vorliegend zu beurteilenden Delikte stattgefunden. Lediglich die beiden Editionsverfügungen wurden aus- schliesslich betreffend den Vorwurf der Sachentziehung von zwei anderen Uh- ren (OMEGA, Modell Seamaster und Rolex, Yachtmaster II) erlassen. Die Kos- ten dieser beiden Verfügungen sind jedoch vernachlässigbar, weshalb dem Be- schuldigten, trotz teilweisen Freispruchs, die in der Höhe unbeanstandet geblie- benen Verfahrenskosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Verfah- rens von insgesamt Fr. 37’072.50 aufzuerlegen sind. Die Kosten für die amtli- che Verteidigung im Umfang von Fr. 17’000.00 werden aufgrund der wirtschaft- lichen Verhältnisse des Beschuldigten einstweilen auf die Staatskasse genom- men. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Eine Kostenauflage an die Privatklägerin rechtfertigt sich nicht, weil sie mit ihrer Zivilklage teilweise obsiegte, diese kaum zusätzlichen Aufwand generierte und Art. 427 Abs. 1 StPO im Übrigen eine Kann-Bestimmung darstellt. cc) Der Beschuldigte beantragte, es sei aufgrund des Verfahrensausgangs davon abzusehen, ihn zu verpflichten, den Privatkläger für dessen notwendige

Kantonsgericht Schwyz 55 Aufwendungen im strafgerichtlichen Verfahren im Betrag von Fr. 16’500.00 zu entschädigen. Die Höhe der Entschädigung rügte der Beschuldigte nicht (KG- act. 17/1 Rn. 52). Weil das vorinstanzliche Urteil sowohl im Straf- und im Zivil- punkt bestätigt wird, ist an der vorinstanzlichen Regelung betreffend die Ent- schädigung des Privatklägers festzuhalten. Insoweit ist auf die zutreffenden vor- instanzlichen Erwägungen zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO; angef. Urteil E. IV. 2)

c) aa) Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien nach Mass- gabe des Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anbetracht seiner Anträge unterliegt der Beschuldigte weitgehend. Er obsiegt nur in Bezug auf den Vollzug der Freiheitsstrafe sowie teilweise hinsichtlich der Entschädigung der amtlichen Verteidigung. Demgegenüber obsiegt die Privat- klägerschaft mit ihrem Antrag auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils weitgehend. Insgesamt rechtfertigt es sich daher, die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3’500.00 dem Beschuldigten zu neun Zehnteln (Fr. 3’150.00) aufzuerlegen. Im Übrigen (Fr. 350.00) gehen die Kosten zulasten des Staates. bb) Gemäss dem Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) beträgt das Honorar in Strafsachen vor dem Kantonsgericht als Berufungsin- stanz Fr. 300.00 bis Fr. 12’000.00 (§ 13 lit. c GebTRA). Die amtliche Verteidi- gerin reichte für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren eine Honorarnote über Fr. 4’362.70 inkl. Auslagen und MWST ein (KG-act. 17/4). In Anbetracht der Berufungsanmeldung (KG-act. 2), der zweiseitigen Berufungserklärung (KG-act. 3) und der 19-seitigen Plädoyernotizen für die Berufungsverhandlung (KG-act. 17/1) und des übrigen Aufwands erscheint dieses Honorar angemes- sen. Die eingereichte Honorarnote enthält keine provisorischen Aufwendungen für die Dauer der Berufungsverhandlung und die damit verbundene Anreise. Die amtliche Verteidigerin ist für die einstündige Berufungsverhandlung sowie die

Kantonsgericht Schwyz 56 Anreise zusätzlich mit zwei Stunden, mithin insgesamt pauschal mit Fr. 5’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen. Der Kostenverteilung im Berufungsverfahren (vgl. E. 8.c.aa oben) folgend bleibt die Rückzahlungs- pflicht des Beschuldigten im Umfang von neun Zehnteln der Entschädigung (Fr. 4’500.00) nach Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. cc) Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen, wenn sie ob- siegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Die eingereichte Kostennote über Fr. 2’099.85 inkl. Auslagen und MWST (KG-act. 17/6) erscheint für die viersei- tigen Plädoyernotizen (KG-act. 17/5) und die angefallenen Kurzaufwendungen angemessen. Zusätzlich sind die einstündige Berufungsverhandlung sowie die Anreise zu entschädigen, weshalb der Beschuldigte den weitgehend obsiegen- den Privatkläger pauschal mit Fr. 2’800.00 zu entschädigen hat;-

Kantonsgericht Schwyz 57 festgestellt: Das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 30. November 2023 (SGO 2022 47) erwuchs wie folgt in Rechtskraft: […]

2. Im Übrigen wird A.________ freigesprochen. […]

5. Zivilforderungen: […]

b) Die übrigen Schadenersatzforderungen von D.________ in einem Gesamtbetrag von Fr. 43’000.-- (zzgl. Zins) werden auf den Zivilweg verwiesen. […] sowie erkannt: In teilweiser Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 30. November 2023 (SGO 2022 47) in den Dispositivziffern 4, 6 und 8 a) aufgehoben sowie in den Dispositivziffern 1, 3, 5 a), 7 sowie 8 b) und c) bestätigt und im Sinne von Art. 408 StPO wie folgt neu verkündet:

1. A.________ wird schuldig gesprochen

a) der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, begangen am 12. Juni 2021 (betr. Uhr „Audemars Piguet“);

Kantonsgericht Schwyz 58

b) der Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB, begangen am

15. März 2021 (betr. Uhr „Rolex Daytona Platin“).

2. A.________ wird (als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Dieti- kon GG220016 vom 30. Juni 2022) mit einer Freiheitsstrafe von 14 Mo- naten bestraft.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird bei einer Probezeit von 4 Jahren auf- geschoben.

4. A.________ wird verpflichtet, D.________ die Uhr „Rolex Daytona Platin“ herauszugeben.

5. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, bestehend aus: den Untersuchungs- und Anklagekosten 12’120.00 den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) 7’952.50 den Kosten der amtlichen Verteidigung 17’000.00 Total Fr. 37’072.50 werden A.________ auferlegt. Bezüglich der Kosten für die amtliche Ver- teidigung bleibt Ziff. 7 vorbehalten.

6. A.________ wird verpflichtet, den Privatkläger D.________ für dessen notwendige Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren ausgangs- gemäss mit pauschal Fr. 16’500.00 zu entschädigen (inkl. Auslagen und MWST).

Kantonsgericht Schwyz 59

7. Amtliche Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren:

a) Die amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin B.________, wird aus der Strafgerichtskasse mit pauschal Fr. 17’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.

b) Die Kosten für die amtliche Verteidigung werden aufgrund der wirt- schaftlichen Verhältnisse von A.________ einstweilen auf die Staats- kasse genommen.

c) Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3’500.00 werden A.________ zu 9/10 (= Fr. 3’150.00) auferlegt und gehen im Übrigen zu Lasten des Staates.

9. Die amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin B.________, wird für das Be- rufungsverfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit pauschal Fr. 5’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ im Umfang von 9/10 (= Fr. 4’500) nach Art. 135 Abs. 4 StPO.

10. A.________ hat den Privatkläger D.________ für das Berufungsverfahren mit pauschal Fr. 2’800.00 zu entschädigen.

11. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa-

Kantonsgericht Schwyz 60 chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

12. Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), Rechtsanwalt E.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und an die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R, zum Vollzug), die Kantonsgerichts- kasse (1/ü, im Dispositiv) und elektronisch an die KOST (Strafregister). Namens der Strafkammer Der Kantonsgerichtspräsident Die a.o. Gerichtsschreiberin Versand 1. September 2025 amu

Erwägungen (9 Absätze)

E. 5 Zivilforderungen:

a) A.________ wird verpflichtet, D.________ die Uhr „Rolex Day- tona Platin“ herauszugeben.

b) Die übrigen Schadenersatzforderungen von D.________ in ei- nem Gesamtbetrag von Fr. 43’000.-- (zzgl. Zins) werden auf den Zivilweg verwiesen.

E. 6 Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, bestehend aus: den Untersuchungs- und Anklagekosten 12’120.00 den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) 7’952.50 den Kosten der amtlichen Verteidigung 16’500.00 Total Fr. 36’572.50 werden A.________ auferlegt. Bezüglich der Kosten für die amtliche Verteidigung bleibt Ziff. 8 vorbehalten.

E. 7 A.________ wird verpflichtet, D.________ für dessen notwendige Auf- wendungen im Verfahren ausgangsgemäss mit pauschal Fr. 16’500.-- zu entschädigen (inkl. Auslagen und MwSt.; Fr. 220.-- Stundenansatz; 82.5 % von Fr. 20’000.--).

E. 8 Amtliche Verteidigung:

a) Die amtliche Verteidigerin RA B.________ wird aus der Strafge- richtskasse pauschal mit Fr. 16’500.-- entschädigt (inkl. Auslagen und MwSt.; Fr. 180.-- Stundenansatz).

b) Die Kosten für die amtliche Verteidigung werden aufgrund der wirt- schaftlichen Verhältnisse von A.________ einstweilen auf die Staatskasse genommen.

c) Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.

E. 9 [Zufertigung].

E. 10 [Rechtsmittel]. C. Der Beschuldigte meldete am 8. Dezember 2023 gegen dieses Urteil Be- rufung an, reichte am 10. Mai 2024 die Berufungserklärung ein und stellte fol- gende Anträge (KG-act. 1–3):

Kantonsgericht Schwyz 8

1. Es seien die Ziffern 1, 3, 4, 5, 6, 7 und 8 des Urteils des Strafgerichts vom 30. November 2023 aufzuheben.

2. a) Es sei der Beschuldigte der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, begangen am 12. Juni 2021 (betr. Uhr „Au- demars Piguet“) freizusprechen.

b) Es sei der Beschuldigte der Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB, begangen am 15. März 2021 (betr. Uhr „Rolex Daytona Platin“) freizusprechen.

3. Die Zivilforderungen des Privatklägers seien abzuweisen bzw. auf den Zivilweg zu verweisen.

4. Es seien die Kosten des Untersuchungs- und des strafgerichtlichen Verfahrens sowie die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Kos- ten der amtlichen Verteidigung auf die Staatskasse zu nehmen. Die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger erhoben keine Anschlussberufung und erstere verzichtete auf die Teilnahme an der Berufungsverhandlung (KG- act. 4–5). Der Beschuldigte blieb der Berufungsverhandlung vom 25. März 2025 trotz gültiger Vorladung unentschuldigt fern (KG-act. 9; KG-act. 17 S. 1). Die amtliche Verteidigerin liess sich von Rechtsanwältin L.________ substitu- ieren (KG-act. 17/2). Ist die beschuldigte Person Berufungsklägerin und er- scheint zur Berufungsverhandlung die Verteidigung, nicht aber die beschuldigte Person, ist die Berufungsverhandlung ohne die säumige beschuldigte Person durchzuführen; ein Abwesenheitsverfahren gemäss den Art. 366 ff. StPO findet nicht statt (Art. 407 Abs. 2 StPO e contrario; BGer 6B_1339/2023 E. 1.2.2 m.w.H.). Die Berufungsverhandlung wurde daher in Abwesenheit des Beschul- digten durchgeführt und die Parteien stellten folgende Anträge: Anträge Beschuldigter (KG-act. 17/1)

1. Es sei A.________ der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, begangen am 12. Juni 2021 (betr. Uhr «Audemars Pi- guet»), freizusprechen.

Kantonsgericht Schwyz 9

2. Es sei A.________ der Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB, begangen am 15. März 2021 (betr. Uhr «Rolex Daytona Platin»), frei- zusprechen.

3. Es sei von der Aussprechung einer Strafe abzusehen. Eventualiter sei A.________ mit einer bedingten Zusatzfreiheitsstrafe von höchstens

E. 12 Juni 2021 schlug der Beschuldigte vor, sich am nächsten Mittwoch in der Stadt zu treffen. Der Beschuldigte meldete sich daraufhin jedoch auf Nachfrage des Privatklägers nicht mehr, weshalb das Treffen am 16. Juni 2021 nicht statt- fand. Am 17. Juni 2021 schrieb der Beschuldigte dem Privatkläger, dass er ihn am nächsten Tag treffen könne und er die „Box & Co.“ für die Audemars Piguet mitnehmen solle. Der Privatkläger fragte den Beschuldigten daraufhin, weshalb er die Box mitnehmen solle, er wolle die Uhren zurück. Der Beschuldigte schrieb, er habe die Audemars Piguet verkauft, woraufhin der Privatkläger nachfragte, ob er dies ohne Vereinbarung gemacht und das Geld dafür verein- nahmt habe (U-act- 8.1.0.29, U-act. 8.1.033 Beilage 5). Diese Chat-Verläufe indizieren, dass der Beschuldigte nicht berechtigt war, die Audemars Piguet eigenmächtig zu verkaufen. dd) Zudem ergibt sich aus dem Chatverlauf zwischen dem Beschuldigten und Herrn N.________, dass der Beschuldigte die Audemars Piguet am 18. Mai 2021 aus der Revision zurückerhielt (U-act. 10.0.002 Beilage 4). Gemäss dem im Recht liegenden Kaufvertrag der Audemars Piguet zwischen dem Beschul- digten und der J.________ AG fand der Verkauf am 12. Juni 2021 statt. Der Kaufvertrag lautete auf den Beschuldigten selbst und nicht auf den Privatkläger (U-act. 5.1.009). Vom Verkaufserlös von Fr. 29’000.00 konnte anlässlich der Hausdurchsuchung am 18. Juni 2021 beim Beschuldigten Fr. 28’000.00 sicher- gestellt werden (U-act. 5.1.004). Gemäss der im Recht liegenden Provisions-

Kantonsgericht Schwyz 24 liste des Beschuldigten berechnete er seine Provision für den Verkauf der Au- demars Piguet auf Fr. 5’170.00 (U-act. 10.0.002 Beilage 3). Der Beschuldigte erhielt also die Audemars Piguet am 18. Mai 2021 aus der Revision zurück und behielt diese, trotz mehrfacher Aufforderung des Privatklä- gers zur Herausgabe, fast einen weiteren Monat in seinem Besitz und verkaufte sie am 12. Juni 2021 schliesslich der J.________ AG. Dies, obwohl sich der Beschuldigte zwei Tage zuvor, am 10. Juni 2021, erneut beim Privatkläger nach dem Verbleib der Uhr erkundigte. Der Privatkläger reagierte auf die Mitteilung des Beschuldigten über den Verkauf der Uhr überrascht und fragte nach, ob der Beschuldigte die Uhr ohne entsprechende Vereinbarung verkauft und den Erlös vereinnahmt habe (vgl. E.3.g.cc oben). Diese Reaktion zeigt, dass der Privat- kläger dem Verkauf nicht zugestimmt hatte. Der Beschuldigte trat gegenüber der J.________ AG als Eigentümer der Uhr auf und schloss den Vertrag in sei- nem eigenen Namen ab. Er führte zwar aus, dass M.________ von der J.________ AG über die Eigentumsverhältnisse der Uhr informiert gewesen sei. Jedoch lässt gerade der Umstand, dass der Beschuldigte die Uhr in seinem Namen verkaufte, darauf schliessen, dass er die Eigentumsverhältnisse der Au- demars Piguet gegenüber der J.________ AG nicht offenlegen wollte, weil er zum Verkauf der Uhr seitens des Privatklägers nicht berechtigt war, wie die vor- stehenden Erwägungen zeigten. Hinzukommt, dass die Box und die Garantie- papiere der Uhr unbestrittenermassen im Besitz des Privatklägers verblieben und ein Verkauf ohne diese Papiere, so auch gemäss Aussagen des Beschul- digten, grundsätzlich nicht möglich ist. Auch dies indiziert, dass der Beschul- digte nicht zum Verkauf der Audemars Piguet berechtigt war.

h) Sodann brachte die Verteidigung vor, der Beschuldigte habe glaubhaft dargelegt, dass er die fehlenden Fr. 1’000.00 des Verkaufserlöses für die Be- gleichung der Instandhaltungskosten verwendet habe. Aus diesem Umstand lasse sich nichts zu Ungunsten des Beschuldigten, insbesondere keine Berei-

Kantonsgericht Schwyz 25 cherungsabsicht, ableiten (KG-act. 17/1 Rn. 24). Gemäss dem Chatverlauf des Beschuldigten mit Herrn N.________ kostete die Revision der Uhr Fr. 900.00. Der Beschuldigte leistete diese Zahlung bereits am 11. Mai 2021 (U- act. 10.0.002 Beilage 4). Wie die Verteidigung zutreffend vorbringt, lässt sich allein aus den fehlenden Fr. 1’000.00 des Verkaufserlöses anlässlich der Haus- durchsuchung keine Bereicherungsabsicht des Beschuldigten hinsichtlich des gesamten Verkaufserlöses der Audemars Piguet im Umfang von Fr. 29’000.00 ableiten. Der Beschuldigte macht für den Verkauf der Uhr eine Provision von Fr. 5’170.00 gegenüber dem Privatkläger geltend (U-act. 10.0.002 Beilage 3). Der Privatkläger erklärte, dass eine Provision für jede erfolgreiche Vermittlung zwischen ihm und dem Beschuldigten vereinbart worden sei (U-act. 10.0.001 Frage/Antwort Nr. 11). Zudem wusste der Beschuldigte, dass der Privatkläger seine Uhren zurückhaben wollte, und er plante, die Verkäufe ohne diesen durchzuführen (vgl. U-act. 8.1.026 und 8.1.029). Daraus ist zu schliessen, dass der Beschuldigte die Audemars Piguet nach der Revision entgegen der Verein- barung mit dem Privatkläger schnellstmöglich verkaufen wollte, in der Hoffnung und Absicht, aus dem Verkauf eine Provision zu generieren.

i) Zusammenfassend stehen die unglaubhaften Aussagen des Beschuldig- ten den glaubhaften Aussagen des Privatklägers entgegen, die durch die ob- jektiven Beweismittel gestützt werden. Die Gesamtwürdigung sämtlicher Be- weismittel lässt keine unüberwindbaren Zweifel offen, dass der Beschuldigte sich die Audemars Piguet aneignete und sie in der Absicht unrechtmässiger Bereicherung an die J.________ AG verkaufte. Der Sachverhalt ist erstellt.

j) Die Verteidigung macht eventualiter geltend, es sei von einem Sachver- haltsirrtum gemäss Art. 13 StGB auszugehen, da der Beschuldigte offensicht- lich der Auffassung gewesen sei, es liege ein Exklusivverkaufsrecht vor. Wie bereits ausgeführt, ist das angebliche Exklusivverkaufsrecht des Beschuldigten als unglaubhafte Schutzbehauptung zu werten. Zudem war ihm seit dem

Kantonsgericht Schwyz 26

E. 15 März 2021 herausverlangte. Überdies kennt er als langjähriger Mitarbeiter in der Uhrenbranche den Verkehrswert der Uhr und war sich deshalb über die Vermögensschädigung des Privatklägers durch das Vorenthalten der Uhr im Klaren. Insgesamt ist damit sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbe- stand erfüllt. cc) Zusammenfassend ist der Beschuldigte der Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB, begangen am 15. März 2021, schuldig zu sprechen.

5. a) Die Vorinstanz erkannte für die Delikte der Veruntreuung und der Sach- entziehung eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 30. Juni 2022.

b) aa) Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bestimmt das Gericht bei der Aussprechung einer Strafe zuerst die Art der Strafe und setzt danach das Strafmass fest. Bei der Wahl der Strafart berücksichtigt es neben dem Verschul-

Kantonsgericht Schwyz 38 den des Täters auch die Angemessenheit der Strafe, deren Auswirkungen auf den Täter und seine soziale Situation sowie ihre Wirksamkeit unter dem Ge- sichtswinkel der Prävention (BGE 147 IV 241 E. 3). bb) Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB bemisst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters und berück- sichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verlet- zung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit dieser nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Die Straftat wird zunächst unter den Gesichtspunkten von objektiver Tatschwere (eingetre- tener Erfolg bzw. Schwere der Gefährdung sowie Bedeutung des verletzten Rechtsguts) und subjektivem Verschulden (Vorsatzform, Beweggründe, krimi- nelle Energie des Täters) bewertet. Die objektive Tatschwere beschreibt die Tat, wie sie nach aussen in Erscheinung tritt. Das Gericht bewertet diese objek- tiv festgestellten Tatsachen nach strafrechtlichen Kriterien (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. A. 2019, Rn. 77). Dabei ist es aber nicht gehalten, in Zahlen oder Prozentpunkten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskrite- rien gewichtet (BGE 136 IV 55 E. 5.6). cc) Der Einbezug der einzelnen täterbezogenen Komponenten (Vorstrafen, Ansehen, Vorleben, persönliche Verhältnisse, Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, allenfalls gezeigte Reue und Einsicht sowie Strafempfindlichkeit [vgl. BGE 141 IV 61 E. 6.1.1) führt sodann zu einer Erhöhung oder Reduzierung der Strafe. Reue, innere Umkehr und die Übernahme der Verantwortung für die Tat entlasten den Täter, während sich insbesondere ein Delinquieren während laufender Untersuchung oder in der Probezeit straferhöhend auswirken (Wi- prächtiger/Keller, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Straf-

Kantonsgericht Schwyz 39 recht I, 4. A. 2019, Art. 47 StGB N 84 ff.; Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar, 4. A 2021, Art. 47 StGB N 25 ff.). Das Fehlen von Vorstrafen, Straffreiheit während des hängigen Verfahrens sowie ein Wohlver- halten seit der Tat stellen i.d.R. keine besonderen Leistungen dar und sind grundsätzlich neutral zu werten (BGer 6B_687/2016 E. 1.6), während Vorstra- fen, die im Strafregisterauszug erscheinen, straferhöhend berücksichtigt wer- den (BGE 136 lV 1 E. 2.6.2). dd) Erfüllte der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzun- gen für mehrere gleichartige Strafen, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchst- mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die schwerste Tat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB die mit der schwersten Strafe bedrohte und nicht die nach den Umständen des konkreten Falls verschuldensmässig am schwersten wiegende Tat (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). Die Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleicharti- gen Strafen möglich. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind nicht gleichartig und daher kumulativ zu verhängen. Das Gericht kann auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (sogenannte konkrete Methode). Dass die massgebenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (BGer 6B_141/2021 E. 1.3.2). Bei der Bemessung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbstständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschie- denheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen.

Kantonsgericht Schwyz 40 Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_1176/2021 E. 4.5.2; BGer 6B_196/2021 E. 5.4.3; BGer 6B_1397/2019 E. 3.4 je mit Hinweisen). Bei der Festsetzung der Einsatzstrafe sind zunächst alle (objektiven und sub- jektiven) verschuldensrelevanten Umstände zu beachten. In einem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte zu beurteilen und es ist in Anwendung des As- perationsprinzips aufzuzeigen, in welchem Ausmass die Einsatzstrafe zu er- höhen ist. Erst nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGer 6B_265/2017 E. 4.3; BGer 6B_466/2013 E. 2.3.2; BGer 6B_865/2009 E. 1.6.1). ee) Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hatte, be- vor er wegen einer anderen Tat verurteilt wurde, so bestimmt es die Zusatz- strafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Art. 49 Abs. 2 StGB will im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 StGB ver- ankerte Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten. Art. 49 Abs. 2 StGB erlaubt keine erneute Überprüfung der in Rechtskraft er- wachsenen früheren Strafe, sondern betont die Rechtskraft des ersten Urteils und dient damit der Rechtssicherheit. Das Zweitgericht hat die gedanklich zu bildende hypothetische Gesamtstrafe somit aus der rechtskräftigen Grundstrafe (für die abgeurteilten Taten) und der nach seinem freien Ermessen festzuset- zenden Einzelstrafen für die neuen Taten zu bilden. Um bei der Zusatzstrafen- bildung dem Prinzip der Strafschärfung gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB Rechnung zu tragen, hat das Zweitgericht die rechtskräftige Grundstrafe und die von ihm für die neu zu beurteilenden Taten auszusprechenden Strafen nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu schärfen. Die Einsatzstrafe bildet die

Kantonsgericht Schwyz 41 Strafe der (abstrakt) schwersten Straftat sämtlicher Delikte. Ist die (abstrakt) schwerste Straftat in der Grundstrafe enthalten, ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. An- schliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt (zum Ganzen BGer 6B_1354/2021 E. 2.2 m.w.H.). Liegt umgekehrt der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu be- urteilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden De- likte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe. Bilden die Grundstrafe und die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Zweitgericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung er- folgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Zusatzstra- fenbildung Rechnung tragen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). Bei der Bemessung der hypothetischen Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbstständigen Schritt gewürdigt werden. Dies bezieht sich jeweils auch auf die Wahl der Strafart. Erst nachdem es sämtliche Einzelstrafen festsetzte, kann das Gericht beurteilen, ob und welche Einzelstrafen gleichartig sind (BGer 6B_382/2021 E. 3.2.1).

c) aa) Die Vorinstanz unterliess es, zu Beginn die Wahl der Sanktionsart zu begründen, sondern kam bei der Strafzumessung der beiden zu beurteilenden Delikten jeweils zum Schluss, dass aufgrund des Verschuldens sowohl für die Veruntreuung wie auch für die Sachentziehung eine Freiheitsstrafe auszufällen sei. Die Strafart wurde weder vom Beschuldigten noch von der Privatkläger- schaft beanstandet. Der Beschuldigte beantragte eventualiter, er sei im Falle eines Schuldspruchs mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu bestrafen (KG-act. 17/1 Rn. 44).

Kantonsgericht Schwyz 42 bb) Der Beschuldigte machte sich der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, begangen am 12. Juni 2021, sowie der Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB, begangen am 15. März 2021, schuldig. Im Zeitpunkt der Begehung der Taten war der Beschuldigte zwar nicht vorbestraft. Das Be- zirksgericht Dietikon verurteilte ihn jedoch am 30. Juni 2022 unter anderem mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten für eine am 2. November 2020 begangenen Drohung (Vi-act. 22). Zudem beging der Beschuldigte am 24. Mai 2023, innert laufender Probezeit, eine Zechprellerei, wofür ihn die Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl mit einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 200.00 bestrafte (KG-act. 12). Obwohl der Beschuldigte diese Taten nach den vorliegend zu beurteilenden Delikten beging, zeigen sie auf, dass er bereits mehrfach mit den Strafbehörden in Kontakt geriet. Der Beschuldigte ist 64 Jahre alt und lebt zusammen mit seiner Ehefrau und seinem vierzehnjährigen Sohn. Er hat noch zwei weitere, volljährige Kinder aus erster Ehe. Gemäss eigenen Aussagen hat er keine Unterhaltsverpflichtungen (Vi-act. 23 Frage/Antwort Nr. 85). Er arbeitet für den O.________ und verdient monatlich zwischen Fr. 8’000.00 und Fr. 15’000.00. Er hat eine Kunstsammlung im Wert von ca. Fr. 150’000.00 als Vermögen und um die Fr. 10’000.00 Schul- den (Vi-act. 23 Frage/Antwort Nr. 80 ff.). cc) Eine Freiheitsstrafe würde auf die persönlichen Verhältnisse und die so- ziale Situation des Beschuldigten sowie auch seiner Familie einwirken. In An- betracht der mittlerweile doch mehrfachen Straffälligkeit des Beschuldigten so- wie unter Berücksichtigung des Verschuldens (vgl. E. 5.f und E. 5.g unten) er- scheint sowohl für die Veruntreuung wie auch für die Sachentziehung einzig die Freiheitsstrafe angemessen sowie geeignet, genügend präventiv auf den Be- schuldigten einzuwirken, d.h. ihn von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Für die beiden Delikte ist somit eine Gesamtfreiheits- strafe auszusprechen (siehe zu den einzelnen Delikten die nachfolgenden E. 5.f

Kantonsgericht Schwyz 43 und E. 5.g). Der Beschuldigte beantragte denn auch selbst im Falle einer Ver- urteilung eine Freiheitsstrafe (KG-act. 17/1 Rn. 44).

d) Das Bezirksgericht Dietikon sprach den Beschuldigten der Drohung nach Art. 180 Abs. 1 StGB sowie der Übertretung des Waffengesetzes gemäss Art. 34 Abs. 1 aWG schuldig. Es bestrafte den Beschuldigten mit einer Frei- heitsstrafe von 10 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs für eine Probezeit von zwei Jahren sowie mit einer Busse von Fr. 300.00. Die Delikte erfolgten am 2. November 2020 (Drohung) und am 3. November 2020 (Über- tretung Waffengesetzes). Dabei betraf die Freiheitsstrafe von 10 Monaten den Schuldspruch wegen Drohung, die Busse hingegen den Schuldspruch betref- fend die Übertretung des Waffengesetzes (Vi-act. 22). Weil der Beschuldigte die vorliegend zu beurteilenden Delikte begangen hatte, bevor er für die voran- gehende Drohung am 30. Juni 2022 verurteilt wurde und nachfolgend eine Frei- heitsstrafe auszusprechen ist, ist eine Zusatzstrafenbildung vorzunehmen.

e) Die Delikte der Sachentziehung (Art. 141 StGB) und der Drohung (Art. 180 StGB) haben einen Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Der Tatbestand der Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) weist einen Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe auf und ist somit die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat, weshalb anhand dieses Delikts die Einsatz- strafe festzulegen ist.

f) aa) Die Vorinstanz erachtete für die Veruntreuung eine Einsatzstrafe von 10 Monaten als angemessen (angef. Urteil, E. II.2). Der Beschuldigte machte keine konkreten Ausführungen zu den einzelnen Strafen (vgl. KG-act. 17/1 Rn. 44). bb) In objektiver Hinsicht ist zunächst die Deliktssumme von Fr. 29’000.00 zu berücksichtigen. Zwar handelt es sich dabei um keinen vernachlässigbaren Be-

Kantonsgericht Schwyz 44 trag, doch erscheint dieser Betrag im Vergleich zu anderen denkbaren Delikts- beträgen als gering. Straferhöhend wirkt sich jedoch aus, dass der Beschuldigte das enge, freundschaftliche Vertrauensverhältnis zum Privatkläger ausnutzte und die Uhr trotz mehrfacher Aufforderung zur Rückgabe ohne dessen Einver- ständnis veräusserte. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte aus rein egoistischen, finanziellen Motiven, womit er eine ausgeprägte kriminelle Ener- gie offenbarte. Auch diese ist straferhöhend zu würdigen. Hinzu kommt, dass er die Tat bis heute bestreitet und keine Reue zeigt. Insgesamt ist das Verschul- den dennoch – aufgrund der vergleichsweisen geringen Deliktssumme – als noch leicht einzuordnen. Dem Verschulden entsprechend ist die Einsatzstrafe im unteren Drittel des Strafrahmens (Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Gelds- trafe), mithin auf 18 Monate, festzusetzen.

g) aa) Die Vorinstanz erachtete für die Sachentziehung eine Einzelstrafe von

E. 18 Monaten und eine diesbezügliche Asperation von 6 Monaten zur Einsatz- strafe der Veruntreuung als angemessen (angef. Urteil, E. II.3). bb) In objektiver Hinsicht ist bei der Sachentziehung straferhöhend zu berück- sichtigen, dass die Deliktssumme rund Fr. 120’000.00 beträgt, womit es sich um keinen vernachlässigbaren Betrag mehr handelt. Zudem entzieht der Be- schuldigte dem Privatkläger die Uhr seit mittlerweile beinahe fünf Jahren. Auch das Nachtatverhalten wirkt sich straferhöhend aus: So stellte der Beschuldigte im vorinstanzlichen Verfahren in Aussicht, die Uhr beim Gericht zu hinterlegen, kam diesem Versprechen jedoch nicht nach. In subjektiver Hinsicht ist strafer- höhend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte aus reiner Schädigungsab- sicht gegenüber dem Privatkläger handelte und sich auf angebliche Provisions- ansprüche berief, die sich als Schutzbehauptungen erwiesen (vgl. E. 4 oben). Damit offenbarte er eine ausgeprägte kriminelle Energie. Hinzu kommt, dass er die Tat bis heute bestreitet, keine Reue zeigt und keine Bemühungen unter- nahm, den verursachten Schaden wiedergutzumachen. Insgesamt ist das Ver-

Kantonsgericht Schwyz 45 schulden des Beschuldigten deshalb nicht unerheblich. Dem Verschulden ent- sprechend wäre diese als Einzelstrafe im mittleren Bereich des Strafrahmens festzusetzen. Aufgrund der Umstände erschiene eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten angemessen. Das verletzte Rechtsgut des Vermögens und die Vorgehensweise des Beschul- digten entsprechen im Wesentlichen denjenigen im Zusammenhang mit der Veruntreuung (vgl. E. 5.f oben). Zudem waren beide Delikte gegen den Privat- kläger gerichtet und weisen einen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang auf. Nichtsdestotrotz hingen die Taten nicht voneinander ab, sondern waren weitgehend selbständig. Daher rechtfertigt sich eine Asperation der Einsatz- strafe um einen Drittel der Einzelstrafe, mithin um 4 Monate.

h) Die Drohung, für die das Bezirksgericht Dietikon den Beschuldigten mit Urteil vom 30. Juni 2022 verurteilte, hat nichts mit den vorliegend zu beurteilen- den Delikten zu tun, sondern stellt eine unabhängige und selbständige Tat dar. Insgesamt erscheint daher eine Asperation der Einsatzstrafe um 4 Monate im Zusammenhang mit der vom Bezirksgericht Dietikon ausgesprochenen Frei- heitsstrafe von 10 Monaten (vgl. Vi-act. 22) angemessen.

i) Schliesslich sind die Täterkomponenten zu berücksichtigen: Der Beschul- digte wies im Zeitpunkt des Urteils des Bezirksgerichts Dietikon keine Vorstra- fen auf, was strafzumessungsneutral zu behandeln ist (vgl. KG-act. 12). Seine persönlichen Verhältnisse sind im Wesentlichen ebenfalls als neutral zu beur- teilen. So war der Beschuldigte im Zeitpunkt der Begehung der vorliegend zu beurteilenden Taten zwar nicht vorbestraft, beging danach jedoch eine Drohung und eine Zechprellerei. Der 64-jährige Beschuldigte lebt zusammen mit seiner Ehefrau und seinem vierzehnjährigen Sohn. Gemäss eigenen Aussagen hat er keine Unterhaltsverpflichtungen und verdient monatlich zwischen Fr. 8’000.00 und Fr. 15’000.00. Er hat eine Kunstsammlung im Wert von ca. Fr. 150’000.00

Kantonsgericht Schwyz 46 als Vermögen und um die Fr. 10’000.00 Schulden (vgl. E. 5.c.bb. oben). Reue oder Einsicht zeigte der Beschuldigte nicht. Eine besondere Strafempfindlich- keit ist ebenso wenig ersichtlich. Die Täterkomponenten haben mithin keinen Einfluss auf die auszufällende Strafe.

j) Insgesamt ergäbe dies eine hypothetische Gesamtfreiheitsstrafe von 26 Monaten. Von dieser wären 10 Monate Freiheitsstrafe des Urteils des Bezirks- gerichts Dietikon vom 30. Juni 2022 abzuziehen, womit eine Zusatzstrafe von 16 Monaten Freiheitsstrafe auszufällen wäre. Nach Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide jedoch nicht zum Nachteil der beschuldig- ten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist. Der Sinn dieses Verschlechterungsverbots (Ver- bot der "reformatio in peius") besteht darin, dass die beschuldigte Person nicht durch die Befürchtung, strenger angefasst zu werden, von der Ausübung eines Rechtsmittels abgehalten werden soll (BGE 146 IV 311 E. 3.6.3 m.w.H.). Die vorinstanzlich ausgefällte Zusatzstrafe von 14 Monaten Freiheitsstrafe (bei ei- ner hypothetischen Gesamtfreiheitsstrafe von 24 Monaten) darf somit nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden. Der Beschuldigte ist daher in Anwendung des Grundsatzes der reformatio in peius mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom

30. Juni 2022 zu bestrafen.

6. a) Die Vorinstanz erkannte eine unbedingte Freiheitsstrafe. Sie führte im Wesentlichen aus, der Beschuldigte habe die vorliegend relevanten Delikte zwar bereits vor dem Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 30. Juni 2022 ver- übt, jedoch liege aufgrund seines Vor- und Nachtatverhaltens eine negative Prognose des Beschuldigten vor. Im Falle einer gemeinsamen Beurteilung sämtlicher Delikte wäre eine vollbedingte Bestrafung nicht möglich gewesen, da sich der Beschuldigte hinsichtlich der Drohung nicht geständig und einsichtig gezeigt habe. Durch das Zurückhalten der Rolex verhindere der Beschuldigte

Kantonsgericht Schwyz 47 eine zumutbare Schadensbehebung, was ebenfalls eine Schlechtprognose in- diziere (angef. Urteil E. 5).

b) Der Beschuldigte brachte zusammengefasst vor, dass die zu beurteilende Delikte in den Zeitraum zwischen der verübten Drohung und der entsprechen- den Verurteilung vom 30. Juni 2022 gefallen seien. Im Falle einer gleichzeitigen Beurteilung sämtlicher Vorwürfe gegen ihn wäre gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB eine bedingte Strafe auszufällen gewesen, da die Vorwürfe nicht einschlägig seien und er im Zeitpunkt des Urteils des Bezirksgerichts Dietikon nicht vorbe- straft gewesen sei. Es sei das Recht des Beschuldigten, sich während des Strafverfahrens nicht geständig zu zeigen und daraus dürften keine Nachteile betreffend seine günstige Prognose erwachsen (KG-act. 17/1 Rn. 45).

c) aa) Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig er- scheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). In subjektiver Hinsicht ist für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausge- setzt. Die günstige Prognose wird vermutet, wobei diese Vermutung widerlegt werden kann. Bei der Prognosestellung ist eine Gesamtwürdigung aller Um- stände vorzunehmen und es sind insbesondere die Tatumstände, das Vorle- ben, der Leumund und die Charaktermerkmale in die Erwägungen miteinzube- ziehen (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1 f.). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). bb) Im Falle der Bildung einer Zusatzstrafe sind die Grundstrafe und die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte unabhängige Strafen und das Zweitgericht ist hinsichtlich Art, Dauer und Vollzugsform der Strafe für die von ihm zu beur-

Kantonsgericht Schwyz 48 teilenden Straftaten frei und durch die Grundstrafe (im Voraus) nicht einge- schränkt. Liegen jedoch die Voraussetzungen für eine Zusatzstrafe vor, entfaltet die rechtskräftige Grundstrafe für das Zweitgericht insoweit Bindungswirkung, als im Rahmen der gedanklich zu bildenden hypothetischen Gesamtstrafe die Ober- und Untergrenze der verschiedenen Strafarten einzuhalten sind und die hypothetische Gesamtstrafe die Vollzugsform der Zusatzstrafe bestimmt (BGE 142 IV 265 E. 2.4.6 m.w.H). cc) Im Zeitpunkt des Urteils des Bezirksgerichts Dietikon war der Beschul- digte nicht vorbestraft (vgl. KG-act. 12). Die Vorinstanz setzte eine hypotheti- sche Gesamtstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe fest (vgl. E. 5.j oben), wes- halb der Vollzug der Strafe in der Regel aufgeschoben wird, sofern nicht eine ungünstige Prognose vorliegt. Die Ausführungen der Vorinstanz, wonach im Falle einer gemeinsamen Beurteilung sämtlicher Delikte eine vollbedingte Strafe nicht möglich gewesen wäre, sind daher nicht zutreffend. Einziger Grund, von einer bedingten Strafe abzusehen, wäre das Vorliegen einer ungünstigen Prognose beim Beschuldigten. Dieser wurde in den letzten fünf Jahren vor der Tat nicht zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt. Seit dem Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom

30. Juni 2022 wurde der Beschuldigte am 18. Juni 2024 wegen Zechprellerei zu 30 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Diese Verurteilung erfolgte jedoch erst nach den hier zu beurteilenden Delikten und stellt im Vergleich zu diesen keine einschlägige Strafe dar. Für einen Aufschub der Strafe sind daher keine beson- ders günstigen Umstände nötig (Art. 42 Abs. 2 StGB). Die Vorinstanz führte aus, der Beschuldigte habe sich im Verfahren betreffend die Drohung nicht ein- sichtig und geständig gezeigt. Hinzu komme, dass er durch das Zurückhalten der Rolex eine zumutbare Schadensbehebung beim Privatkläger verhindere, was auf eine Schlechtprognose hindeute (angef. Urteil E. 5). Zum einen ist es das Recht des Beschuldigten, sich im Strafverfahren nicht selbst zu belasten (Art. 113 Abs. 1 StPO). Zum anderen ist das Zurückhalten der Rolex das tatbe-

Kantonsgericht Schwyz 49 standsmässige Verhalten der Sachentziehung, wofür der Beschuldigte zu be- strafen ist (vgl. E. 4.j oben), was so keinen Einfluss auf die Legalprognose hat. Insgesamt lässt sich aus den Tatumständen und den persönlichen Verhältnis- sen des Beschuldigten nichts erkennen, dass die Vermutung einer guten Legal- prognose widerlegen würde. Die hier zu beurteilenden Delikte richteten sich al- lein gegen den Privatkläger, ohne dass Anzeichen bestehen, der Beschuldigte werde in Zukunft ähnliche Taten gegenüber weiteren potenziellen Geschädig- ten wiederholen. Der Beschuldigte lebt in geregelten Verhältnissen mit seiner Ehefrau und seinem Sohn und erzielt ein gutes monatliches Einkommen (vgl. E. 5.c.bb). Eine unbedingte Strafe erscheint daher nicht notwendig, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Im Sinne einer Gesamtwürdigung aller Umstände wird weiterhin eine günstige Prognose des Beschuldigten angenommen. Die Freiheitsstrafe ist somit bedingt auszusprechen.

d) Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Wird eine Zusatzstrafe ausgesprochen, läuft die dafür festgesetzte Probezeit erst ab diesem Urteil, weil das Gericht an die im früheren Urteil vertretenen Rechtsauf- fassungen nicht gebunden ist und selbständig entscheidet, ob der bedingte Voll- zug für die Zusatzstrafe zu gewähren ist (BGE 105 IV 294 E. 1). Die Bemessung der Probezeit innerhalb des gesetzlichen Rahmens richtet sich nach den Um- ständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Cha- rakter des Verurteilten sowie der Gefahr seiner Rückfälligkeit. Je grösser diese Gefahr ist, desto länger muss die Bewährungsprobe mit ihrem Zwang zum Wohlverhalten sein. Massgebend ist, bei welcher Dauer der Probezeit die Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten am geringsten ist (Schneider/Garré, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. A. 2019, Art. 44 StGB N 4).

Kantonsgericht Schwyz 50 Obschon beim Beschuldigten eine günstige Legalprognose vermutet wird und deshalb eine bedingte Strafe auszusprechen ist (vgl. E. 5.c.cc oben), darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass er während laufender Probezeit des Urteils des Bezirksgerichts Dietikon vom 30. Juni 2022 delinquierte und sich der Zechprel- lerei schuldig machte, wofür er mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verur- teilt wurde. Auch wenn die Zechprellerei keine einschlägige Strafe zur Drohung darstellt, zeigt die erneute Delinquenz während der Probezeit, dass der Be- schuldigte gewisse Schwierigkeiten hat, sich regelkonform zu verhalten. Um diesen Restbedenken und der Gefahr allfälliger Rückfälle entgegenzuwirken, rechtfertigt es sich, die Probezeit im oberen, aber nicht im obersten Rahmen festzulegen, weshalb vier Jahre angemessen erscheinen.

7. a) Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, dem Privatkläger die Rolex Daytona Platin herauszugeben. Im Übrigen verwies sie die Zivilforderung des Privatklägers in der Höhe von Fr. 42’000.00 im Zusammenhang mit den gewährten Darlehen sowie die Zivilforderung in der Höhe von Fr. 1’000.00 be- treffend die Audemars Piguet auf den Zivilweg (angef. Urteil, E. III.).

b) Der Privatkläger beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung, der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger die Rolex Daytona Platin her- auszugeben, eventualiter sei er zu verpflichten, dem Privatkläger Schadener- satz in der Höhe von Fr. 120’000.00 zzgl. Zins von 5 % seit dem 14. Oktober 2020 zu bezahlen (KG-act. 17/5).

c) Der Beschuldigte beantragte, die Zivilforderungen des Privatklägers seien abzuweisen bzw. auf den Zivilweg zu verweisen, weil er der Veruntreuung und der Sachentziehung freizusprechen sei (KG-act. 17/1 Rn. 51).

d) Privatkläger können ihre zivilrechtlichen Ansprüche adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Das Gericht entscheidet

Kantonsgericht Schwyz 51 über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schul- dig spricht oder freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 lit. a und lit. b StPO). Neben der unerlaubten Handlung gemäss Art. 41 ff. OR gelten insbesondere die Eigentums- und Besitzesrechte als weitere mögliche Anspruchsgrundlage für die Zivilforderungen im Strafverfahren (BGer 7B_329/2024 E. 1.1.3. m.w.H.). Der Privatkläger beantragte im Strafverfahren adhäsionsweise, der Beschul- digte sei zu verpflichten, ihm die Rolex Daytona Platin herauszugeben (KG- act. 17/5). Der Beschuldigte machte sich der Sachentziehung an der Rolex schuldig, weshalb über die anhängig gemachte Zivilklage zu entscheiden ist. Wer Eigentümer einer Sache ist, kann in den Schranken der Rechtsordnung über sie nach seinem Belieben verfügen (Art. 641 Abs. 1 ZGB). Er hat das Recht, sie von jedem, der sie ihm vorenthält, herauszuverlangen und jede un- gerechtfertigte Einwirkung abzuwehren (Art. 642 Abs. 2 ZGB). Der Privatkläger ist unbestrittenermassen Eigentümer der Rolex. Gegenteiliges führte der Be- schuldigte auch anlässlich der Berufungsverhandlung nicht aus. Der Beschul- digte ist deshalb zu verpflichten, dem Beschuldigten die Rolex gestützt auf Art. 641 Abs. 2 ZGB herauszugeben und die Berufung ist in diesem Punkt ab- zuweisen.

8. a) aa) Die amtliche Verteidigerin machte im vorinstanzlichen Verfahren eine Honorarforderung von Fr. 21’904.60 geltend (Vi-act. 23). Die Vorinstanz sprach ihr aus der Gerichtskasse pauschal Fr 16’500.00 zu. Die Vorinstanz be- gründete die Kürzung der Honorarnote im Wesentlichen mit dem reduzierten Stundenansatz von Fr. 180.00, dem Abzug eines nicht zu berücksichtigenden Aufwands von 3.8 Stunden, der vor der Einsetzung der amtlichen Verteidigerin am 15. Dezember 2021 erfolgt sei, zahlreichen Kürzestaufwänden sowie der umfassenden Strafanzeige, die nicht im geltend gemachten Umfang zu ent- schädigen seien (angef. Urteil E. IV. 3).

Kantonsgericht Schwyz 52 bb) Die amtliche Verteidigerin rügte, die ihr zugesprochene Pauschalentschä- digung von Fr. 16’500.00 lasse sich nicht nachvollziehen. Die vorliegende An- gelegenheit habe sich als komplex präsentiert, weshalb mit einem Stundenan- satz von Fr. 200.00 zu rechnen sei. Von den Aufwendungen im Umfang von 3.8 Stunden, die vor der Einsetzung als amtliche Verteidigerin erfolgt seien, seien insgesamt 2.6 Stunden zu entschädigen, da diese Aufwendungen direkt und unmittelbar der Vorbereitung der ersten Einvernahme am 15. Dezember 2021 gedient hätten. Insgesamt sei die amtliche Verteidigung im vorinstanzlichen Verfahren für 96.05 Stunden, und daher mit Fr. 19’210.00, zu entschädigen (KG-act. 17/1 Rn. 53). cc) Gemäss Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) be- trägt das Honorar in Strafsachen vor dem kantonalen Straf- und Jugendgericht Fr. 300.00 bis Fr. 20’000.00 (§ 13 lit. a GebTRA). Innerhalb dieses Tarifrah- mens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsa- che, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Ist der Anwalt als amtlicher Verteidiger von der öffentlichen Hand zu entschädigen, so beträgt der Stunden- ansatz nach Massgabe von § 2 Abs. 1 Fr. 180.00 bis Fr. 220.00. Die Auslagen werden zusätzlich vergütet (§ 5 Abs. 1 GebTRA). Eine Partei kann eine spezifi- zierte Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen einreichen. Erscheint sie angemessen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen. An- dernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA). dd) Die amtliche Verteidigerin reichte bei der Vorinstanz eine Honorarnote über Fr. 21’904.60 ein (Vi-act. 23). Damit überschritt sie den vor dem Straf- und Jugendgericht geltenden Honorarrahmen. Diese Überschreitung blieb von der Verteidigerin unbegründet. Die Vorinstanz setzte daher eine pauschale Ver- gütung nach pflichtgemässem Ermessen unter Berücksichtigung der Wichtig-

Kantonsgericht Schwyz 53 keit, Schwierigkeit und des Umfangs der Streitsache auf Fr. 16’500.00 fest. Die Vorinstanz begründete die Kürzung der Honorarnote insbesondere mit Aufwen- dungen, die vor der Einsetzung als amtliche Verteidigerin angefallen seien. In diesem Zusammenhang sind die von der Verteidigung geltend gemachten 2.6 Stunden der insgesamt 3.8 Stunden zusätzlich zu vergüten, da diese direkt der Vorbereitung der ersten Einvernahme dienten. Die pauschale Vergütung der Vorinstanz ist daher auf Fr. 17’000.00 zu erhöhen. Diese Vergütung erscheint in Anwendung von § 13 lit. a GebTRA i.V.m. § 6 Abs. 1 GebTRA angemessen.

b) aa) Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befin- det sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO. bb) Das vorinstanzliche Urteil ist weitgehend zu bestätigen. Lediglich in Be- zug auf den Vollzug der Freiheitsstrafe sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin ist es abzuändern. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten der Veruntreuung und der Sachentziehung schuldig. Im Übrigen (hinsichtlich des Betrugs und der Sachentziehung an den anderen Uhren) sprach sie ihn frei und auferlegte ihm sämtliche Verfahrenskosten (angef. Urteil E. IV.1). Der beschul- digten Person dürfen die gesamten Kosten des Verfahrens auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zu- sammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes An- klagepunktes notwendig waren. Es ist nach Sachverhalten, nicht nach Tat- beständen aufzuschlüsseln. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten führte (Domeisen,

Kantonsgericht Schwyz 54 in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Straf- prozessordnung, 3. A. 2023, Art. 426 StPO N 5 f.; OG ZH SB190272 E.II.1.3). Bei den zu beurteilenden Delikten handelt es sich um einen Sachverhaltskom- plex. Die Untersuchungshandlungen im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Betrugs und der Sachentziehung betreffend die anderen Uhren verursachten sodann keine wesentlichen Mehrkosten. So beschränkten sich die Untersu- chungshandlungen auf je eine polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten und des Privatklägers (U-act. 10.0.001 und U-act. 10.0.002), die staatsanwalt- schaftliche Schlusseinvernahme des Beschuldigten (U-act. 10.0.003) sowie auf eine Hausdurchsuchung beim Beschuldigten (U-act. 5.1.001 ff.) und auf zwei Editionsverfügungen bei der K.________ AG (U-act. 6.1.001 ff.) und bei der G.________ AG (U-act. 6.2.001 ff.). Die Einvernahmen der Parteien und die Hausdurchsuchung hätten auch im Rahmen der vorliegend zu beurteilenden Delikte stattgefunden. Lediglich die beiden Editionsverfügungen wurden aus- schliesslich betreffend den Vorwurf der Sachentziehung von zwei anderen Uh- ren (OMEGA, Modell Seamaster und Rolex, Yachtmaster II) erlassen. Die Kos- ten dieser beiden Verfügungen sind jedoch vernachlässigbar, weshalb dem Be- schuldigten, trotz teilweisen Freispruchs, die in der Höhe unbeanstandet geblie- benen Verfahrenskosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Verfah- rens von insgesamt Fr. 37’072.50 aufzuerlegen sind. Die Kosten für die amtli- che Verteidigung im Umfang von Fr. 17’000.00 werden aufgrund der wirtschaft- lichen Verhältnisse des Beschuldigten einstweilen auf die Staatskasse genom- men. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Eine Kostenauflage an die Privatklägerin rechtfertigt sich nicht, weil sie mit ihrer Zivilklage teilweise obsiegte, diese kaum zusätzlichen Aufwand generierte und Art. 427 Abs. 1 StPO im Übrigen eine Kann-Bestimmung darstellt. cc) Der Beschuldigte beantragte, es sei aufgrund des Verfahrensausgangs davon abzusehen, ihn zu verpflichten, den Privatkläger für dessen notwendige

Kantonsgericht Schwyz 55 Aufwendungen im strafgerichtlichen Verfahren im Betrag von Fr. 16’500.00 zu entschädigen. Die Höhe der Entschädigung rügte der Beschuldigte nicht (KG- act. 17/1 Rn. 52). Weil das vorinstanzliche Urteil sowohl im Straf- und im Zivil- punkt bestätigt wird, ist an der vorinstanzlichen Regelung betreffend die Ent- schädigung des Privatklägers festzuhalten. Insoweit ist auf die zutreffenden vor- instanzlichen Erwägungen zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO; angef. Urteil E. IV. 2)

c) aa) Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien nach Mass- gabe des Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anbetracht seiner Anträge unterliegt der Beschuldigte weitgehend. Er obsiegt nur in Bezug auf den Vollzug der Freiheitsstrafe sowie teilweise hinsichtlich der Entschädigung der amtlichen Verteidigung. Demgegenüber obsiegt die Privat- klägerschaft mit ihrem Antrag auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils weitgehend. Insgesamt rechtfertigt es sich daher, die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3’500.00 dem Beschuldigten zu neun Zehnteln (Fr. 3’150.00) aufzuerlegen. Im Übrigen (Fr. 350.00) gehen die Kosten zulasten des Staates. bb) Gemäss dem Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) beträgt das Honorar in Strafsachen vor dem Kantonsgericht als Berufungsin- stanz Fr. 300.00 bis Fr. 12’000.00 (§ 13 lit. c GebTRA). Die amtliche Verteidi- gerin reichte für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren eine Honorarnote über Fr. 4’362.70 inkl. Auslagen und MWST ein (KG-act. 17/4). In Anbetracht der Berufungsanmeldung (KG-act. 2), der zweiseitigen Berufungserklärung (KG-act. 3) und der 19-seitigen Plädoyernotizen für die Berufungsverhandlung (KG-act. 17/1) und des übrigen Aufwands erscheint dieses Honorar angemes- sen. Die eingereichte Honorarnote enthält keine provisorischen Aufwendungen für die Dauer der Berufungsverhandlung und die damit verbundene Anreise. Die amtliche Verteidigerin ist für die einstündige Berufungsverhandlung sowie die

Kantonsgericht Schwyz 56 Anreise zusätzlich mit zwei Stunden, mithin insgesamt pauschal mit Fr. 5’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen. Der Kostenverteilung im Berufungsverfahren (vgl. E. 8.c.aa oben) folgend bleibt die Rückzahlungs- pflicht des Beschuldigten im Umfang von neun Zehnteln der Entschädigung (Fr. 4’500.00) nach Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. cc) Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen, wenn sie ob- siegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Die eingereichte Kostennote über Fr. 2’099.85 inkl. Auslagen und MWST (KG-act. 17/6) erscheint für die viersei- tigen Plädoyernotizen (KG-act. 17/5) und die angefallenen Kurzaufwendungen angemessen. Zusätzlich sind die einstündige Berufungsverhandlung sowie die Anreise zu entschädigen, weshalb der Beschuldigte den weitgehend obsiegen- den Privatkläger pauschal mit Fr. 2’800.00 zu entschädigen hat;-

Kantonsgericht Schwyz 57 festgestellt: Das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 30. November 2023 (SGO 2022 47) erwuchs wie folgt in Rechtskraft: […]

2. Im Übrigen wird A.________ freigesprochen. […]

5. Zivilforderungen: […]

b) Die übrigen Schadenersatzforderungen von D.________ in einem Gesamtbetrag von Fr. 43’000.-- (zzgl. Zins) werden auf den Zivilweg verwiesen. […] sowie erkannt: In teilweiser Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 30. November 2023 (SGO 2022 47) in den Dispositivziffern 4, 6 und 8 a) aufgehoben sowie in den Dispositivziffern 1, 3, 5 a), 7 sowie 8 b) und c) bestätigt und im Sinne von Art. 408 StPO wie folgt neu verkündet:

1. A.________ wird schuldig gesprochen

a) der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, begangen am 12. Juni 2021 (betr. Uhr „Audemars Piguet“);

Kantonsgericht Schwyz 58

b) der Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB, begangen am

15. März 2021 (betr. Uhr „Rolex Daytona Platin“).

2. A.________ wird (als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Dieti- kon GG220016 vom 30. Juni 2022) mit einer Freiheitsstrafe von 14 Mo- naten bestraft.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird bei einer Probezeit von 4 Jahren auf- geschoben.

4. A.________ wird verpflichtet, D.________ die Uhr „Rolex Daytona Platin“ herauszugeben.

5. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, bestehend aus: den Untersuchungs- und Anklagekosten 12’120.00 den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) 7’952.50 den Kosten der amtlichen Verteidigung 17’000.00 Total Fr. 37’072.50 werden A.________ auferlegt. Bezüglich der Kosten für die amtliche Ver- teidigung bleibt Ziff. 7 vorbehalten.

6. A.________ wird verpflichtet, den Privatkläger D.________ für dessen notwendige Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren ausgangs- gemäss mit pauschal Fr. 16’500.00 zu entschädigen (inkl. Auslagen und MWST).

Kantonsgericht Schwyz 59

7. Amtliche Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren:

a) Die amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin B.________, wird aus der Strafgerichtskasse mit pauschal Fr. 17’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.

b) Die Kosten für die amtliche Verteidigung werden aufgrund der wirt- schaftlichen Verhältnisse von A.________ einstweilen auf die Staats- kasse genommen.

c) Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3’500.00 werden A.________ zu 9/10 (= Fr. 3’150.00) auferlegt und gehen im Übrigen zu Lasten des Staates.

9. Die amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin B.________, wird für das Be- rufungsverfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit pauschal Fr. 5’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ im Umfang von 9/10 (= Fr. 4’500) nach Art. 135 Abs. 4 StPO.

10. A.________ hat den Privatkläger D.________ für das Berufungsverfahren mit pauschal Fr. 2’800.00 zu entschädigen.

11. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa-

Kantonsgericht Schwyz 60 chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

12. Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), Rechtsanwalt E.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und an die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R, zum Vollzug), die Kantonsgerichts- kasse (1/ü, im Dispositiv) und elektronisch an die KOST (Strafregister). Namens der Strafkammer Der Kantonsgerichtspräsident Die a.o. Gerichtsschreiberin Versand 1. September 2025 amu

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Urteil vom 28. März 2025 STK 2024 13 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Kantonsrichter Walter Züger, Jörg Meister, Ilaria Beringer und Monique Schnell Luchsinger, a.o. Gerichtsschreiberin Patrizia Castellazzi. In Sachen A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, gegen

1. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________,

2. D.________, Privatkläger und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt E.________, betreffend Betrug (evtl. Veruntreuung), Sachentziehung (Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 30. November 2023, SGO 2022 47);- hat die Strafkammer,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben: A. Am 22. Dezember 2022 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfachen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB), evtl. mehr- facher Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) und mehrfacher Sachentzie- hung (Art. 141 StGB) bei folgendem Sachverhalt (Vi-act. 1): A.________ wird beschuldigt

1. des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, begangen dadurch, dass er mehrfach in der Absicht, sich oder einen an- dern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführte oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkte und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmte, wo- durch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigte, evtl. der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, begangen dadurch, dass er sich evtl. mehrfach eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignete, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern,

2. der mehrfachen Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB, begangen dadurch, dass er mehrfach dem Berechtigten ohne Aneignungs- absicht eine bewegliche Sache entzog und ihm dadurch einen erheblichen Nachteil zufügte, bei folgendem Sachverhalt: Der langjährig in der Schmuck-, Juwelen- und Uhrenbrache tätige A.________ (nachfolgend Beschuldigter) lernte den Uhrensammler D.________ (nachfolgend Privatkläger) anlässlich eines VlP-Events der F.________, dessen Geschäftsführer der Beschuldigte war, ca. im No- vember 2018 persönlich kennen. In der Folge lud der Beschuldigte den Privatkläger zu verschiedenen Events der F.________ ein. Dadurch er- möglichte er dem Privatkläger den Kauf rarer Uhren der Audemars Piguet, erhielt aber auch Kenntnis von dessen Finanzkraft. Aus dieser ursprüng- lich geschäftlichen Beziehung entwickelte sich eine freundschaftliche pri-

Kantonsgericht Schwyz 3 vate Beziehung und der Privatkläger vertraute dem Beschuldigten privat wie auch in Uhrenangelegenheiten. Am 8. September 2020 kontaktierte der Beschuldigte den Privatkläger, traf sich mit diesem und teilte ihm mit, dass er von der G.________ AG, wel- cher auch die F.________ gehört, entlassen und per sofort freigestellt wor- den sei. Als Begründung gab der Beschuldigte auf Nachfrage des Privat- klägers nach den Gründen an, er sei Opfer der coronabedingten Entlas- sungswelle der G.________ AG geworden. Aufgrund der Entlassung bat der Beschuldigte den Privatkläger am 8. September 2020 sowie zu weite- ren nicht genauer ermittelbaren Zeitpunkten im Herbst 2020 mehrfach um private Darlehen zwecks Überbrückung angeblich vorübergehender priva- ter Liquiditätsengpässe. lm Gesprächsverlauf des 8. September 2020 er- hielt der Beschuldigte Kenntnis, dass der Privatkläger Uhren aus seiner Privatsammlung verkaufen wollte. Diese gewonnene Kenntnis nutzte er, um dem Privatkläger seine Hilfe beim Verkauf anzubieten und die Ver- marktung bzw. Käufervermittlung allfällig zu verkaufender Uhren zu über- nehmen. Die beiden einigten sich darauf im Grundsatz und vereinbarten, Details später zu besprechen. Am 15. Oktober 2020 trafen sich der Beschuldigte und der Privatkläger am Wohnort des Privatklägers am H.________weg zz zwecks Besprechung der zuvor am 8. September 2020 angesprochenen Vermarktung von Uh- ren des Privatklägers aus dessen Sammlung und um die Verkaufskonditi- onen zwischen ihnen festzulegen. Der Beschuldigte nahm das gesamte Uhrenportfolio des Privatklägers zur Kenntnis und dass dieser davon a) insgesamt 12 Uhren verkaufen wollte und dass er b) gegen eine Provision für den erfolgreichen Kaufabschluss dem Privatkläger Kaufinteressenten vermitteln durfte. lm Hinblick auf den beabsichtigten Verkauf begutachtete der Beschuldigte die fraglichen Uhren und stellte an den folgenden vier Uhren Gebrauchsspuren fest:

- Rolex, Modell Daytona Platin, Referenz-Code yy, Seriennummer xx, Wert ca. CHF 78’000.00,

- Audemars Piguet, Modell Royal Oak, Referenzcode ww, Seriennummer vv, Wert ca. CHF 17’900.00,

- Omega, Modell Seamaster, Wert ca. CHF 2’000.00,

- Rolex, Modell GMT ll, Wert ca. CHF 23’000.00. Unmittelbar nach der Begutachtung der Uhrensammlung vom 15. Oktober 2020 schlug der Beschuldigte dem Privatkläger im Hinblick auf den von diesem beabsichtigten Verkauf der obgenannten vier Uhren, welche Ge- brauchsspuren aufwiesen, vor, diese im Hinblick auf den Verkauf durch Drittpersonen aufbereiten zu lassen. Hierzu machte er dem Privatkläger den Vorschlag, dies nicht über die Uhrenfirmen selber, sondern über Leute, die er bei diesen Firmen kenne, in Auftrag zu geben, damit es für den Privatkläger günstiger käme. Der Privatkläger war damit einverstan-

Kantonsgericht Schwyz 4 den und vertraute dem Beschuldigten am 15. Oktober 2020 an seinem Wohnort am H.________weg zz aufgrund des bestehenden Vertrauens- verhältnisses die vier obgenannten Uhren im Gesamtwert von CHF 120’900.00 zur Aufbereitung durch Drittpersonen im Hinblick auf den geplanten Verkauf an, ohne dass er den Beschuldigten den Empfang die- ser vier Uhren quittieren liess. Zudem besprachen der Beschuldigte und der Privatkläger auch die Bedin- gungen eines allfälligen Verkaufs dieser Uhren. Der Beschuldigte sollte als langjährig in der Schmuck-, Juwelen- und Uhrenbranche tätige Person le- diglich als Vermittler agieren. Für den Verkaufsfall war mündlich eine Ver- mittlerprovision von generell 5 % des Verkaufserlöses zu Gunsten des Be- schuldigten vereinbart. Eine Vollmacht zum eigenmächtigen und selbstän- digen Verkauf dieser Uhren hatte A.________ zu keinem Zeitpunkt. Darlehen Nachdem der Beschuldigte das Vertrauen des Privatklägers aufgrund der wie obgenannt aufgebauten persönlichen Beziehung erlangt hatte und deshalb davon ausgehen konnte, dass dieser seine Angaben nicht über- prüfen würde oder zumindest nur mit besonderer Mühe würde überprüfen können, bat er ihn im Herbst 2020 mehrfach um private Darlehen zwecks Überbrückung angeblich vorübergehender privater Liquiditätsengpässe. Hierzu täuschte er den Privatkläger über seine tatsächlichen finanziellen Verhältnisse, indem er gegenüber dem Privatkläger bspw. wahrheitswidrig vorbrachte, sein damaliger Vermieter halte die Rückzahlung der Mietkau- tion zurück, er habe einen teuren Umzug plus Neueinrichtung zu finanzie- ren und sein Arbeitgeber, die G.________ AG, halte zufolge Kündigung sein Gehalt zurück. Zudem täuschte er den Privatkläger über die wahren Gründe seiner Kündigung, welche entgegen seinen mündlichen Angaben und Ausführungen nicht in der angeblich pandemiebedingten Entlassungs- welle, sondern im Vorwurf vertragswidrigen Verhaltens des Beschuldigten lagen. Mit der Darlehensannahme spiegelte er dem mit ihm persönlich befreun- deten Privatkläger zumindest konkludent seine Rückzahlungsfähigkeit und auch -willigkeit vor, indem mündlich vereinbart war, dass die Rückzahlung der Darlehen aus den Vermittlerprovisionen verkaufter Uhren des Privat- klägers erfolgen sollte. In der irrigen Annahme über die Rückzahlungs- fähigkeit und -willigkeit gewährte der Privatkläger dem Beschuldigten die folgenden Privatdarlehen ohne Sicherheiten wie bspw. schriftliche Darle- hensverträge, welche er dem Beschuldigten zu den nachfolgenden Zeiten in nachfolgenden Beträgen im Gesamtbetrag von CHF 42’000.00 auf des- sen Privatkonto IBAN uu bei der I.________ AG (Bank) überwies:

- am 30. Oktober 2019: CHF 5’000.00

- am 15. Mai 2020: CHF 8’000.00

- am 5. November 2020: CHF 10’000.00

- am 15. Dezember 2020: CHF 4’000.00

Kantonsgericht Schwyz 5

- am 21. Januar 2021: CHF 15’000.00 Die Rückzahlung sämtlicher Darlehen war per 31. Januar 2021 bzw. 31. März 2021 mündlich vereinbart, was bezüglich der Darlehen vom

5. November 2020, 15. Dezember 2020 sowie 21. Januar 2021 vom Pri- vatkläger im Auszahlungsbeleg vermerkt worden ist. Indem sich der Beschuldigte im Wissen, dass ihm der Privatkläger auf- grund seiner obgenannten Vorbringen quasi blind vertrauen würde und deshalb seine mündlichen Angaben zur Rückzahlungsfähigkeit weder überprüfen werde noch oder nur mit besonderer Mühe überprüfen konnte und seine mündlichen Angaben zur Rückzahlungswilligkeit gar nicht würde überprüfen können, liess er sich die obgenannten Darlehen willentlich und in der Absicht unrechtmässiger Bereicherung gewähren, im Wissen, dass er diese nie werde zurückzahlen können und wollen. Damit liess er den Privatkläger sich wissentlich und willentlich um den Gesamtbetrag dieser Darlehen von gesamthaft CHF 42’000.00 selber am Vermögen schädigen. (1) Uhren Nachdem der Beschuldigte das Vertrauen des Privatklägers aufgrund der wie obgenannt aufgebauten persönlichen Beziehung sowie seiner Fach- kompetenz in der Uhrenbranche erlangt hatte und deshalb – auch mangels eigener Fachkompetenz in Uhrensachen – davon ausgehen konnte, dass dieser seine mündlichen Angaben nicht überprüfen würde oder zumindest nur mit besonderer Mühe würde überprüfen können, täuschte der Beschul- digte den Privatkläger anlässlich der Übernahme der Uhren am 15. Okto- ber 2020 in Wollerau über sein tatsächliches Vorhaben mit den obgenann- ten vier Uhren. Namentlich täuschte er ihn darüber, dass er diese vier Uh- ren gar nicht oder zumindest nicht alle Uhren im Hinblick auf einen späte- ren Verkauf bei Drittpersonen überholen lassen wollte, sondern diese viel- mehr zumindest teilweise auf eigene Rechnung verabredungswidrig ver- kaufen wollte. Deshalb übergab der Privatkläger dem Beschuldigten diese zumindest teilweise in der irrigen Annahme über das tatsächliche Vorha- ben des Beschuldigten. Indem der Beschuldigte die Uhr Audemars Piguet, Modell Royal Oak, Ref. ww, Serie Nr. vv, am 12. Juni 2021 vereinbarungswidrig in Zürich der J.________ AG willentlich zum Preis von CHF 29’000.00 verkaufte und vom Verkaufserlös bis zur Sicherstellung vom 18. Juni 2021 davon CHF 1’000.00 für private Zwecke verwendete, schädigte er durch die ver- einbarungswidrige Verwendung dieser Uhr den Privatkläger willentlich und in der Absicht unrechtmässiger Bereicherung um den Wert der Uhr von CHF ca. 17’900.00 an dessen Vermögen. Evtl. eignete er sich diese ihm anvertraute Uhr willentlich unrechtmässig und in der Absicht unrechtmäs- siger Bereicherung an, da er nicht jederzeit ersatzfähig war. (1)

Kantonsgericht Schwyz 6 Indem der Beschuldigte die Uhr Rolex, Modell Daytona Platin, Referenz- Code yy, Seriennummer xx, Wert ca. CHF 78’000.00, nie dem Hersteller zur Aufbereitung übergab und dem Privatkläger bis heute deren Rückgabe trotz entsprechender mehrfacher Aufforderung verweigert, entzog er ihm diese Uhr vom 15. Oktober 2020 bis dato willentlich dessen Verfügungs- macht und fügt diesem bis dato willentlich einen erheblichen Nachteil zu, indem er nicht darüber verfügen und sie bspw. selber verkaufen konnte. (2) Indem der Beschuldigte die Uhr Omega, Modell Seamaster, Wert ca. CHF 2’000.00, am 15. Dezember 2020 der K.________ AG in Zürich zwecks Aufbereitung unter der Auftrags-Nummer tt übergab, indessen der K.________ AG am 15. Juni 2021 per Mail mitteilte, dass er die Uhr unre- pariert wieder abholen werde und damit den Aufbereitungsauftrag entge- gen der Vereinbarung mit dem Privatkläger unbefugt widerrief, entzog er diese Uhr vom 15. Oktober 2020 bis zum 15. Juni 2021 willentlich der Ver- fügungsmacht des Privatklägers und fügte diesem willentlich einen erheb- lichen Nachteil zu. (2) Indem der Beschuldigte die Uhr Rolex, Modell GMT ll nie dem Hersteller zur Aufbereitung übergab und diese dem Privatkläger erst am 6. April 2021 auf dessen Druck hin zurückgab, entzog er diese Uhr vom 15. Oktober 2020 bis zum 6. April 2021 willentlich der Verfügungsmacht des Privatklä- gers und fügte diesem willentlich einen erheblichen Nachteil zu. (2) B. Das Strafgericht Schwyz erkannte mit Urteil vom 30. November 2023 was folgt (angef. Urteil, Dispositiv):

1. A.________ wird schuldig gesprochen

a) der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, be- gangen am 12. Juni 2021 (betr. Uhr „Audemars Piguet“);

b) der Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB, begangen am

15. März 2021 (betr. Uhr „Rolex Daytona Platin“).

2. Im Übrigen wird A.________ freigesprochen.

3. A.________ wird (als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Die- tikon GG220016 vom 30. Juni 2022) mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten bestraft.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.

Kantonsgericht Schwyz 7

5. Zivilforderungen:

a) A.________ wird verpflichtet, D.________ die Uhr „Rolex Day- tona Platin“ herauszugeben.

b) Die übrigen Schadenersatzforderungen von D.________ in ei- nem Gesamtbetrag von Fr. 43’000.-- (zzgl. Zins) werden auf den Zivilweg verwiesen.

6. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, bestehend aus: den Untersuchungs- und Anklagekosten 12’120.00 den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) 7’952.50 den Kosten der amtlichen Verteidigung 16’500.00 Total Fr. 36’572.50 werden A.________ auferlegt. Bezüglich der Kosten für die amtliche Verteidigung bleibt Ziff. 8 vorbehalten.

7. A.________ wird verpflichtet, D.________ für dessen notwendige Auf- wendungen im Verfahren ausgangsgemäss mit pauschal Fr. 16’500.-- zu entschädigen (inkl. Auslagen und MwSt.; Fr. 220.-- Stundenansatz; 82.5 % von Fr. 20’000.--).

8. Amtliche Verteidigung:

a) Die amtliche Verteidigerin RA B.________ wird aus der Strafge- richtskasse pauschal mit Fr. 16’500.-- entschädigt (inkl. Auslagen und MwSt.; Fr. 180.-- Stundenansatz).

b) Die Kosten für die amtliche Verteidigung werden aufgrund der wirt- schaftlichen Verhältnisse von A.________ einstweilen auf die Staatskasse genommen.

c) Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.

9. [Zufertigung].

10. [Rechtsmittel]. C. Der Beschuldigte meldete am 8. Dezember 2023 gegen dieses Urteil Be- rufung an, reichte am 10. Mai 2024 die Berufungserklärung ein und stellte fol- gende Anträge (KG-act. 1–3):

Kantonsgericht Schwyz 8

1. Es seien die Ziffern 1, 3, 4, 5, 6, 7 und 8 des Urteils des Strafgerichts vom 30. November 2023 aufzuheben.

2. a) Es sei der Beschuldigte der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, begangen am 12. Juni 2021 (betr. Uhr „Au- demars Piguet“) freizusprechen.

b) Es sei der Beschuldigte der Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB, begangen am 15. März 2021 (betr. Uhr „Rolex Daytona Platin“) freizusprechen.

3. Die Zivilforderungen des Privatklägers seien abzuweisen bzw. auf den Zivilweg zu verweisen.

4. Es seien die Kosten des Untersuchungs- und des strafgerichtlichen Verfahrens sowie die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Kos- ten der amtlichen Verteidigung auf die Staatskasse zu nehmen. Die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger erhoben keine Anschlussberufung und erstere verzichtete auf die Teilnahme an der Berufungsverhandlung (KG- act. 4–5). Der Beschuldigte blieb der Berufungsverhandlung vom 25. März 2025 trotz gültiger Vorladung unentschuldigt fern (KG-act. 9; KG-act. 17 S. 1). Die amtliche Verteidigerin liess sich von Rechtsanwältin L.________ substitu- ieren (KG-act. 17/2). Ist die beschuldigte Person Berufungsklägerin und er- scheint zur Berufungsverhandlung die Verteidigung, nicht aber die beschuldigte Person, ist die Berufungsverhandlung ohne die säumige beschuldigte Person durchzuführen; ein Abwesenheitsverfahren gemäss den Art. 366 ff. StPO findet nicht statt (Art. 407 Abs. 2 StPO e contrario; BGer 6B_1339/2023 E. 1.2.2 m.w.H.). Die Berufungsverhandlung wurde daher in Abwesenheit des Beschul- digten durchgeführt und die Parteien stellten folgende Anträge: Anträge Beschuldigter (KG-act. 17/1)

1. Es sei A.________ der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, begangen am 12. Juni 2021 (betr. Uhr «Audemars Pi- guet»), freizusprechen.

Kantonsgericht Schwyz 9

2. Es sei A.________ der Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB, begangen am 15. März 2021 (betr. Uhr «Rolex Daytona Platin»), frei- zusprechen.

3. Es sei von der Aussprechung einer Strafe abzusehen. Eventualiter sei A.________ mit einer bedingten Zusatzfreiheitsstrafe von höchstens 12 Monaten zu bestrafen.

4. Die Strafe sei bedingt auszusprechen unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Eventualtier sei eine teilbedingte Freiheitsstrafe auszu- sprechen.

5. Die Zivilforderungen des Privatklägers seien abzuweisen bzw. auf den Zivilweg zu verweisen.

6. Es sei von einer Entschädigungsverpflichtung von Herrn A.________ in der Höhe von CHF 16’500 abzusehen.

7. Es sei die amtliche Verteidigung mit CHF 19’210 für das erstinstanzli- che Verfahren zu entschädigen.

8. Es seien die Kosten des Untersuchungs- und des strafrechtlichen Ver- fahrens sowie die Kosten des Berufungsverfahrens und die Kosten der amtlichen Verteidigung für beide Verfahren auf die Staatskasse zu nehmen. Anträge Privatkläger (KG-act. 17/5)

1. Die Berufung des Beschuldigten sei abzuweisen und das Urteil der Vorinstanz vollumfänglich zu bestätigen, d.h.:

a) Der Beschuldigte sei der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, begangen am 12. Juni 2021 (betr. Uhr „Au- demars Piguet“), und der Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB, begangen am 15. März 2021 (betr. Uhr „Rolex Daytona Platin“), schuldig zu sprechen.

b) Der Beschuldigte sei angemessen zu bestrafen.

c) Der Beschuldigte sei zu verpflichten, meinem Mandanten die Rolex Daytona Platin herauszugeben.

d) Der Beschuldigte sei zu verpflichten, meinem Mandanten für dessen notwendige Aufwendungen im Vorverfahren und erstin- stanzlichen Gerichtsverfahren mit CHF 16’500 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen.

Kantonsgericht Schwyz 10

2. Meinem Mandanten sei für das Berufungsverfahren eine Entschädi- gung für die Kosten seiner anwaltlichen Vertretung zuzusprechen.

3. Die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens (inkl. amtliche Vertei- digung) seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. Auf die Vorbringen der Parteien wird soweit erforderlich in den Erwägungen ein- gegangen;- und in Erwägung:

1. Im Berufungsverfahren sind die Dispositivziffern 1, 3, 4, 5 a), 6, 7 und 8 des vorinstanzlichen Urteils betreffend die Schuldsprüche (Veruntreuung und Sachentziehung), die unbedingte Freiheitsstrafe von 14 Monaten, die nicht be- reits durch die Vorinstanz auf den Zivilweg verwiesenen Zivilforderungen des Privatklägers sowie die Kosten- und Entschädigungsregelung angefochten. Die Dispositivziffern 2 und 5 b) betreffend die Freisprüche (mehrfacher Betrug und Sachentziehung hinsichtlich der Uhren Omega, Modell Seamaster und Rolex, Modell GMT II) sowie die durch die Vorinstanz auf den Zivilweg verwiesenen Zivilforderungen des Privatklägers sind nicht angefochten bzw. entsprechen den Rechtsbegehren des Beschuldigten, und sind daher rechtskräftig (Art. 398 Abs. 2, Art. 399 Abs. 4 und Art. 437 Abs. 1 lit. a StPO).

2. Zunächst ist zu prüfen, ob der Sachverhalt hinsichtlich der dem Beschul- digten vorgeworfenen Delikte der Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) und der Sachentziehung (Art. 141 StGB) erstellt ist. aa) Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Ver- fahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüber- windliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der an- geklagten Tat, geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren

Kantonsgericht Schwyz 11 Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Der mit Art. 10 Abs. 3 StPO operationali- sierte verfassungsmässige Grundsatz „in dubio pro reo“ verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachver- halt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise er- hebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklichte, oder wenn eine für die beschuldigte Person günsti- gere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite kann auch keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen. Relevant sind mithin nur unüberwind- liche Zweifel, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1 m.w.H.; BGer 6B_1395/2019 E. 1.1 m.w.H.). Der In- dubio-Grundsatz findet keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. So stellt das Gericht bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis ab (BGE 144 IV 345, E. 2.2.3.1; BGer 6B_824/2016 E. 13.1). Die Organe der Strafrechtspflege sollen frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewis- senhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten. Dabei sind sie nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungs- sätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 144 IV 345, E. 2.2.3.1 m.w.H.; zum Ganzen: KGer SZ, STK 2024 6 E. 3.d.aa). bb) Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist primär Sache der Ge- richte (BGE 129 I 49 E. 4). Zu prüfen ist, ob die Aussagen verständlich, zusam- menhängend und glaubhaft sind. Ebenso ist abzuklären, ob sie mit den weiteren Beweisen im Einklang stehen (BGer 7B_200/2022 E. 2.2.3 m.w.H.). Für die Be- urteilung der Glaubhaftigkeit einer Aussage ist diese durch methodische Ana- lyse ihres Inhalts darauf zu prüfen, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezo-

Kantonsgericht Schwyz 12 genen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Aussagenden entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig erachtet werden kann, ist sie insbesondere hinsichtlich des Vorhandenseins von Realitätskriterien und des Fehlens von Fantasiesignalen zu kontrollieren. Es ist zunächst davon auszugehen, dass die Aussage nicht realitätsbegründet ist. Erst wenn sich diese Annahme (Nullhypo- these) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und also wahr ist (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; BGE 133 I 33 E. 4.3 m.w.H.; BGer 6B_331/2020 E. 1.2 und BGer 6B_793/2010 E. 1.3.1, m.w.H.). Realitäts- kriterien sind unter anderem Detailreichtum, Individualität, Homogenität und Konstanz (vgl. Kaufmann, Beweisführung und Beweiswürdigung, 2009, S. 213 ff.; vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussage- psychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 49 ff.; KGer SZ, STK 2018 2 E. 3). Eine Aussage ist homogen, wenn deren Inhalt stimmig ist und keine unauflös- baren Widersprüche aufweist. Ist die Aussage mit sog. „hard facts“ verflochten,

d. h. mit Tatsachen, die aufgrund anderer zuverlässiger Beweismittel bereits ge- sichert sind, spricht dies in gesteigerter Form für die Glaubhaftigkeit der Aus- sage (Kaufmann, a.a.O., S. 215). Bei einer falschaussagenden Person ist zu erwarten, dass ihre Aussagen zum Kerngeschehen aufgrund der mit der Pro- duktion der Falschaussage verbundenen erhöhten kognitiven Anforderungen eine tiefere Qualität aufweisen als deren Schilderungen von tatsächlich erleb- ten, fallneutralen Ereignissen oder Nebensächlichkeiten (Ludewig/Baumer/Ta- vor, a.a.O., S. 66; zum Ganzen: KGer SZ, STK 2024 6 E. 3.d.bb).

3. Dem Beschuldigten wird zunächst Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB vorgeworfen, indem er sich am 12. Juni 2021 die ihm anver- traute Uhr der Marke Audemars Piguet, Modell Royal Oak (nachfolgend: Aude- mars Piguet), durch den vereinbarungswidrigen Verkauf an die J.________ AG willentlich und in der Absicht unrechtmässiger Bereicherung angeeignet haben soll (Vi-act. 1; Anklageziffer 1; Eventualantrag).

Kantonsgericht Schwyz 13

a) Diesbezüglich erwog die Vorinstanz zusammengefasst, die Aussagen des Beschuldigten hinsichtlich des angeblich mit dem Privatkläger vereinbarten Exklusivverkaufsrechts an den Uhren seien widersprüchlich und daher nicht glaubhaft. Gegen das vermeintliche Exklusivverkaufsrecht des Beschuldigten spreche zudem, dass das Zubehör der Audemars Piguet, ohne das ein Verkauf üblicherweise nicht möglich sei, beim Privatkläger verblieben sei. Demgegenü- ber habe der Privatkläger konsistent und nachvollziehbar geschildert, dass der Beschuldigte lediglich als Vermittler der Uhren hätte agieren sollen und ein ei- genständiger Verkauf ohne seine Zustimmung ausgeschlossen gewesen sei. Die Aussagen des Privatklägers seien daher glaubhaft und würden zudem durch die im Recht liegenden WhatsApp-Konversationen untermauert. Auch das Verhalten des Beschuldigten, der den Privatkläger auf dessen Nachfragen betreffend den Verbleib der Uhr immer wieder vertröstet habe, lasse darauf schliessen, dass sich dieser die Uhr angeeignet habe. Nach der Würdigung der im Recht liegenden Beweismittel kam die Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschuldigte nicht berechtigt gewesen sei, die Audemars Piguet zu verkaufen. Indem er dies dennoch getan habe, habe er seinen Aneignungswillen gegen aussen manifestiert. Der Umstand, dass der Beschuldigte bereits wenige Tage nach dem Verkauf der Uhr Fr. 1’000.00 aus dem Verkaufserlös verbraucht habe, zeige, dass er sich unrechtmässig habe bereichern wollen (angef. Urteil E. 4.2).

b) aa) Der Beschuldigte brachte im Wesentlichen vor, die Vorinstanz stelle ausschliesslich auf die Aussagen des Privatklägers ab und qualifiziere diejeni- gen des Beschuldigten pauschal als grundsätzlich widersprüchlich und un- glaubhaft. So erachte die Vorinstanz zu Unrecht als nicht erstellt, dass dem Be- schuldigten seitens des Privatklägers ein Exklusivverkaufsrecht eingeräumt worden sei. Die Umstände, dass das Zubehör der Audemars Piguet beim Pri- vatkläger verblieben sei, der Beschuldigte bereits wenige Tage nach dem Ver- kauf der Uhr Fr. 1’000.00 des Verkaufserlöses verbraucht habe und als Auftrag-

Kantonsgericht Schwyz 14 geber im Vertrag mit der J.________ AG bezeichnet sei, sprächen, entgegen den Ausführungen der Vorinstanz, nicht gegen ein Exklusivverkaufsrecht des Beschuldigten. Dieser habe an der Hauptverhandlung ausgeführt, dass er den Privatkläger über den Verkauf vorgängig telefonisch informiert habe. Der Ver- kauf der Audemars Piguet ohne Zubehör sei möglich gewesen, da der Beschul- digte Frau M.________ von der J.________ AG kenne und das „Full Set“ des- halb erst nach dem Verkauf habe nachliefern können. Sie habe gewusst, dass die Uhr dem Privatkläger gehöre. Der Beschuldigte habe zudem glaubhaft dar- getan, dass er die fehlenden Fr. 1’000.00 des Verkaufserlöses für die Beglei- chung der Instandhaltungskosten der Uhr verwendet habe. Der Umstand, dass der Beschuldigte den Verkaufserlös von Fr. 29’000.00 in bar entgegengenom- men habe, spreche ebenso wenig gegen das vereinbarte Exklusivverkaufs- recht. So sei es im „High-End-Uhren-Segment“ üblich, dass Eigentümer nicht in Erscheinung treten und die Preise in bar bezahlt würden (KG-act. 17/1 Rn. 3 ff. und 23 f.). bb) Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Privatklägers führte der Beschul- digte zusammengefasst aus, dass die Aussagen des Privatklägers mit Vorsicht zu geniessen seien (KG-act. 17/1 Rn. 10f.). Zudem sprächen auch die im Recht liegenden WhatsApp-Chatverläufe für das Vorliegen eines Exklusivverkaufs- rechts des Beschuldigten (KG-act. 17/1 Rn. 21ff.). cc) Insgesamt lasse sich weder eine Aneignungs- noch eine Bereicherungs- absicht des Beschuldigten erstellen. Er habe rechtmässig und gemäss dem ver- einbarten Exklusivverkaufsrecht gehandelt (KG-act. 17/1 Rn. 24). Die Frage nach dem Exklusivverkaufsrecht sei aufgrund einer fehlenden schriftlichen Ver- einbarung eine Aussage-gegen-Aussage-Situation, wobei der Beschuldigte seine Sachverhaltsvariante glaubhaft dargelegt habe. Gemäss dem Grundsatz in dubio pro reo sei daher von seiner Sachverhaltsdarstellung auszugehen. Sollte das Gericht diese Würdigung nicht teilen, so sei ein Sachverhaltsirrtum

Kantonsgericht Schwyz 15 gemäss Art. 13 StGB anzunehmen. Der Beschuldigte sei offensichtlich der Auf- fassung gewesen, dass ein Exklusivverkaufsrecht vereinbart worden sei und er die Uhr daher eigenmächtig verkaufen durfte (KG-act. 17/1 Rn. 27 ff.).

c) Der Privatkläger führte im Wesentlichen aus, die Uhr sei dem Beschuldig- ten einzig zur Aufbereitung übergeben worden. Dieser sei nicht dazu berechtigt gewesen, die Audemars Piguet zu verkaufen. Zudem habe er (der Privatkläger) die Uhr vor dem Verkauf ausdrücklich zurückverlangt (KG-act. 17/5 Rn. 4).

d) In den Akten befinden sich Einvernahmen des Beschuldigten und des Pri- vatklägers (U-act. 10.0.001–10.0.003, Vi-act. 23). Überdies liegen objektive Be- weismittel im Recht, wie insbesondere verschiedene WhatsApp-Chatverläufe zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger (U-act. 8.1.023–8.1.0.30, U-act. 8.1.0.33, U-act. 10.0.002 Beilage 4, KG-act. 17/3), der Kaufvertrag der Audemars Piguet zwischen dem Beschuldigten und der J.________ AG (U- act. 5.1.009), die Uhrenliste sowie die vom Beschuldigten eingereichte Provisi- onsliste (U-act. 10.0.002 Beilage 3 und 4). Der angeklagte Sachverhalt basiert auf den Ausführungen des Privatklägers und den im Recht liegenden objektiven Beweismittel. Sowohl der Beschuldigte als auch der Privatkläger bestätigten während der Untersuchung, dass die Au- demars Piguet dem Beschuldigten zur Auffrischung übergeben und somit an- vertraut worden sei (U-act. 10.0.002 Frage/Antwort Nr. 5 und U-act. 10.0.001 F/A 3). Umstritten in Bezug auf den angeklagten Sachverhalt ist im Berufungs- verfahren, ob der Beschuldigte aufgrund eines Exklusivverkaufsrecht berechtigt war, die Audemars Piguet eigenmächtig zu verkaufen, oder ob er sich die ihm anvertraute Audemars Piguet anklagegemäss aneignete und in Bereicherungs- absicht vereinbarungswidrig weiterverkaufte.

Kantonsgericht Schwyz 16

e) Der Beschuldigte brachte vor, die Vorinstanz stelle ausschliesslich auf die Aussagen des Privatklägers ab und qualifiziere diejenigen des Beschuldigten pauschal als grundsätzlich widersprüchlich und unglaubhaft (KG-act. 17/1 Rn. 9). Auch wenn die Vorinstanz eine vertiefte Auseinandersetzung mit den Aussagen des Beschuldigten unterliess, ist ihr im Ergebnis jedoch zu folgen. So machte der Beschuldigte anlässlich seiner Einvernahmen zwar umfassende Aussagen, diese erfolgten jedoch oft erst auf Nachfrage, und er zeigte ein an- gepasstes Aussageverhalten. Seine Kernaussagen zum Tatgeschehen enthal- ten mehrere Widersprüche, sind teilweise nicht nachvollziehbar und stehen nicht im Einklang mit den im Recht liegenden objektiven Beweisen, wie die nachstehenden Erwägungen aufzeigen: aa) Anlässlich der polizeilichen Einvernahme antwortete der Beschuldigte auf die offene Frage, welchen Auftrag er vom Privatkläger für die übergebenen Uh- ren erhalten habe – er solle die getroffene Vereinbarung detailliert erläutern – lediglich, dass er die Uhren via Dritte an die Manufakturen zur Auffrischung ein- senden und sie für den Verkauf bereitstellen sollte (U-act. 10.0.002 Frage/Ant- wort Nr. 7). Erst auf spätere Nachfrage führte der Beschuldigte aus, dass er den Verkauf exklusiv gemäss der im Recht liegenden Verkaufsliste habe durch- führen sollen, bzw. je nach Absprache und nach den Zahlungsmodalitäten der Kunden (U-act. 10.0.002 Frage/Antwort Nr. 7 und 9 ff.). Der Privatkläger habe einen Kaufvertrag für die Uhren durch seinen Anwalt aufsetzen lassen (U- act. 10.0.002 Frage/Antwort Nr. 14). Es stimme nicht, dass er lediglich als Ver- mittler habe agieren dürfen. Diejenigen Uhren, für die ein Verkaufspreis in der Verkaufsliste fixiert worden sei, habe er entsprechend veräussern dürfen (U- act. 10.0.002 Frage/Antwort Nr. 20). Diese Aussagen widersprechen sich und sind nicht nachvollziehbar: Wäre der Beschuldigte berechtigt gewesen, die Uh- ren gemäss den Preisen auf der Liste eigenständig zu verkaufen, so hätte es keine weiteren Absprachen mit dem Privatkläger gebraucht. Der Beschuldigte führte weiter aus, dass der grösste Teil der Uhren mit den Garantiescheinen

Kantonsgericht Schwyz 17 und den Schatullen im Besitz des Privatklägers geblieben sei, ohne diese sei ein Verkauf nicht möglich (U-act. 10.0.002 Frage/Antwort Nr.). Der Verkauf der Audemars Piguet ohne Zubehör sei nur deshalb möglich gewesen, weil er M.________ von der J.________ AG gekannt habe und sie über den Privatklä- ger als Eigentümer der Audemars Piguet informiert gewesen sei (KG-act. 17/1 Rn. 16 f.). Der Umstand, weshalb der Verkauf der Uhr ohne das entsprechende Zubehör möglich war, zeigt jedoch nicht auf, dass der Beschuldigte auch tatsächlich ermächtigt war, die Uhr zu verkaufen. bb) Auf die Frage, ob der Verkauf der Audemars Piguet mit dem Privatkläger abgemacht gewesen sei, führte der Beschuldigte zunächst aus, es sei verein- bart gewesen, die Uhr für Fr. 29’000.00 zu verkaufen, aber der Käufer sei nicht definiert gewesen (U-act. 10.0.002 Frage/Antwort Nr. 29). In der gleichen Ein- vernahme antwortete der Beschuldigte auf die Frage, weshalb er davon ausge- gangen sei, dass er die Audemars Piguet habe eigenständig verkaufen können, obwohl der Privatkläger sich seit der Übergabe der Uhr an ihn stetig nach dem Stand der Auffrischung erkundigt und ihm am 16. März 2021 geschrieben habe, er wolle seine Uhren zurück haben, dass dies vor dem Treffen vom 9. April 2021 hinter der Nationalbank gewesen sei, bei dem er dem Privatkläger die Rolex GMT II übergeben habe. Der Beschuldigte unterliess es jedoch auszuführen, inwiefern sich der Privatkläger zu einem angeblichen Verkauf der Audemars Piguet geäussert haben soll (U-act. 10.0.002 Frage/Antwort Nr. 22 und 94). Vier Fragen später antwortete der Beschuldigte, dass er aufgrund eines Telefonge- sprächs mit dem Privatkläger davon ausgegangen sei, die Uhr eigenmächtig verkaufen zu dürfen (U-act. 10.0.002 Frage/Antwort Nr. 98). Auf die Frage, weshalb er überhaupt davon ausgegangen sei, Exklusivbeauftragter zu sein, antwortete der Beschuldigte nur eine Frage später hingegen, aufgrund der Ver- kaufsliste, die er gemeinsam mit dem Privatkläger erstellt habe (U-act. 10.0.002 Frage/Antwort Nr. 99). Der Beschuldigte passte seine Antworten also je nach Frage an und verfing sich in Widersprüchen.

Kantonsgericht Schwyz 18 cc) An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung führte er sodann verschiedene neue Sachverhaltsdarstellungen aus, die nicht im Einklang mit seinen Aussa- gen anlässlich der polizeilichen Einvernahme stehen. So führte er neu aus, es sei abgemacht gewesen, dass er die Uhren sowohl vermitteln als auch selbst verkaufen dürfe. Bei der Audemars Piguet sei der Verkauf über M.________ abgelaufen. Dieser Verkauf habe eine Ausnahme dargestellt. Eigentlich habe er nichts damit zu tun haben wollen. Er sei wie ein Broker gewesen und sei nie gegenüber denjenigen, die er angefragt habe, als „Besitzer“ der Uhren aufge- treten (Vi-act. 23 Frage/Antwort Nr. 109). Zudem brachte er vor, dass er den Privatkläger über den Verkauf der Audemars Piguet informiert habe, ansonsten hätte er diese ja nicht verkaufen können (Vi-act. 23 Frage/Antwort Nr. 125 und 133). Diese Aussagen widersprechen seiner Sachverhaltsdarstellung, dass er aufgrund seines Exklusivverkaufsrechts berechtigt gewesen sei, eigenständig Uhren zu verkaufen. Auf diese Argumentation kam er einige Fragen später je- doch zurück, indem er ausführte, dass er über einen Verkaufsauftrag für sämt- liche Uhren auf der Liste verfügt habe (Vi-act. 23 Frage/Antwort Nr. 134). Dieser Widerspruch zwischen seiner Rolle als „Broker“ bzw. Vermittler und seinem Ex- klusivverkaufsrecht versuchte der Beschuldigte aufzulösen, in dem er aussagte, dass der Verkauf der Audemars Piguet in seinem Namen aufgrund seiner Be- ziehung zu M.________ und des vergleichbar geringen Verkaufspreises von Fr. 29’000.00 in Absprache mit dem Privatkläger möglich gewesen sei. Bei den anderen teureren Uhren habe man Verträge gemacht. Wenn man eine Uhr für Fr. 210’000.00 verkaufe, wolle man das Geld nicht in Cash entgegennehmen (Vi-act. 23 Frage/Antwort Nr. 135 ff. und 139). Während des weiteren Verlaufs der Einvernahme kam der Beschuldigte sodann von seiner Argumentation, als Exklusivverkäufer für die Uhrenliste beauftragt worden zu sein, gänzlich ab. So führte er aus, er habe dem Privatkläger für eine andere Uhr auf der Liste einen Kaufinteressenten vorgeschlagen, der Privatkläger habe die Uhr dann jedoch hinter seinem Rücken an einen anderen Interessenten verkauft. Er habe dem Privatkläger auch für andere Uhren Kaufverträge zugestellt oder Vorrechnun-

Kantonsgericht Schwyz 19 gen gemacht (Vi-act. 23 Frage/Antwort Nr. 140 ff. und F145 ff.). Diese Aussa- gen umschreiben die Vermittlerrolle des Beschuldigten und stehen im Wider- spruch zum anfangs geltend gemachten Exklusivverkaufsrecht sowie seiner an- geblichen Berechtigung, die Audemars Piguet eigenmächtig zu verkaufen. dd) Insgesamt erweisen sich weder die Aussagen des Beschuldigten betref- fend das angeblich vereinbarte Exklusivverkaufsrecht, wonach er berechtigt ge- wesen sei, die Uhren auf der Liste eigenständig zu verkaufen, noch die Aussa- gen in Bezug auf die angebliche Zustimmung des Privatklägers zum Verkauf der Audemars Piguet als glaubhaft. Auf die diesbezüglichen Aussagen des Be- schuldigten ist daher nicht abzustellen.

f) aa) Hinsichtlich der Wiedergabe der wesentlichen Aussagen des Privat- klägers wird auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (angef. Urteil, E. 4.2; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Verteidigung bringt vor, der Privatkläger habe gewisse zu verkaufende Uhren auf der Uhrenliste (vgl. U-act. 10.0.002 Beilage 4) als neuwertig bzw. ungetragen aufgelistet, obwohl es sich dabei um gebrauchte Uhren gehandelt habe. Er habe durch den Verkauf der Uhren ma- ximal profitieren wollen und sich erhofft, über die ausgewiesene Uhrenexpertise des Beschuldigten bzw. über den Verkauf der Uhren auf inoffiziellen Wegen zu einem beträchtlichen Gewinn zu kommen. Da sich die Verkäufe nicht so schnell haben abwickeln lassen wie erhofft, sei der Privatkläger nun bestrebt, den Be- schuldigten als Vertragsbrüchigen darzustellen. Die Aussagen des Privatklä- gers seien daher mit Vorsicht zu geniessen (KG-act. 17/1 Rn. 10 f.). Die Vertei- digung rügt somit sinngemäss die Glaubwürdigkeit des Privatklägers. bb) Der Privatkläger wurde als Auskunftsperson unter der Strafandrohung von Art. 303 ff. StPO einvernommen. Als vom Verfahren direkt betroffene Per- son hat er Anreize, das Geschehen in einem für ihn günstigen Licht darzustel- len. Laut Bundesgericht kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer einver-

Kantonsgericht Schwyz 20 nommenen Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft nach heutiger Erkenntnis bei der Aussagenwürdigung kaum mehr relevante Bedeu- tung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage. Diese wird durch methodische Analyse ihres Inhalts (Vorhandensein von Realitätskriterien, Fehlen von Fantasiesignalen) darauf überprüft, ob die auf ein bestimmtes Ge- schehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der befragten Per- son entspringen (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; BGE 133 I 33 E. 4.3). Selbst wenn der Privatkläger gewisse zu verkaufende Uhren auf der Uhrenliste angeblich fälschlicherweise als neuwertig aufgelistet und sich aus dem Verkauf über den inoffiziellen Weg einen beträchtlichen Gewinn erhofft haben soll, vermag dies allein nicht zu belegen, dass seine Aussagen generell als nicht glaubwürdig er- scheinen und deshalb nicht darauf abzustellen ist. Vielmehr ist die Glaubhaftig- keit der Aussagen des Privatklägers zu berücksichtigen: Der Privatkläger führte sowohl in der polizeilichen Einvernahme wie auch in der Einvernahme an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung konsistent und wider- spruchsfrei aus, dass der Beschuldigte lediglich als Vermittler habe agieren und nicht eigenmächtig habe Uhren verkaufen dürfen (U-act. 10.0.001 Frage/Ant- wort Nr. 3 und 5; Vi-act. 23 Frage/Antwort Nr. 23 und 32). So führte der Privat- kläger detailreich aus, dass ihn der Beschuldigte in einem Fall gefragt habe, ob er (der Beschuldigte) als Verkäufer auftreten könne, was der Privatkläger abge- lehnt habe. Es sei dem Beschuldigten freigestanden, mit potenziellen Kaufin- teressenenten Preisindikationen vorzubesprechen, er sei jedoch nicht befugt gewesen, die Audemars Piguet eigenmächtig zu einem von ihm festgesetzten Preis zu veräussern. Der Beschuldigte hätte mit Kaufinteressenten auf ihn zu- kommen sollen, wobei die Kaufverträge dann durch den Privatkläger selbst ab- geschlossen worden wären (U-act. 10.0.001 Frage/Antwort Nr. 3; Vi-act. 23 Frage/Antwort Nr. 23 und 46). Vollkommen ausgeschlossen sei zudem gewe-

Kantonsgericht Schwyz 21 sen, dass der Beschuldigte einen allfälligen Verkaufserlös entgegennähme (U- act. 10.0.001 Frage/Antwort Nr. 8). cc) Die Verteidigung brachte lediglich pauschal vor, dass an den Aussagen des Privatklägers zu zweifeln sei, weil der Beschuldigte hinsichtlich der Omega Seamaster und der Rolex GMT II so verfahren sei, wie es abgemacht gewesen sei. So habe er diese beiden Uhren zur Revision eingeliefert und dem Privat- kläger anschliessend zurückgegeben (KG-act. 17/1 Rn. 15). Diese Ausführun- gen widersprechen jedoch der Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten, wo- nach er über ein Exklusivverkaufsrecht für sämtliche Uhren des Privatklägers auf der Verkaufsliste verfügt habe und mithin beauftragt gewesen sei, diese Uh- ren zu verkaufen und nicht lediglich zur Revision einzuliefern. Die Rolex GMT II war auf dieser Verkaufsliste ebenfalls enthalten (U-act. 10.0.002 Beilage 4). Der Beschuldigte wäre somit gemäss seiner eigenen Sachverhaltsdarstellung be- auftragt gewesen, die Uhr zu verkaufen und nicht lediglich aufzufrischen. dd) Insgesamt ergibt sich aus den obigen Ausführungen, dass sich die Aus- sagen des Privatklägers als glaubhaft erweisen und darauf abzustützen ist.

g) aa) Die Aussagen des Privatklägers werden zudem, entgegen den Aus- führungen der Verteidigung, durch die im Recht liegenden objektiven Beweis- mittel untermauert. Die Verteidigung machte geltend, aus den WhatsApp-Chat- verläufen zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger gehe hervor, dass der Privatkläger nachgefragt habe, welche Uhren der Beschuldigte bereits ver- kauft habe, und er mehrmals den Verkauf der Uhren erwähnt habe. Zudem habe er ausgeführt, dass er selbst einen Käufer für die Rolex GMT II gefunden habe. Es sei daher unzweifelhaft von einem Exklusivverkaufsrecht des Beschul- digten auszugehen. Andernfalls hätte der Privatkläger dem Beschuldigten nicht mitgeteilt, dass er einen Käufer gefunden habe, sondern lediglich, dass er die besagte Uhr verkauft bzw. einen Interessenten an der Hand habe. Zudem habe

Kantonsgericht Schwyz 22 der Privatkläger dem Beschuldigten am 4. März 2021 mitgeteilt, dass sein Name vorerst nicht auftauchen solle und alle Zahlungswege gehen würden (KG-act. 17/1 Rn. 21 ff. und 23). bb) Der Umstand, dass der Privatkläger mehrfach den Verkauf der Uhren er- wähnte, spricht allein nicht zwingend für ein Exklusivverkaufsrecht. Der Privat- kläger sagte aus, er habe die Uhren auf der Liste verkaufen wollen und der Beschuldigte habe lediglich als Vermittler agieren sollen, ihm also potenzielle Verkäufer vorstellen, nicht aber selbständig Uhren verkaufen (U-act. 10.0.001 Frage/Antwort Nr. 5). Zudem schrieb der Privatkläger dem Beschuldigten, er (der Privatkläger) habe mittlerweile selbst einen Käufer für die Uhr gefunden. Dies bedeutet, dass es dem Beschuldigten nicht gelang, dem Privatkläger einen Käufer zu vermitteln, weshalb dieser selbst aktiv wurde. Aus der von der Ver- teidigung vorgebrachten WhatsApp-Nachricht vom 4. März 2021 lässt sich ebenfalls nichts zugunsten eines bestehenden Exklusivverkaufsrechts des Be- schuldigten ableiten: Der Privatkläger bat den Beschuldigten, seinen Namen gegenüber potenziellen Käufern vorerst nicht preiszugeben, und teilte ihm mit, dass alle Zahlungswege für den Verkauf in Ordnung seien (KG-act. 17/3). Hier- aus geht nicht hervor, dass die Uhrenverkäufe im Namen des Beschuldigten und exklusiv hätten abgeschlossen werden sollen, sondern nur, dass der Pri- vatkläger erst dann als Verkäufer auftreten wollte, sobald der Beschuldigte ei- nen passenden Käufer fand. cc) Der Privatkläger fragte seit dem 16. Dezember 2020 kontinuierlich beim Beschuldigten nach, ob er die vier Uhren, die er ihm am 15. Oktober 2020 über- geben hatte, für die Aufbereitung abgegeben habe bzw. ob er diese bereits zurückerhalten habe. Am 15. März 2021 schrieb der Privatkläger dem Beschul- digten, dass er selbst einen Interessenten für die Rolex gefunden habe und die Uhren beim Beschuldigten abholen möchte. Diese befänden sich bereits seit fünf Monaten bei ihm. Der Beschuldigte antwortete am 16. März 2021 auf er-

Kantonsgericht Schwyz 23 neute Nachfrage des Privatklägers, dass alles klar sei und er nicht in Panik ver- fallen solle. Auf nochmalige Nachfrage des Privatklägers über den Verbleib der Uhren bat der Beschuldigte um Geduld (U-act. 8.1.023-8.1.026). Es war dem Beschuldigten somit seit dem 15. März 2021 bekannt, dass der Privatkläger die vier Uhren zurückhaben wollte. Auch am 15. April 2021 und am 10. Juni 2021 erkundigte sich der Privatkläger über den Verbleib der Audemars Piguet. Am

12. Juni 2021 schlug der Beschuldigte vor, sich am nächsten Mittwoch in der Stadt zu treffen. Der Beschuldigte meldete sich daraufhin jedoch auf Nachfrage des Privatklägers nicht mehr, weshalb das Treffen am 16. Juni 2021 nicht statt- fand. Am 17. Juni 2021 schrieb der Beschuldigte dem Privatkläger, dass er ihn am nächsten Tag treffen könne und er die „Box & Co.“ für die Audemars Piguet mitnehmen solle. Der Privatkläger fragte den Beschuldigten daraufhin, weshalb er die Box mitnehmen solle, er wolle die Uhren zurück. Der Beschuldigte schrieb, er habe die Audemars Piguet verkauft, woraufhin der Privatkläger nachfragte, ob er dies ohne Vereinbarung gemacht und das Geld dafür verein- nahmt habe (U-act- 8.1.0.29, U-act. 8.1.033 Beilage 5). Diese Chat-Verläufe indizieren, dass der Beschuldigte nicht berechtigt war, die Audemars Piguet eigenmächtig zu verkaufen. dd) Zudem ergibt sich aus dem Chatverlauf zwischen dem Beschuldigten und Herrn N.________, dass der Beschuldigte die Audemars Piguet am 18. Mai 2021 aus der Revision zurückerhielt (U-act. 10.0.002 Beilage 4). Gemäss dem im Recht liegenden Kaufvertrag der Audemars Piguet zwischen dem Beschul- digten und der J.________ AG fand der Verkauf am 12. Juni 2021 statt. Der Kaufvertrag lautete auf den Beschuldigten selbst und nicht auf den Privatkläger (U-act. 5.1.009). Vom Verkaufserlös von Fr. 29’000.00 konnte anlässlich der Hausdurchsuchung am 18. Juni 2021 beim Beschuldigten Fr. 28’000.00 sicher- gestellt werden (U-act. 5.1.004). Gemäss der im Recht liegenden Provisions-

Kantonsgericht Schwyz 24 liste des Beschuldigten berechnete er seine Provision für den Verkauf der Au- demars Piguet auf Fr. 5’170.00 (U-act. 10.0.002 Beilage 3). Der Beschuldigte erhielt also die Audemars Piguet am 18. Mai 2021 aus der Revision zurück und behielt diese, trotz mehrfacher Aufforderung des Privatklä- gers zur Herausgabe, fast einen weiteren Monat in seinem Besitz und verkaufte sie am 12. Juni 2021 schliesslich der J.________ AG. Dies, obwohl sich der Beschuldigte zwei Tage zuvor, am 10. Juni 2021, erneut beim Privatkläger nach dem Verbleib der Uhr erkundigte. Der Privatkläger reagierte auf die Mitteilung des Beschuldigten über den Verkauf der Uhr überrascht und fragte nach, ob der Beschuldigte die Uhr ohne entsprechende Vereinbarung verkauft und den Erlös vereinnahmt habe (vgl. E.3.g.cc oben). Diese Reaktion zeigt, dass der Privat- kläger dem Verkauf nicht zugestimmt hatte. Der Beschuldigte trat gegenüber der J.________ AG als Eigentümer der Uhr auf und schloss den Vertrag in sei- nem eigenen Namen ab. Er führte zwar aus, dass M.________ von der J.________ AG über die Eigentumsverhältnisse der Uhr informiert gewesen sei. Jedoch lässt gerade der Umstand, dass der Beschuldigte die Uhr in seinem Namen verkaufte, darauf schliessen, dass er die Eigentumsverhältnisse der Au- demars Piguet gegenüber der J.________ AG nicht offenlegen wollte, weil er zum Verkauf der Uhr seitens des Privatklägers nicht berechtigt war, wie die vor- stehenden Erwägungen zeigten. Hinzukommt, dass die Box und die Garantie- papiere der Uhr unbestrittenermassen im Besitz des Privatklägers verblieben und ein Verkauf ohne diese Papiere, so auch gemäss Aussagen des Beschul- digten, grundsätzlich nicht möglich ist. Auch dies indiziert, dass der Beschul- digte nicht zum Verkauf der Audemars Piguet berechtigt war.

h) Sodann brachte die Verteidigung vor, der Beschuldigte habe glaubhaft dargelegt, dass er die fehlenden Fr. 1’000.00 des Verkaufserlöses für die Be- gleichung der Instandhaltungskosten verwendet habe. Aus diesem Umstand lasse sich nichts zu Ungunsten des Beschuldigten, insbesondere keine Berei-

Kantonsgericht Schwyz 25 cherungsabsicht, ableiten (KG-act. 17/1 Rn. 24). Gemäss dem Chatverlauf des Beschuldigten mit Herrn N.________ kostete die Revision der Uhr Fr. 900.00. Der Beschuldigte leistete diese Zahlung bereits am 11. Mai 2021 (U- act. 10.0.002 Beilage 4). Wie die Verteidigung zutreffend vorbringt, lässt sich allein aus den fehlenden Fr. 1’000.00 des Verkaufserlöses anlässlich der Haus- durchsuchung keine Bereicherungsabsicht des Beschuldigten hinsichtlich des gesamten Verkaufserlöses der Audemars Piguet im Umfang von Fr. 29’000.00 ableiten. Der Beschuldigte macht für den Verkauf der Uhr eine Provision von Fr. 5’170.00 gegenüber dem Privatkläger geltend (U-act. 10.0.002 Beilage 3). Der Privatkläger erklärte, dass eine Provision für jede erfolgreiche Vermittlung zwischen ihm und dem Beschuldigten vereinbart worden sei (U-act. 10.0.001 Frage/Antwort Nr. 11). Zudem wusste der Beschuldigte, dass der Privatkläger seine Uhren zurückhaben wollte, und er plante, die Verkäufe ohne diesen durchzuführen (vgl. U-act. 8.1.026 und 8.1.029). Daraus ist zu schliessen, dass der Beschuldigte die Audemars Piguet nach der Revision entgegen der Verein- barung mit dem Privatkläger schnellstmöglich verkaufen wollte, in der Hoffnung und Absicht, aus dem Verkauf eine Provision zu generieren.

i) Zusammenfassend stehen die unglaubhaften Aussagen des Beschuldig- ten den glaubhaften Aussagen des Privatklägers entgegen, die durch die ob- jektiven Beweismittel gestützt werden. Die Gesamtwürdigung sämtlicher Be- weismittel lässt keine unüberwindbaren Zweifel offen, dass der Beschuldigte sich die Audemars Piguet aneignete und sie in der Absicht unrechtmässiger Bereicherung an die J.________ AG verkaufte. Der Sachverhalt ist erstellt.

j) Die Verteidigung macht eventualiter geltend, es sei von einem Sachver- haltsirrtum gemäss Art. 13 StGB auszugehen, da der Beschuldigte offensicht- lich der Auffassung gewesen sei, es liege ein Exklusivverkaufsrecht vor. Wie bereits ausgeführt, ist das angebliche Exklusivverkaufsrecht des Beschuldigten als unglaubhafte Schutzbehauptung zu werten. Zudem war ihm seit dem

Kantonsgericht Schwyz 26

15. März 2021 bewusst, dass der Privatkläger die Uhr zurückhaben wollte und er somit nicht zum eigenmächtigen Verkauf berechtigt war (vgl. E.3.g oben). Unter diesen Umständen kann kein Sachverhaltsirrtum bezüglich des Exklusiv- verkaufsrechts vorliegen.

k) aa) Der Veruntreuung macht sich schuldig, wer sich eine ihm anvertraute fremde beweglich Sache aneignet, um sich oder einen anderen damit unrecht- mässig zu bereichern (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Nach der Rechtsprechung ist anvertraut, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse eines andern zu verwenden, insbesondere es zu verwah- ren, zu verwalten oder abzuliefern. Eine solche Verpflichtung kann auf aus- drücklicher oder stillschweigender Abmachung beruhen (BGE 120 IV 117 E. 2b m.w.H.). Die Tathandlung besteht in der Aneignung der fremden Sache. Das bedeutet, dass der Täter den Willen zur dauernden Enteignung des Berechtig- ten und zur zumindest vorübergehenden Zueignung der Sache haben muss, wobei vorausgesetzt ist, dass dieser Wille äusserlich erkennbar betätigt wird. Erforderlich ist also, dass der Aneignungswille manifestiert, eben betätigt wird (BGE 118 IV 148 E. 2b). Eine Manifestation des Aneignungswillens liegt dann vor, wenn der Täter nach aussen erkennbar seinen Willen bekundet, über die Sache zu verfügen wie ein Eigentümer. Entsprechend liegt Aneignung schon im Angebot zum Verkauf vor. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, der sich auf die Fremdheit der Sache, die dauernde Enteignung und die zumindest vorübergehende Aneignung sowie auf die Absicht der unrechtmässigen Berei- cherung beziehen muss (Zum Ganzen: Niggli/Riedo, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. A. 2019, Art. 138 StGB N 40 ff. und N 112 ff.). bb) Gemäss erstelltem und unbestrittenem Sachverhalt stand die Audemars Piguet im Eigentum des Privatklägers und wurde dem Beschuldigten zur Auf- bereitung anvertraut (vgl. E. 3.d oben). Wie sich aus den glaubhaften Aussagen

Kantonsgericht Schwyz 27 des Privatklägers ergibt, war der Beschuldigte lediglich für die Vermittlung po- tenzieller Käufer der Uhr beauftragt und nicht berechtigt, eigenständig Verkäufe zu tätigen (vgl. E. 3.e.bb und E. 3.e.cc). Mit dem Verkauf der Audemars Piguet an die J.________ AG in seinem Namen und gegen den Willen des Privatklä- gers manifestierte der Beschuldigte seinen Aneignungswillen gegen aussen. Der Beschuldigte war sich spätestens seit dem 15. März 2021 bewusst, dass der Privatkläger die Audemars Piguet vom Beschuldigten zurückhaben wollte (vgl. U-act. 8.1.026). Dennoch verkaufte er die Uhr am 12. Juni 2021 an die J.________ AG, in der Absicht, eine Provision davon zu erhalten und sich somit zu bereichern (vgl. E. 3.h oben). Folglich eignete sich der Beschuldigte die ihm anvertraute Audemars Piguet an, indem er sie der J.________ AG verkaufte, in der Absicht, eine Provision aus dem Verkauf zu erzielen. Wie dargelegt war sich der Beschuldigte der Fremdheit der Uhr, deren dauernde Enteignung sowie der unrechtmässigen Bereicherung bewusst. Der Tatbestand der Veruntreuung ist folglich objektiv und subjektiv erfüllt. cc) Zusammenfassend ist der Beschuldigte der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

4. Ferner wird dem Beschuldigten Sachentziehung in Bezug auf die Rolex Daytona Platin (nachfolgend: Rolex) im Sinne von Art. 141 StGB vorgeworfen. Er soll die Uhr nie dem Hersteller zur Aufbereitung übergeben und dem Privat- kläger trotz mehrfacher Aufforderung die Rückgabe verweigert haben, wodurch er diesem willentlich bis heute einen erheblichen Nachteil zufüge.

a) In den Akten befinden sich diverse Einvernahmen des Beschuldigten und des Privatklägers (U-act. 10.0.001–10.0.003, Vi-act. 23). Zudem liegen meh- rere objektive Beweismittel im Recht, wie insbesondere die WhatsApp-Chatver- läufe zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger (U-act. 8.1.023–

Kantonsgericht Schwyz 28 8.1.0.30, U-act. 8.1.0.33, U-act. 10.0.002 Beilage 4, KG-act. 17/3) sowie die vom Beschuldigten eingereichte Provisionsliste (U-act. 10.0.002 Beilage 3).

b) Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, der Beschuldigte habe die Ro- lex vom Privatkläger unbestrittenermassen mit dem Auftrag erhalten, sie zur Instandsetzung an die Manufaktur einzusenden. Diesem Auftrag sei er gemäss eigenen Aussagen nicht nachgekommen. Er lagere die Rolex aufgrund einer angeblich offenen Forderung gegenüber dem Privatkläger als Faustpfand in ei- nem Safe. Die Vorinstanz prüfte anhand der vom Beschuldigten eingereichten Provisionsliste, ob ihm zu Recht ein Retentionsrecht an der Rolex gemäss Art. 895 Abs. 1 ZGB zustehe. Dabei ging sie auf jede Position der eingereichten Liste ein und stellte fest, dass der Beschuldigte keine genügend ausgewiesenen und begründeten Ansprüche gegenüber dem Privatkläger habe. Der Beschul- digte habe das Retentionsrecht zu Unrecht geltend gemacht und die Uhr dem Privatkläger in der Absicht, diesem einen erheblichen Nachteil zuzufügen, ent- zogen (angef. Urteil E. 4.3.1).

c) Der Beschuldigte führte im Wesentlichen aus, er habe glaubhaft vorge- bracht, aufgrund verschiedener Telefonate und WhatsApp-Nachrichten reali- siert zu haben, dass der Privatkläger hinter seinem Rücken Uhren verkauft habe. Es sei offensichtlich, dass sich der Privatkläger dadurch der Bezahlung der vereinbarten Verkaufsprovisionen an den Beschuldigten habe entziehen wollen, um selbst mehr Gewinn zu erzielen. Der Privatkläger sei dadurch ver- tragsbrüchig geworden. Angesichts der Tatsache, dass ein Exklusivverkaufs- recht zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger vereinbart worden sei, seien die Aussagen des Beschuldigten glaubhaft. Die Vorinstanz habe zu Un- recht festgehalten, dass kein Exklusivverkaufsrecht vereinbart worden sei und dem Beschuldigten die auf der Provisionsliste aufgeführten entgangenen Ver- kaufsprovisionen daher nicht zustünden. Das Vorbringen der Vorinstanz, der Beschuldigte habe die Rolex von Beginn weg zurückgehalten, obwohl im Zeit-

Kantonsgericht Schwyz 29 punkt der Übergabe die Forderungen noch gar nicht hätten bestehen können, sei unzutreffend. Der Beschuldigte sei seinem Einlieferungsauftrag nicht nach- gekommen und habe sich entschieden, die Rolex zur Sicherung seiner eigenen Ansprüche zurückzuhalten, als er erfahren habe, dass der Privatkläger hinter seinem Rücken Uhren verkauft habe. Ebenfalls unzutreffend sei die Ansicht der Vorinstanz, dass die Ansprüche des Beschuldigten für ein Retentionsrecht nicht genügend ausgewiesen und begründet seien. Der Beschuldigte habe dem Pri- vatkläger mehrfach mitgeteilt, dass er für die getätigten Verkäufe und für die erbrachten Zuteilungen und Vermittlungen seine Provisionen wolle. Die Ge- samtforderung des Beschuldigten gegenüber dem Privatkläger belaufe sich, abzüglich der seitens des Privatklägers gewährten Darlehen von insgesamt Fr. 42’000.00, auf Fr. 469’047.00. Der Beschuldigte beabsichtige nicht, dem Privatkläger die Rolex zu entziehen, sondern lediglich die Uhr zurückzubehal- ten, bis seine eigenen Forderungen getilgt seien. Es sei zudem nicht massge- bend, dass der Beschuldigte die Uhr zurückbehalten habe, ohne dies dem Pri- vatkläger mitgeteilt zu haben. Er sei Laie und habe nicht gewusst, dass er dies dem Privatkläger explizit hätte mitteilen müssen. Der Beschuldigte sei daher berechtigt, sein Retentionsrecht an der Rolex auszuüben. Ihm könne zu keinem Zeitpunkt ein Vorsatz betreffend das Entziehen der Rolex und das Zufügen ei- nes erheblichen Nachteils nachgewiesen werden (KG-act. 17/1 Rn. 31 ff.).

d) Der Privatkläger verweist im Berufungsverfahren vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz. Die Behauptung des Beschuldigten, dieser habe ein Retentionsrecht an der Rolex, sei eine Schutzbehauptung (KG-act. 17/5 Rn. 5 f.).

e) Der Beschuldigte zeigte sich in Bezug auf den angeklagten Sachverhalt teilweise geständig. So führte er aus, die Uhr weiterhin in seinem Besitz und diese entgegen der Abmachung mit dem Privatkläger nicht zur Auffrischung ein- gesandt zu haben. Hinsichtlich der Absicht, dem Privatkläger durch die Entzie-

Kantonsgericht Schwyz 30 hung der Rolex einen erheblichen Nachteil zuzufügen, zeigte sich der Beschul- digte hingegen nicht geständig. Diesbezüglich machte er ein Retentionsrecht an der Uhr aufgrund einer angeblich offenen Forderung gegenüber dem Privat- kläger geltend. Umstritten in Bezug auf den angeklagten Sachverhalt und somit zu prüfen ist, ob der Beschuldigte die Rolex dem Privatkläger willentlich und in der Absicht, ihm einen erheblichen Nachteil zuzufügen, entzog bzw. weiterhin entzieht oder ob sich das vom Beschuldigten vorgebrachte Retentionsrecht er- stellen lässt.

f) aa) Der Beschuldigte sagte anlässlich der polizeilichen Einvernahme aus, der Auslöser für seinen Entscheid, die Rolex bei sich zurückzubehalten, sei der angebliche Vertragsbruch des Privatklägers gewesen, von dem er durch Tele- fonate und WhatsApp-Nachrichten erfahren habe. Der Privatkläger habe hinter seinem Rücken Uhren an dessen Klienten und Freunde verkauft, um sich der Bezahlung von Verkaufsprämien an ihn zu entziehen (U-act. 10.0.002 Frage/Antwort Nr. 22 f.). Die Rolex befinde sich in einem Safe. Er habe den Privatkläger bei einem Treffen darüber informieren wollen. Anlässlich dieses Treffens habe er auch geplant, das Geld aus dem Verkauf der Audemars Piguet sowie die Omega dem Privatkläger zu übergeben. Dieses Treffen habe jedoch nicht stattgefunden (U-act. 10.0.002 Frage/Antwort Nr. 50 ff.). Er sei bis zur po- lizeilichen Einvernahme nicht dazu gekommen, den Privatkläger über sein Re- tentionsrecht zu informieren (U-act. 10.0.002 Frage/Antwort Nr. 60). Diese Aus- führungen stehen im Widerspruch zu den Aussagen des Beschuldigten an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, wo er geltend machte, die Rolex von Be- ginn an als Pfand zurückbehalten und sie deshalb nicht dem Hersteller zur Re- vision eingesandt zu haben (Vi-act. 23 Frage/Antwort Nr. 150 ff.). bb) Die Verteidigung erklärte, der Beschuldigte habe glaubhaft vorgebracht, aufgrund von verschiedenen Telefonaten und WhatsApp-Nachrichten realisiert zu haben, dass der Privatkläger hinter seinem Rücken Uhren verkauft habe und

Kantonsgericht Schwyz 31 sich daraufhin entschieden zu haben, die Rolex aufgrund des Vertragsbruchs des Privatklägers als Faustpfand zurückzubehalten. Dabei verwies sie auf die WhatsApp Nachrichten vom 15. März 2021 und vom 31. März 2021. Aufgrund des vereinbarten Exklusivverkaufsrecht seien diesbezügliche Angaben glaub- haft (KG-act. 17/1 Rn. 34). Diese Sachverhaltsdarstellung ist jedoch bereits wegen der soeben dargeleg- ten Widersprüche in den Aussagen des Beschuldigten nicht glaubhaft. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte nicht als Exklusivverkäufer, sondern als Vermitt- ler der Uhren beauftragt war (vgl. E. 3 oben). Vor diesem Hintergrund kann das angebliche Retentionsrecht nicht bestehen. cc) Unbestritten ist, dass sich die Rolex seit dem 15. Oktober 2020 im Besitz des Beschuldigten befindet und dieser sie dem Hersteller nie zur Revision ein- sandte. Am 15. März 2021, als der Beschuldigte vom vermeintlichen Vertrags- bruch des Privatklägers erfahren haben will, befand sich die Uhr bereits fünf Monate in seiner Verfügungsmacht, ohne dass er sie, wie vereinbart, zur Revi- sion einsandte. Obwohl sich der Privatkläger bereits im Dezember 2020 wie- derholt nach dem Stand der Uhr erkundigt hatte (vgl. U-act. 8.1.023–8.1.026), informierte der Beschuldigte ihn weder über den Verbleib der Rolex noch gab er ihm diese heraus. Es ist nicht nachvollziehbar und blieb unerklärt, wieso der Beschuldigte nach fünfmonatiger vereinbarungswidriger Untätigkeit plötzlich ein Retentionsrecht an der Uhr geltend machen sollte. Das Verhalten des Beschul- digten lässt vielmehr darauf schliessen, dass er dem Privatkläger die Uhr ent- ziehen wollte, nachdem dieser ihm am 15. März 2021 mitgeteilt hatte, selbst einen Käufer für die Rolex gefunden zu haben (vgl. U-act. 8.1.0.26). dd) Zudem informierte der Beschuldigte den Privatkläger erstmals anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 15. Dezember 2021 über das angebliche Retentionsrecht an der Rolex (vgl. U-act. 10.0.002 Frage/Antwort Nr. 52). Wäre

Kantonsgericht Schwyz 32 der Beschuldigte tatsächlich zur Geltendmachung eines Retentionsrecht be- rechtigt, wäre zu erwarten gewesen, dass er dieses gegenüber dem Privatklä- ger als Druckmittel eingesetzt und ihm die Herausgabe der Rolex in Aussicht gestellt hätte, sobald die angeblich offenen Forderungen beglichen worden wären. Die Verteidigung wendet ein, der Beschuldigte sei (juristischer) Laie und habe nicht gewusst, dass er dies dem Privatkläger explizit hätte mitteilen müs- sen. Wie bereits ausgeführt, erkundigte sich der Privatkläger mehrfach nach dem Verbleib der Uhren (vgl. U-act. 8.1.023–8.1.026), und zwar auch nach dem

15. März 2021 (vgl. U-act. 8.1.027–8.1.030), als der Beschuldigte vom angebli- chen Vertragsbruch des Privatklägers bereits Kenntnis gehabt und sich angeb- lich zum Zurückbehalten der Uhr entschlossen haben will. Dass der Beschul- digte dem Privatkläger selbst auf wiederholte Nachfrage nicht mitteilte, dass er die Uhr angeblich als Pfand zurückbehalte, ist daher nicht überzeugend. ee) Insgesamt sind die Aussagen des Beschuldigten deshalb nicht glaubhaft.

g) Der Privatkläger bestritt anlässlich seiner Befragung an der vorinstanzli- chen Hauptverhandlung das Bestehen eines Retentionsrechts und führte aus, der Beschuldigte habe keinerlei Ansprüche gegen ihn. Der Beschuldigte habe keine einzige Uhr verkauft, keine Provision erzielt und auch nie ernsthafte Ver- kaufsbemühungen unternommen. Das angebliche Retentionsrecht sei lediglich ein Vorwand, um sich aus der Sache herauszuziehen. Es bestünden keine wei- teren zivilrechtlichen Auseinandersetzungen zwischen ihm und dem Beschul- digten (Vi-act. 23 Frage/Antwort Nr. 41 ff.). Eine eigentliche Würdigung ist infolge der generellen Bestreitung und des damit reduzierten Gehalts der Aussagen nur beschränkt möglich. Die Aussagen des Privatklägers, wonach der Beschuldigte weder eine Provision generiert noch eine einzige Uhr verkauft habe, stimmen jedoch mit seinen übrigen glaubhaften Aussagen in Bezug auf die vereinbarte Rolle des Beschuldigten als Vermittler

Kantonsgericht Schwyz 33 überein (s. E. 3.f.bb oben). Zudem werden diese Aussagen durch die im Recht liegenden WhatsApp-Chatverläufe untermauert. Der Privatkläger erkundigte sich regelmässig beim Beschuldigten nach dem aktuellen Stand potenzieller Verkäufe (vgl. U-act. 8.1.023–8.1.026). Dies lässt darauf schliessen, dass es dem Beschuldigten nicht gelang, Uhren des Privatklägers erfolgreich zu vermit- teln, weshalb ihm weder Provisionsansprüche gegenüber dem Privatkläger zu- stehen noch ein Retentionsrecht an der Rolex vorliegt.

h) aa) Der Beschuldigte stützte sein behauptetes Retentionsrecht auf eine von ihm selbst erstellte Provisionsliste, die er anlässlich seiner polizeilichen Ein- vernahme ins Recht reichte (U-act. 10.0.002 Beilage 3). Daraus ergibt sich eine angebliche Forderung in der Höhe von Fr. 65’757.20 gegenüber dem Privatklä- ger. Der Beweiswert dieser Liste ist jedoch als gering einzustufen, da sie ein- seitig vom Beschuldigten erstellt wurde und der Privatkläger keinen der darin aufgeführten Provisionsansprüche anerkannte. Zudem weist die Provisionsliste Widersprüche zum bereits erstellten Sachverhalt auf. Der Beschuldigte verfügte über kein Exklusivverkaufsrecht an den Uhren, sondern war lediglich als Ver- mittler beauftragt (vgl. E. 3 oben). Daher stehen ihm keine Ansprüche auf ent- gangene Provisionen angeblicher Direktverkäufe des Privatklägers zu. Auf der Provisionsliste finden sich sodann auch Forderungen für den Verkauf der Au- demars Piguet sowie für angebliche „Verkäufe“, bei denen eine Antwort des Privatklägers noch ausstehend sei. Die Audemars Piguet verkaufte der Be- schuldigte jedoch ohne Zustimmung des Privatklägers und entgegen der Ver- einbarung, weshalb ihm hierfür keine Provision zusteht. Darüber hinaus hatte der Beschuldigte in seiner Rolle als Vermittler nur dann Anspruch auf eine Pro- vision, wenn ein Verkauf tatsächlich erfolgreich zustande kam. Deshalb kommt der Provisionsliste kein Beweiswert zu. bb) Die Verteidigung machte an der Berufungsverhandlung, in Abweichung von der Provisionsliste, eine Forderung in der Höhe von Fr. 469’047.00 geltend

Kantonsgericht Schwyz 34 und begründete diese mit weiteren angeblich entgangenen Provisionen infolge des behaupteten Vertragsbruchs des Privatklägers (KG-act. 17/1 Rn. 39). Aus- ser den unglaubhaften Aussagen des Beschuldigten anlässlich der vorinstanz- lichen Hauptverhandlung (vgl. Vi-act. 23) liegen keine weiteren Beweismittel im Recht, die diese Provisionsforderungen bzw. das damit im Zusammenhang ste- hende Retentionsrecht des Beschuldigten stützen würden. cc) Auch das Verhalten des Beschuldigten spricht gegen seine angeblichen Provisionsforderungen gegenüber dem Privatkläger: Wären tatsächlich offene Provisionsforderungen in der Höhe von knapp einer halben Million Franken vor- handen, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte nicht bereit gewesen wäre, dem Privatkläger die Fr. 28’000.00 aus dem Verkauf der Audemars Pi- guet herauszugeben. Vielmehr hätte er diesen Betrag mit seinen angeblichen Forderungen verrechnet. Der Beschuldigte sagte jedoch aus, dass er das Geld dem Privatkläger im Austausch zur Box und zur Garantie habe übergeben wol- len, um den Verkauf abschliessen zu können (U-act. 10.0.002 Frage/Antwort Nr. 40). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen dem Privatkläger die Rolex GMT II am 9. April 2021 übergeben habe. Gestützt auf die eigene Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten wusste er zu diesem Zeitpunkt bereits vom angeblichen Vertragsbruch des Privatklägers gemäss der WhatsApp-Nachricht am 15. März 2021 und hatte nach eigener Darstellung den Entschluss bereits gefasst, die Rolex Daytona Platin als Faustpfand zurückzu- behalten. Angesichts der angeblichen Forderung von Fr. 469’047.00 ist es je- doch abwegig, dass der Beschuldigte lediglich die Rolex Daytona Platin mit ei- nem Wert von ca. Fr. 120’000.00 (vgl. Vi-act. 23 Frage/Antwort Nr. 123) als Si- cherheit zurückbehalten, gleichzeitig aber die Rolex GMT II dem Privatkläger knapp einen Monat später ohne jeglichen Hinweis auf ein Retentionsrecht über- geben haben soll.

Kantonsgericht Schwyz 35

i) Insgesamt erweisen sich die vom Beschuldigten geltend gemachten Pro- visionsforderungen sowie das damit im Zusammenhang stehende Retentions- recht an der Rolex als nachträglich konstruierte Schutzbehauptungen. Die un- glaubhaften Aussagen des Beschuldigten und die von ihm erstellte Provisions- liste stehen im Widerspruch zu den glaubhaften Aussagen des Privatklägers und den übrigen objektiven Beweismitteln, wie insbesondere den diversen WhatsApp-Chatverläufen zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger. Im Lichte der gesamten Beweiswürdigung erscheint das geltend gemachte Re- tentionsrecht nicht glaubhaft und es bestehen keine unüberwindbaren Zweifel daran, dass der Beschuldigte die Rolex dem Privatkläger entzog, um ihm einen erheblichen Nachteil zuzufügen.

j) aa) Der Sachentziehung macht sich schuldig, wer dem Berechtigten ohne Aneignungsabsicht eine bewegliche Sache entzieht und ihm dadurch einen er- heblichen Nachteil zufügt (Art. 141 StGB). Unter Entziehen versteht man so- wohl die Wegnahme als auch das Vorenthalten einer Sache. Befindet sich die Sache im Zeitpunkt der Tat bereits im Gewahrsam des Täters, so handelt tat- bestandsmässig, wer eine Sache dem Betroffenen dauerhaft enteignet ohne gleichzeitige Zueignung und vorübergehende Enteignung. Gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung genügt nicht, dass der Täter die Wiedererlangung der Sache durch den Eigentümer erheblich verzögert oder erschwert (BGE 115 IV 207 E. 1.aa). Der Tatbestand ist jedoch erfüllt, wenn sich der Täter auf aus- drückliches Verlangen weigert, die Sache dem Berechtigten auszuhändigen (Donatsch, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 11. A. 2018, S. 189 f.). Für das Vorenthalten einer Sache mindestens erforderlich ist die Verletzung eines dinglichen Anspruchs wie etwa des Herausgabeanspruchs nach Art. 641 Abs. 2 ZGB, wonach der Eigentümer einer Sache das Recht hat, sie von jedem, der sie ihm vorenthält, herauszuverlangen und jede ungerechtfertigte Einwir- kung abzuwehren. Darüber hinaus muss der Täter durch sein Verhalten klar seinen Willen zum Ausdruck bringen, den dinglichen Berechtigten an der Aus-

Kantonsgericht Schwyz 36 übung seines Verfügungsrechts über die Sache in wesentlichem Masse zu hin- dern. Das kann sowohl ausdrücklich als auch durch konkludentes Verhalten er- folgen. Zudem muss dem Berechtigten aus der Sachentziehung ein erheblicher Nachteil erwachsen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ihm ein Gegen- stand mit Verkehrswert dauernd entzogen wird. Subjektiv erfordert der Tatbe- stand Vorsatz wobei auch Eventualvorsatz ausreicht. Der Täter muss die Tat mit Wissen und Willen ausführen. Der Vorsatz muss sich auch auf den erhebli- chen Nachteil erstrecken. Weiter darf keine Aneignungsabsicht des Täters vor- liegen, ansonsten wären die Tatbestände gemäss Art. 137 ff. StGB zu prüfen (zum Ganzen: Weissenberger, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommen- tar, Strafrecht I, 4. A. 2019, Art. 141 StGB N 25 ff. und N 31 ff. m.w.H.). bb) Die Verteidigung äusserte sich im Berufungsverfahren nicht zur rechtli- chen Würdigung. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, kann dem Beschul- digten keine Aneignungsabsicht angelastet werden. Die Rolex befindet sich gemäss seinen eigenen Aussagen weiterhin in seinem Besitz. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte einen Aneignungswillen in irgendeiner Form gegen aussen manifestierte. So liegen keine Hinweise vor, dass er die Uhr Dritten zum Verkauf anbot oder sonst in irgendeiner Weise wie ein Eigentümer darüber verfügte (vgl. E. 3.k.aa oben). Es besteht mithin keine Aneignungsabsicht des Beschuldigten, weshalb das negative Tatbestands- merkmal der Sachentziehung erfüllt ist. Die Uhr befindet sich unbestrittenermassen seit dem 15. Oktober 2020, also seit beinahe fünf Jahren, im Besitz des Beschuldigten. Am 15. März 2021 for- derte der Privatkläger den Beschuldigten auf, ihm die Rolex zu retournieren. Der Beschuldigte verweigert seither die Rückgabe und macht geltend, die Uhr in einem Safe zu lagern (vgl. U-act. 10.0.002 Frage/Antwort Nr. 55). Als unbe- strittener Eigentümer der Uhr hat der Beschuldigte einen Herausgabeanspruch gemäss Art. 641 Abs. 2 ZGB. Der Privatkläger enthält dem Beschuldigten die

Kantonsgericht Schwyz 37 Rolex seit bald fünf Jahren vor, obwohl ihn der Privatkläger mehrmals zur Her- ausgabe aufforderte. Das angebliche Retentionsrecht machte der Beschuldigte erstmals an seiner polizeilichen Einvernahme am 15. Dezember 2021 geltend, wobei er zu diesem Zeitpunkt bereits über einem Jahr im Besitz der Uhr war (vgl. E. 4.f.dd oben). Mit seinem Verhalten brachte und bringt der Beschuldigte somit konkludent seinen Willen zum Ausdruck, den Privatkläger an der Ausü- bung seines Verfügungsrechts über die Rolex in wesentlichem Masse zu hin- dern. Das Tatbestandsmerkmal der Enteignung ist somit ebenfalls erfüllt. Die Rolex hat gemäss Aussagen des Beschuldigten einen Verkehrswert von ca. Fr. 120’000.00 (U-act. 10.0.002 Frage/Antwort Nr. 123). Durch den Entzug der Uhr ist der Privatkläger in seinem Vermögen somit geschädigt. Folglich ent- zieht der Beschuldigte die Rolex dem Privatkläger ohne Aneignungsabsicht seit bald fünf Jahren willentlich und fügt ihm dadurch einen erheblichen Nachteil zu. Der Beschuldigte war sich darüber bewusst, dass der Privatkläger die Uhr am

15. März 2021 herausverlangte. Überdies kennt er als langjähriger Mitarbeiter in der Uhrenbranche den Verkehrswert der Uhr und war sich deshalb über die Vermögensschädigung des Privatklägers durch das Vorenthalten der Uhr im Klaren. Insgesamt ist damit sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbe- stand erfüllt. cc) Zusammenfassend ist der Beschuldigte der Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB, begangen am 15. März 2021, schuldig zu sprechen.

5. a) Die Vorinstanz erkannte für die Delikte der Veruntreuung und der Sach- entziehung eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 30. Juni 2022.

b) aa) Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bestimmt das Gericht bei der Aussprechung einer Strafe zuerst die Art der Strafe und setzt danach das Strafmass fest. Bei der Wahl der Strafart berücksichtigt es neben dem Verschul-

Kantonsgericht Schwyz 38 den des Täters auch die Angemessenheit der Strafe, deren Auswirkungen auf den Täter und seine soziale Situation sowie ihre Wirksamkeit unter dem Ge- sichtswinkel der Prävention (BGE 147 IV 241 E. 3). bb) Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB bemisst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters und berück- sichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verlet- zung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit dieser nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Die Straftat wird zunächst unter den Gesichtspunkten von objektiver Tatschwere (eingetre- tener Erfolg bzw. Schwere der Gefährdung sowie Bedeutung des verletzten Rechtsguts) und subjektivem Verschulden (Vorsatzform, Beweggründe, krimi- nelle Energie des Täters) bewertet. Die objektive Tatschwere beschreibt die Tat, wie sie nach aussen in Erscheinung tritt. Das Gericht bewertet diese objek- tiv festgestellten Tatsachen nach strafrechtlichen Kriterien (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. A. 2019, Rn. 77). Dabei ist es aber nicht gehalten, in Zahlen oder Prozentpunkten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskrite- rien gewichtet (BGE 136 IV 55 E. 5.6). cc) Der Einbezug der einzelnen täterbezogenen Komponenten (Vorstrafen, Ansehen, Vorleben, persönliche Verhältnisse, Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, allenfalls gezeigte Reue und Einsicht sowie Strafempfindlichkeit [vgl. BGE 141 IV 61 E. 6.1.1) führt sodann zu einer Erhöhung oder Reduzierung der Strafe. Reue, innere Umkehr und die Übernahme der Verantwortung für die Tat entlasten den Täter, während sich insbesondere ein Delinquieren während laufender Untersuchung oder in der Probezeit straferhöhend auswirken (Wi- prächtiger/Keller, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Straf-

Kantonsgericht Schwyz 39 recht I, 4. A. 2019, Art. 47 StGB N 84 ff.; Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar, 4. A 2021, Art. 47 StGB N 25 ff.). Das Fehlen von Vorstrafen, Straffreiheit während des hängigen Verfahrens sowie ein Wohlver- halten seit der Tat stellen i.d.R. keine besonderen Leistungen dar und sind grundsätzlich neutral zu werten (BGer 6B_687/2016 E. 1.6), während Vorstra- fen, die im Strafregisterauszug erscheinen, straferhöhend berücksichtigt wer- den (BGE 136 lV 1 E. 2.6.2). dd) Erfüllte der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzun- gen für mehrere gleichartige Strafen, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchst- mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die schwerste Tat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB die mit der schwersten Strafe bedrohte und nicht die nach den Umständen des konkreten Falls verschuldensmässig am schwersten wiegende Tat (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). Die Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleicharti- gen Strafen möglich. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind nicht gleichartig und daher kumulativ zu verhängen. Das Gericht kann auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (sogenannte konkrete Methode). Dass die massgebenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (BGer 6B_141/2021 E. 1.3.2). Bei der Bemessung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbstständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschie- denheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen.

Kantonsgericht Schwyz 40 Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_1176/2021 E. 4.5.2; BGer 6B_196/2021 E. 5.4.3; BGer 6B_1397/2019 E. 3.4 je mit Hinweisen). Bei der Festsetzung der Einsatzstrafe sind zunächst alle (objektiven und sub- jektiven) verschuldensrelevanten Umstände zu beachten. In einem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte zu beurteilen und es ist in Anwendung des As- perationsprinzips aufzuzeigen, in welchem Ausmass die Einsatzstrafe zu er- höhen ist. Erst nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGer 6B_265/2017 E. 4.3; BGer 6B_466/2013 E. 2.3.2; BGer 6B_865/2009 E. 1.6.1). ee) Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hatte, be- vor er wegen einer anderen Tat verurteilt wurde, so bestimmt es die Zusatz- strafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Art. 49 Abs. 2 StGB will im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 StGB ver- ankerte Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten. Art. 49 Abs. 2 StGB erlaubt keine erneute Überprüfung der in Rechtskraft er- wachsenen früheren Strafe, sondern betont die Rechtskraft des ersten Urteils und dient damit der Rechtssicherheit. Das Zweitgericht hat die gedanklich zu bildende hypothetische Gesamtstrafe somit aus der rechtskräftigen Grundstrafe (für die abgeurteilten Taten) und der nach seinem freien Ermessen festzuset- zenden Einzelstrafen für die neuen Taten zu bilden. Um bei der Zusatzstrafen- bildung dem Prinzip der Strafschärfung gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB Rechnung zu tragen, hat das Zweitgericht die rechtskräftige Grundstrafe und die von ihm für die neu zu beurteilenden Taten auszusprechenden Strafen nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu schärfen. Die Einsatzstrafe bildet die

Kantonsgericht Schwyz 41 Strafe der (abstrakt) schwersten Straftat sämtlicher Delikte. Ist die (abstrakt) schwerste Straftat in der Grundstrafe enthalten, ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. An- schliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt (zum Ganzen BGer 6B_1354/2021 E. 2.2 m.w.H.). Liegt umgekehrt der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu be- urteilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden De- likte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe. Bilden die Grundstrafe und die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Zweitgericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung er- folgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Zusatzstra- fenbildung Rechnung tragen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). Bei der Bemessung der hypothetischen Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbstständigen Schritt gewürdigt werden. Dies bezieht sich jeweils auch auf die Wahl der Strafart. Erst nachdem es sämtliche Einzelstrafen festsetzte, kann das Gericht beurteilen, ob und welche Einzelstrafen gleichartig sind (BGer 6B_382/2021 E. 3.2.1).

c) aa) Die Vorinstanz unterliess es, zu Beginn die Wahl der Sanktionsart zu begründen, sondern kam bei der Strafzumessung der beiden zu beurteilenden Delikten jeweils zum Schluss, dass aufgrund des Verschuldens sowohl für die Veruntreuung wie auch für die Sachentziehung eine Freiheitsstrafe auszufällen sei. Die Strafart wurde weder vom Beschuldigten noch von der Privatkläger- schaft beanstandet. Der Beschuldigte beantragte eventualiter, er sei im Falle eines Schuldspruchs mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu bestrafen (KG-act. 17/1 Rn. 44).

Kantonsgericht Schwyz 42 bb) Der Beschuldigte machte sich der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, begangen am 12. Juni 2021, sowie der Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB, begangen am 15. März 2021, schuldig. Im Zeitpunkt der Begehung der Taten war der Beschuldigte zwar nicht vorbestraft. Das Be- zirksgericht Dietikon verurteilte ihn jedoch am 30. Juni 2022 unter anderem mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten für eine am 2. November 2020 begangenen Drohung (Vi-act. 22). Zudem beging der Beschuldigte am 24. Mai 2023, innert laufender Probezeit, eine Zechprellerei, wofür ihn die Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl mit einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 200.00 bestrafte (KG-act. 12). Obwohl der Beschuldigte diese Taten nach den vorliegend zu beurteilenden Delikten beging, zeigen sie auf, dass er bereits mehrfach mit den Strafbehörden in Kontakt geriet. Der Beschuldigte ist 64 Jahre alt und lebt zusammen mit seiner Ehefrau und seinem vierzehnjährigen Sohn. Er hat noch zwei weitere, volljährige Kinder aus erster Ehe. Gemäss eigenen Aussagen hat er keine Unterhaltsverpflichtungen (Vi-act. 23 Frage/Antwort Nr. 85). Er arbeitet für den O.________ und verdient monatlich zwischen Fr. 8’000.00 und Fr. 15’000.00. Er hat eine Kunstsammlung im Wert von ca. Fr. 150’000.00 als Vermögen und um die Fr. 10’000.00 Schul- den (Vi-act. 23 Frage/Antwort Nr. 80 ff.). cc) Eine Freiheitsstrafe würde auf die persönlichen Verhältnisse und die so- ziale Situation des Beschuldigten sowie auch seiner Familie einwirken. In An- betracht der mittlerweile doch mehrfachen Straffälligkeit des Beschuldigten so- wie unter Berücksichtigung des Verschuldens (vgl. E. 5.f und E. 5.g unten) er- scheint sowohl für die Veruntreuung wie auch für die Sachentziehung einzig die Freiheitsstrafe angemessen sowie geeignet, genügend präventiv auf den Be- schuldigten einzuwirken, d.h. ihn von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Für die beiden Delikte ist somit eine Gesamtfreiheits- strafe auszusprechen (siehe zu den einzelnen Delikten die nachfolgenden E. 5.f

Kantonsgericht Schwyz 43 und E. 5.g). Der Beschuldigte beantragte denn auch selbst im Falle einer Ver- urteilung eine Freiheitsstrafe (KG-act. 17/1 Rn. 44).

d) Das Bezirksgericht Dietikon sprach den Beschuldigten der Drohung nach Art. 180 Abs. 1 StGB sowie der Übertretung des Waffengesetzes gemäss Art. 34 Abs. 1 aWG schuldig. Es bestrafte den Beschuldigten mit einer Frei- heitsstrafe von 10 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs für eine Probezeit von zwei Jahren sowie mit einer Busse von Fr. 300.00. Die Delikte erfolgten am 2. November 2020 (Drohung) und am 3. November 2020 (Über- tretung Waffengesetzes). Dabei betraf die Freiheitsstrafe von 10 Monaten den Schuldspruch wegen Drohung, die Busse hingegen den Schuldspruch betref- fend die Übertretung des Waffengesetzes (Vi-act. 22). Weil der Beschuldigte die vorliegend zu beurteilenden Delikte begangen hatte, bevor er für die voran- gehende Drohung am 30. Juni 2022 verurteilt wurde und nachfolgend eine Frei- heitsstrafe auszusprechen ist, ist eine Zusatzstrafenbildung vorzunehmen.

e) Die Delikte der Sachentziehung (Art. 141 StGB) und der Drohung (Art. 180 StGB) haben einen Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Der Tatbestand der Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) weist einen Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe auf und ist somit die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat, weshalb anhand dieses Delikts die Einsatz- strafe festzulegen ist.

f) aa) Die Vorinstanz erachtete für die Veruntreuung eine Einsatzstrafe von 10 Monaten als angemessen (angef. Urteil, E. II.2). Der Beschuldigte machte keine konkreten Ausführungen zu den einzelnen Strafen (vgl. KG-act. 17/1 Rn. 44). bb) In objektiver Hinsicht ist zunächst die Deliktssumme von Fr. 29’000.00 zu berücksichtigen. Zwar handelt es sich dabei um keinen vernachlässigbaren Be-

Kantonsgericht Schwyz 44 trag, doch erscheint dieser Betrag im Vergleich zu anderen denkbaren Delikts- beträgen als gering. Straferhöhend wirkt sich jedoch aus, dass der Beschuldigte das enge, freundschaftliche Vertrauensverhältnis zum Privatkläger ausnutzte und die Uhr trotz mehrfacher Aufforderung zur Rückgabe ohne dessen Einver- ständnis veräusserte. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte aus rein egoistischen, finanziellen Motiven, womit er eine ausgeprägte kriminelle Ener- gie offenbarte. Auch diese ist straferhöhend zu würdigen. Hinzu kommt, dass er die Tat bis heute bestreitet und keine Reue zeigt. Insgesamt ist das Verschul- den dennoch – aufgrund der vergleichsweisen geringen Deliktssumme – als noch leicht einzuordnen. Dem Verschulden entsprechend ist die Einsatzstrafe im unteren Drittel des Strafrahmens (Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Gelds- trafe), mithin auf 18 Monate, festzusetzen.

g) aa) Die Vorinstanz erachtete für die Sachentziehung eine Einzelstrafe von 18 Monaten und eine diesbezügliche Asperation von 6 Monaten zur Einsatz- strafe der Veruntreuung als angemessen (angef. Urteil, E. II.3). bb) In objektiver Hinsicht ist bei der Sachentziehung straferhöhend zu berück- sichtigen, dass die Deliktssumme rund Fr. 120’000.00 beträgt, womit es sich um keinen vernachlässigbaren Betrag mehr handelt. Zudem entzieht der Be- schuldigte dem Privatkläger die Uhr seit mittlerweile beinahe fünf Jahren. Auch das Nachtatverhalten wirkt sich straferhöhend aus: So stellte der Beschuldigte im vorinstanzlichen Verfahren in Aussicht, die Uhr beim Gericht zu hinterlegen, kam diesem Versprechen jedoch nicht nach. In subjektiver Hinsicht ist strafer- höhend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte aus reiner Schädigungsab- sicht gegenüber dem Privatkläger handelte und sich auf angebliche Provisions- ansprüche berief, die sich als Schutzbehauptungen erwiesen (vgl. E. 4 oben). Damit offenbarte er eine ausgeprägte kriminelle Energie. Hinzu kommt, dass er die Tat bis heute bestreitet, keine Reue zeigt und keine Bemühungen unter- nahm, den verursachten Schaden wiedergutzumachen. Insgesamt ist das Ver-

Kantonsgericht Schwyz 45 schulden des Beschuldigten deshalb nicht unerheblich. Dem Verschulden ent- sprechend wäre diese als Einzelstrafe im mittleren Bereich des Strafrahmens festzusetzen. Aufgrund der Umstände erschiene eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten angemessen. Das verletzte Rechtsgut des Vermögens und die Vorgehensweise des Beschul- digten entsprechen im Wesentlichen denjenigen im Zusammenhang mit der Veruntreuung (vgl. E. 5.f oben). Zudem waren beide Delikte gegen den Privat- kläger gerichtet und weisen einen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang auf. Nichtsdestotrotz hingen die Taten nicht voneinander ab, sondern waren weitgehend selbständig. Daher rechtfertigt sich eine Asperation der Einsatz- strafe um einen Drittel der Einzelstrafe, mithin um 4 Monate.

h) Die Drohung, für die das Bezirksgericht Dietikon den Beschuldigten mit Urteil vom 30. Juni 2022 verurteilte, hat nichts mit den vorliegend zu beurteilen- den Delikten zu tun, sondern stellt eine unabhängige und selbständige Tat dar. Insgesamt erscheint daher eine Asperation der Einsatzstrafe um 4 Monate im Zusammenhang mit der vom Bezirksgericht Dietikon ausgesprochenen Frei- heitsstrafe von 10 Monaten (vgl. Vi-act. 22) angemessen.

i) Schliesslich sind die Täterkomponenten zu berücksichtigen: Der Beschul- digte wies im Zeitpunkt des Urteils des Bezirksgerichts Dietikon keine Vorstra- fen auf, was strafzumessungsneutral zu behandeln ist (vgl. KG-act. 12). Seine persönlichen Verhältnisse sind im Wesentlichen ebenfalls als neutral zu beur- teilen. So war der Beschuldigte im Zeitpunkt der Begehung der vorliegend zu beurteilenden Taten zwar nicht vorbestraft, beging danach jedoch eine Drohung und eine Zechprellerei. Der 64-jährige Beschuldigte lebt zusammen mit seiner Ehefrau und seinem vierzehnjährigen Sohn. Gemäss eigenen Aussagen hat er keine Unterhaltsverpflichtungen und verdient monatlich zwischen Fr. 8’000.00 und Fr. 15’000.00. Er hat eine Kunstsammlung im Wert von ca. Fr. 150’000.00

Kantonsgericht Schwyz 46 als Vermögen und um die Fr. 10’000.00 Schulden (vgl. E. 5.c.bb. oben). Reue oder Einsicht zeigte der Beschuldigte nicht. Eine besondere Strafempfindlich- keit ist ebenso wenig ersichtlich. Die Täterkomponenten haben mithin keinen Einfluss auf die auszufällende Strafe.

j) Insgesamt ergäbe dies eine hypothetische Gesamtfreiheitsstrafe von 26 Monaten. Von dieser wären 10 Monate Freiheitsstrafe des Urteils des Bezirks- gerichts Dietikon vom 30. Juni 2022 abzuziehen, womit eine Zusatzstrafe von 16 Monaten Freiheitsstrafe auszufällen wäre. Nach Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide jedoch nicht zum Nachteil der beschuldig- ten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist. Der Sinn dieses Verschlechterungsverbots (Ver- bot der "reformatio in peius") besteht darin, dass die beschuldigte Person nicht durch die Befürchtung, strenger angefasst zu werden, von der Ausübung eines Rechtsmittels abgehalten werden soll (BGE 146 IV 311 E. 3.6.3 m.w.H.). Die vorinstanzlich ausgefällte Zusatzstrafe von 14 Monaten Freiheitsstrafe (bei ei- ner hypothetischen Gesamtfreiheitsstrafe von 24 Monaten) darf somit nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden. Der Beschuldigte ist daher in Anwendung des Grundsatzes der reformatio in peius mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom

30. Juni 2022 zu bestrafen.

6. a) Die Vorinstanz erkannte eine unbedingte Freiheitsstrafe. Sie führte im Wesentlichen aus, der Beschuldigte habe die vorliegend relevanten Delikte zwar bereits vor dem Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 30. Juni 2022 ver- übt, jedoch liege aufgrund seines Vor- und Nachtatverhaltens eine negative Prognose des Beschuldigten vor. Im Falle einer gemeinsamen Beurteilung sämtlicher Delikte wäre eine vollbedingte Bestrafung nicht möglich gewesen, da sich der Beschuldigte hinsichtlich der Drohung nicht geständig und einsichtig gezeigt habe. Durch das Zurückhalten der Rolex verhindere der Beschuldigte

Kantonsgericht Schwyz 47 eine zumutbare Schadensbehebung, was ebenfalls eine Schlechtprognose in- diziere (angef. Urteil E. 5).

b) Der Beschuldigte brachte zusammengefasst vor, dass die zu beurteilende Delikte in den Zeitraum zwischen der verübten Drohung und der entsprechen- den Verurteilung vom 30. Juni 2022 gefallen seien. Im Falle einer gleichzeitigen Beurteilung sämtlicher Vorwürfe gegen ihn wäre gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB eine bedingte Strafe auszufällen gewesen, da die Vorwürfe nicht einschlägig seien und er im Zeitpunkt des Urteils des Bezirksgerichts Dietikon nicht vorbe- straft gewesen sei. Es sei das Recht des Beschuldigten, sich während des Strafverfahrens nicht geständig zu zeigen und daraus dürften keine Nachteile betreffend seine günstige Prognose erwachsen (KG-act. 17/1 Rn. 45).

c) aa) Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig er- scheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). In subjektiver Hinsicht ist für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausge- setzt. Die günstige Prognose wird vermutet, wobei diese Vermutung widerlegt werden kann. Bei der Prognosestellung ist eine Gesamtwürdigung aller Um- stände vorzunehmen und es sind insbesondere die Tatumstände, das Vorle- ben, der Leumund und die Charaktermerkmale in die Erwägungen miteinzube- ziehen (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1 f.). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). bb) Im Falle der Bildung einer Zusatzstrafe sind die Grundstrafe und die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte unabhängige Strafen und das Zweitgericht ist hinsichtlich Art, Dauer und Vollzugsform der Strafe für die von ihm zu beur-

Kantonsgericht Schwyz 48 teilenden Straftaten frei und durch die Grundstrafe (im Voraus) nicht einge- schränkt. Liegen jedoch die Voraussetzungen für eine Zusatzstrafe vor, entfaltet die rechtskräftige Grundstrafe für das Zweitgericht insoweit Bindungswirkung, als im Rahmen der gedanklich zu bildenden hypothetischen Gesamtstrafe die Ober- und Untergrenze der verschiedenen Strafarten einzuhalten sind und die hypothetische Gesamtstrafe die Vollzugsform der Zusatzstrafe bestimmt (BGE 142 IV 265 E. 2.4.6 m.w.H). cc) Im Zeitpunkt des Urteils des Bezirksgerichts Dietikon war der Beschul- digte nicht vorbestraft (vgl. KG-act. 12). Die Vorinstanz setzte eine hypotheti- sche Gesamtstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe fest (vgl. E. 5.j oben), wes- halb der Vollzug der Strafe in der Regel aufgeschoben wird, sofern nicht eine ungünstige Prognose vorliegt. Die Ausführungen der Vorinstanz, wonach im Falle einer gemeinsamen Beurteilung sämtlicher Delikte eine vollbedingte Strafe nicht möglich gewesen wäre, sind daher nicht zutreffend. Einziger Grund, von einer bedingten Strafe abzusehen, wäre das Vorliegen einer ungünstigen Prognose beim Beschuldigten. Dieser wurde in den letzten fünf Jahren vor der Tat nicht zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt. Seit dem Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom

30. Juni 2022 wurde der Beschuldigte am 18. Juni 2024 wegen Zechprellerei zu 30 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Diese Verurteilung erfolgte jedoch erst nach den hier zu beurteilenden Delikten und stellt im Vergleich zu diesen keine einschlägige Strafe dar. Für einen Aufschub der Strafe sind daher keine beson- ders günstigen Umstände nötig (Art. 42 Abs. 2 StGB). Die Vorinstanz führte aus, der Beschuldigte habe sich im Verfahren betreffend die Drohung nicht ein- sichtig und geständig gezeigt. Hinzu komme, dass er durch das Zurückhalten der Rolex eine zumutbare Schadensbehebung beim Privatkläger verhindere, was auf eine Schlechtprognose hindeute (angef. Urteil E. 5). Zum einen ist es das Recht des Beschuldigten, sich im Strafverfahren nicht selbst zu belasten (Art. 113 Abs. 1 StPO). Zum anderen ist das Zurückhalten der Rolex das tatbe-

Kantonsgericht Schwyz 49 standsmässige Verhalten der Sachentziehung, wofür der Beschuldigte zu be- strafen ist (vgl. E. 4.j oben), was so keinen Einfluss auf die Legalprognose hat. Insgesamt lässt sich aus den Tatumständen und den persönlichen Verhältnis- sen des Beschuldigten nichts erkennen, dass die Vermutung einer guten Legal- prognose widerlegen würde. Die hier zu beurteilenden Delikte richteten sich al- lein gegen den Privatkläger, ohne dass Anzeichen bestehen, der Beschuldigte werde in Zukunft ähnliche Taten gegenüber weiteren potenziellen Geschädig- ten wiederholen. Der Beschuldigte lebt in geregelten Verhältnissen mit seiner Ehefrau und seinem Sohn und erzielt ein gutes monatliches Einkommen (vgl. E. 5.c.bb). Eine unbedingte Strafe erscheint daher nicht notwendig, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Im Sinne einer Gesamtwürdigung aller Umstände wird weiterhin eine günstige Prognose des Beschuldigten angenommen. Die Freiheitsstrafe ist somit bedingt auszusprechen.

d) Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Wird eine Zusatzstrafe ausgesprochen, läuft die dafür festgesetzte Probezeit erst ab diesem Urteil, weil das Gericht an die im früheren Urteil vertretenen Rechtsauf- fassungen nicht gebunden ist und selbständig entscheidet, ob der bedingte Voll- zug für die Zusatzstrafe zu gewähren ist (BGE 105 IV 294 E. 1). Die Bemessung der Probezeit innerhalb des gesetzlichen Rahmens richtet sich nach den Um- ständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Cha- rakter des Verurteilten sowie der Gefahr seiner Rückfälligkeit. Je grösser diese Gefahr ist, desto länger muss die Bewährungsprobe mit ihrem Zwang zum Wohlverhalten sein. Massgebend ist, bei welcher Dauer der Probezeit die Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten am geringsten ist (Schneider/Garré, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. A. 2019, Art. 44 StGB N 4).

Kantonsgericht Schwyz 50 Obschon beim Beschuldigten eine günstige Legalprognose vermutet wird und deshalb eine bedingte Strafe auszusprechen ist (vgl. E. 5.c.cc oben), darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass er während laufender Probezeit des Urteils des Bezirksgerichts Dietikon vom 30. Juni 2022 delinquierte und sich der Zechprel- lerei schuldig machte, wofür er mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verur- teilt wurde. Auch wenn die Zechprellerei keine einschlägige Strafe zur Drohung darstellt, zeigt die erneute Delinquenz während der Probezeit, dass der Be- schuldigte gewisse Schwierigkeiten hat, sich regelkonform zu verhalten. Um diesen Restbedenken und der Gefahr allfälliger Rückfälle entgegenzuwirken, rechtfertigt es sich, die Probezeit im oberen, aber nicht im obersten Rahmen festzulegen, weshalb vier Jahre angemessen erscheinen.

7. a) Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, dem Privatkläger die Rolex Daytona Platin herauszugeben. Im Übrigen verwies sie die Zivilforderung des Privatklägers in der Höhe von Fr. 42’000.00 im Zusammenhang mit den gewährten Darlehen sowie die Zivilforderung in der Höhe von Fr. 1’000.00 be- treffend die Audemars Piguet auf den Zivilweg (angef. Urteil, E. III.).

b) Der Privatkläger beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung, der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger die Rolex Daytona Platin her- auszugeben, eventualiter sei er zu verpflichten, dem Privatkläger Schadener- satz in der Höhe von Fr. 120’000.00 zzgl. Zins von 5 % seit dem 14. Oktober 2020 zu bezahlen (KG-act. 17/5).

c) Der Beschuldigte beantragte, die Zivilforderungen des Privatklägers seien abzuweisen bzw. auf den Zivilweg zu verweisen, weil er der Veruntreuung und der Sachentziehung freizusprechen sei (KG-act. 17/1 Rn. 51).

d) Privatkläger können ihre zivilrechtlichen Ansprüche adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Das Gericht entscheidet

Kantonsgericht Schwyz 51 über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schul- dig spricht oder freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 lit. a und lit. b StPO). Neben der unerlaubten Handlung gemäss Art. 41 ff. OR gelten insbesondere die Eigentums- und Besitzesrechte als weitere mögliche Anspruchsgrundlage für die Zivilforderungen im Strafverfahren (BGer 7B_329/2024 E. 1.1.3. m.w.H.). Der Privatkläger beantragte im Strafverfahren adhäsionsweise, der Beschul- digte sei zu verpflichten, ihm die Rolex Daytona Platin herauszugeben (KG- act. 17/5). Der Beschuldigte machte sich der Sachentziehung an der Rolex schuldig, weshalb über die anhängig gemachte Zivilklage zu entscheiden ist. Wer Eigentümer einer Sache ist, kann in den Schranken der Rechtsordnung über sie nach seinem Belieben verfügen (Art. 641 Abs. 1 ZGB). Er hat das Recht, sie von jedem, der sie ihm vorenthält, herauszuverlangen und jede un- gerechtfertigte Einwirkung abzuwehren (Art. 642 Abs. 2 ZGB). Der Privatkläger ist unbestrittenermassen Eigentümer der Rolex. Gegenteiliges führte der Be- schuldigte auch anlässlich der Berufungsverhandlung nicht aus. Der Beschul- digte ist deshalb zu verpflichten, dem Beschuldigten die Rolex gestützt auf Art. 641 Abs. 2 ZGB herauszugeben und die Berufung ist in diesem Punkt ab- zuweisen.

8. a) aa) Die amtliche Verteidigerin machte im vorinstanzlichen Verfahren eine Honorarforderung von Fr. 21’904.60 geltend (Vi-act. 23). Die Vorinstanz sprach ihr aus der Gerichtskasse pauschal Fr 16’500.00 zu. Die Vorinstanz be- gründete die Kürzung der Honorarnote im Wesentlichen mit dem reduzierten Stundenansatz von Fr. 180.00, dem Abzug eines nicht zu berücksichtigenden Aufwands von 3.8 Stunden, der vor der Einsetzung der amtlichen Verteidigerin am 15. Dezember 2021 erfolgt sei, zahlreichen Kürzestaufwänden sowie der umfassenden Strafanzeige, die nicht im geltend gemachten Umfang zu ent- schädigen seien (angef. Urteil E. IV. 3).

Kantonsgericht Schwyz 52 bb) Die amtliche Verteidigerin rügte, die ihr zugesprochene Pauschalentschä- digung von Fr. 16’500.00 lasse sich nicht nachvollziehen. Die vorliegende An- gelegenheit habe sich als komplex präsentiert, weshalb mit einem Stundenan- satz von Fr. 200.00 zu rechnen sei. Von den Aufwendungen im Umfang von 3.8 Stunden, die vor der Einsetzung als amtliche Verteidigerin erfolgt seien, seien insgesamt 2.6 Stunden zu entschädigen, da diese Aufwendungen direkt und unmittelbar der Vorbereitung der ersten Einvernahme am 15. Dezember 2021 gedient hätten. Insgesamt sei die amtliche Verteidigung im vorinstanzlichen Verfahren für 96.05 Stunden, und daher mit Fr. 19’210.00, zu entschädigen (KG-act. 17/1 Rn. 53). cc) Gemäss Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) be- trägt das Honorar in Strafsachen vor dem kantonalen Straf- und Jugendgericht Fr. 300.00 bis Fr. 20’000.00 (§ 13 lit. a GebTRA). Innerhalb dieses Tarifrah- mens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsa- che, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Ist der Anwalt als amtlicher Verteidiger von der öffentlichen Hand zu entschädigen, so beträgt der Stunden- ansatz nach Massgabe von § 2 Abs. 1 Fr. 180.00 bis Fr. 220.00. Die Auslagen werden zusätzlich vergütet (§ 5 Abs. 1 GebTRA). Eine Partei kann eine spezifi- zierte Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen einreichen. Erscheint sie angemessen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen. An- dernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA). dd) Die amtliche Verteidigerin reichte bei der Vorinstanz eine Honorarnote über Fr. 21’904.60 ein (Vi-act. 23). Damit überschritt sie den vor dem Straf- und Jugendgericht geltenden Honorarrahmen. Diese Überschreitung blieb von der Verteidigerin unbegründet. Die Vorinstanz setzte daher eine pauschale Ver- gütung nach pflichtgemässem Ermessen unter Berücksichtigung der Wichtig-

Kantonsgericht Schwyz 53 keit, Schwierigkeit und des Umfangs der Streitsache auf Fr. 16’500.00 fest. Die Vorinstanz begründete die Kürzung der Honorarnote insbesondere mit Aufwen- dungen, die vor der Einsetzung als amtliche Verteidigerin angefallen seien. In diesem Zusammenhang sind die von der Verteidigung geltend gemachten 2.6 Stunden der insgesamt 3.8 Stunden zusätzlich zu vergüten, da diese direkt der Vorbereitung der ersten Einvernahme dienten. Die pauschale Vergütung der Vorinstanz ist daher auf Fr. 17’000.00 zu erhöhen. Diese Vergütung erscheint in Anwendung von § 13 lit. a GebTRA i.V.m. § 6 Abs. 1 GebTRA angemessen.

b) aa) Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befin- det sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO. bb) Das vorinstanzliche Urteil ist weitgehend zu bestätigen. Lediglich in Be- zug auf den Vollzug der Freiheitsstrafe sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin ist es abzuändern. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten der Veruntreuung und der Sachentziehung schuldig. Im Übrigen (hinsichtlich des Betrugs und der Sachentziehung an den anderen Uhren) sprach sie ihn frei und auferlegte ihm sämtliche Verfahrenskosten (angef. Urteil E. IV.1). Der beschul- digten Person dürfen die gesamten Kosten des Verfahrens auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zu- sammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes An- klagepunktes notwendig waren. Es ist nach Sachverhalten, nicht nach Tat- beständen aufzuschlüsseln. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten führte (Domeisen,

Kantonsgericht Schwyz 54 in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Straf- prozessordnung, 3. A. 2023, Art. 426 StPO N 5 f.; OG ZH SB190272 E.II.1.3). Bei den zu beurteilenden Delikten handelt es sich um einen Sachverhaltskom- plex. Die Untersuchungshandlungen im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Betrugs und der Sachentziehung betreffend die anderen Uhren verursachten sodann keine wesentlichen Mehrkosten. So beschränkten sich die Untersu- chungshandlungen auf je eine polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten und des Privatklägers (U-act. 10.0.001 und U-act. 10.0.002), die staatsanwalt- schaftliche Schlusseinvernahme des Beschuldigten (U-act. 10.0.003) sowie auf eine Hausdurchsuchung beim Beschuldigten (U-act. 5.1.001 ff.) und auf zwei Editionsverfügungen bei der K.________ AG (U-act. 6.1.001 ff.) und bei der G.________ AG (U-act. 6.2.001 ff.). Die Einvernahmen der Parteien und die Hausdurchsuchung hätten auch im Rahmen der vorliegend zu beurteilenden Delikte stattgefunden. Lediglich die beiden Editionsverfügungen wurden aus- schliesslich betreffend den Vorwurf der Sachentziehung von zwei anderen Uh- ren (OMEGA, Modell Seamaster und Rolex, Yachtmaster II) erlassen. Die Kos- ten dieser beiden Verfügungen sind jedoch vernachlässigbar, weshalb dem Be- schuldigten, trotz teilweisen Freispruchs, die in der Höhe unbeanstandet geblie- benen Verfahrenskosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Verfah- rens von insgesamt Fr. 37’072.50 aufzuerlegen sind. Die Kosten für die amtli- che Verteidigung im Umfang von Fr. 17’000.00 werden aufgrund der wirtschaft- lichen Verhältnisse des Beschuldigten einstweilen auf die Staatskasse genom- men. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Eine Kostenauflage an die Privatklägerin rechtfertigt sich nicht, weil sie mit ihrer Zivilklage teilweise obsiegte, diese kaum zusätzlichen Aufwand generierte und Art. 427 Abs. 1 StPO im Übrigen eine Kann-Bestimmung darstellt. cc) Der Beschuldigte beantragte, es sei aufgrund des Verfahrensausgangs davon abzusehen, ihn zu verpflichten, den Privatkläger für dessen notwendige

Kantonsgericht Schwyz 55 Aufwendungen im strafgerichtlichen Verfahren im Betrag von Fr. 16’500.00 zu entschädigen. Die Höhe der Entschädigung rügte der Beschuldigte nicht (KG- act. 17/1 Rn. 52). Weil das vorinstanzliche Urteil sowohl im Straf- und im Zivil- punkt bestätigt wird, ist an der vorinstanzlichen Regelung betreffend die Ent- schädigung des Privatklägers festzuhalten. Insoweit ist auf die zutreffenden vor- instanzlichen Erwägungen zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO; angef. Urteil E. IV. 2)

c) aa) Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien nach Mass- gabe des Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anbetracht seiner Anträge unterliegt der Beschuldigte weitgehend. Er obsiegt nur in Bezug auf den Vollzug der Freiheitsstrafe sowie teilweise hinsichtlich der Entschädigung der amtlichen Verteidigung. Demgegenüber obsiegt die Privat- klägerschaft mit ihrem Antrag auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils weitgehend. Insgesamt rechtfertigt es sich daher, die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3’500.00 dem Beschuldigten zu neun Zehnteln (Fr. 3’150.00) aufzuerlegen. Im Übrigen (Fr. 350.00) gehen die Kosten zulasten des Staates. bb) Gemäss dem Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) beträgt das Honorar in Strafsachen vor dem Kantonsgericht als Berufungsin- stanz Fr. 300.00 bis Fr. 12’000.00 (§ 13 lit. c GebTRA). Die amtliche Verteidi- gerin reichte für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren eine Honorarnote über Fr. 4’362.70 inkl. Auslagen und MWST ein (KG-act. 17/4). In Anbetracht der Berufungsanmeldung (KG-act. 2), der zweiseitigen Berufungserklärung (KG-act. 3) und der 19-seitigen Plädoyernotizen für die Berufungsverhandlung (KG-act. 17/1) und des übrigen Aufwands erscheint dieses Honorar angemes- sen. Die eingereichte Honorarnote enthält keine provisorischen Aufwendungen für die Dauer der Berufungsverhandlung und die damit verbundene Anreise. Die amtliche Verteidigerin ist für die einstündige Berufungsverhandlung sowie die

Kantonsgericht Schwyz 56 Anreise zusätzlich mit zwei Stunden, mithin insgesamt pauschal mit Fr. 5’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen. Der Kostenverteilung im Berufungsverfahren (vgl. E. 8.c.aa oben) folgend bleibt die Rückzahlungs- pflicht des Beschuldigten im Umfang von neun Zehnteln der Entschädigung (Fr. 4’500.00) nach Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. cc) Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen, wenn sie ob- siegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Die eingereichte Kostennote über Fr. 2’099.85 inkl. Auslagen und MWST (KG-act. 17/6) erscheint für die viersei- tigen Plädoyernotizen (KG-act. 17/5) und die angefallenen Kurzaufwendungen angemessen. Zusätzlich sind die einstündige Berufungsverhandlung sowie die Anreise zu entschädigen, weshalb der Beschuldigte den weitgehend obsiegen- den Privatkläger pauschal mit Fr. 2’800.00 zu entschädigen hat;-

Kantonsgericht Schwyz 57 festgestellt: Das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 30. November 2023 (SGO 2022 47) erwuchs wie folgt in Rechtskraft: […]

2. Im Übrigen wird A.________ freigesprochen. […]

5. Zivilforderungen: […]

b) Die übrigen Schadenersatzforderungen von D.________ in einem Gesamtbetrag von Fr. 43’000.-- (zzgl. Zins) werden auf den Zivilweg verwiesen. […] sowie erkannt: In teilweiser Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 30. November 2023 (SGO 2022 47) in den Dispositivziffern 4, 6 und 8 a) aufgehoben sowie in den Dispositivziffern 1, 3, 5 a), 7 sowie 8 b) und c) bestätigt und im Sinne von Art. 408 StPO wie folgt neu verkündet:

1. A.________ wird schuldig gesprochen

a) der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, begangen am 12. Juni 2021 (betr. Uhr „Audemars Piguet“);

Kantonsgericht Schwyz 58

b) der Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB, begangen am

15. März 2021 (betr. Uhr „Rolex Daytona Platin“).

2. A.________ wird (als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Dieti- kon GG220016 vom 30. Juni 2022) mit einer Freiheitsstrafe von 14 Mo- naten bestraft.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird bei einer Probezeit von 4 Jahren auf- geschoben.

4. A.________ wird verpflichtet, D.________ die Uhr „Rolex Daytona Platin“ herauszugeben.

5. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, bestehend aus: den Untersuchungs- und Anklagekosten 12’120.00 den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) 7’952.50 den Kosten der amtlichen Verteidigung 17’000.00 Total Fr. 37’072.50 werden A.________ auferlegt. Bezüglich der Kosten für die amtliche Ver- teidigung bleibt Ziff. 7 vorbehalten.

6. A.________ wird verpflichtet, den Privatkläger D.________ für dessen notwendige Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren ausgangs- gemäss mit pauschal Fr. 16’500.00 zu entschädigen (inkl. Auslagen und MWST).

Kantonsgericht Schwyz 59

7. Amtliche Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren:

a) Die amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin B.________, wird aus der Strafgerichtskasse mit pauschal Fr. 17’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.

b) Die Kosten für die amtliche Verteidigung werden aufgrund der wirt- schaftlichen Verhältnisse von A.________ einstweilen auf die Staats- kasse genommen.

c) Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3’500.00 werden A.________ zu 9/10 (= Fr. 3’150.00) auferlegt und gehen im Übrigen zu Lasten des Staates.

9. Die amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin B.________, wird für das Be- rufungsverfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit pauschal Fr. 5’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ im Umfang von 9/10 (= Fr. 4’500) nach Art. 135 Abs. 4 StPO.

10. A.________ hat den Privatkläger D.________ für das Berufungsverfahren mit pauschal Fr. 2’800.00 zu entschädigen.

11. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa-

Kantonsgericht Schwyz 60 chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

12. Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), Rechtsanwalt E.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und an die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R, zum Vollzug), die Kantonsgerichts- kasse (1/ü, im Dispositiv) und elektronisch an die KOST (Strafregister). Namens der Strafkammer Der Kantonsgerichtspräsident Die a.o. Gerichtsschreiberin Versand 1. September 2025 amu